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Schuldrecht AT – Die Erfüllung (Schuldverhältnis im engeren Sinne,Hinterlegung)

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Beim Erlöschen des Schuldverhältnisses ist zu unterscheiden zwischen dem Erlöschen eines Schuldverhältnisses im engeren Sinne (z.B. durch Erfüllung § 362 BGB,Aufrechnung §387 BGB, Erlass und negatives Schuldanerkenntnis §397 BGB u.s.w.) und dem Erlöschen des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne (z.B. durch Rücktritt §346 BGB, Widerruf, Kündigung, Anfechtung u.s.w.)

Die Erfüllung

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne erlischt,mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung in der rechten Weise,am rechten Ort und zur rechten Zeit. (vgl. § 362 Abs.1 BGB Erfüllung). Dazu genügt nicht die bloße Leistungshandlung,der Leistungserfolg muss eingetreten sein.

Bewirken der Leistung

Streitig ist, ob die Erfüllung nur davon abhängt dass der Leistungserfolg tatsächlich herbeigeführt wird oder neben diesem Aspekt noch ein weiteres subjektives Element erforderlich ist. Hier gelangen wir nun zu einem Meinungsstreit der Zivilrechtler,insbesondere aber im Hinblick auf den Minderjährigenschutz lesenswert!

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Die einzelnen Meinungen:

  • Die allgemeine Vertragstheorie vertritt die Ansicht, dass neben dem tatsächlichen Bewirken der Leistung eine vertragliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen werden soll in der festgelegt ist,dass mit de Bewirken der Leistung das Schuldverhältnis getilgt werden soll. Diese Ansicht wird heute nicht mehr vertreten.
  • Nach der Modifizierten oder beschränkten Vertragstheorie soll ein Erfüllungsvertrag nach der allgemeinen Vertragstheorie nur dann erforderlich, wenn für das Bewirken der Leistung ein dinglicher Vertrag erforderlich ist. Dies wäre bspw. bei der Übereignung der Fall oder bei der Zahlung des Kaufpreises der Fall,jedoch nicht bei der Vermietung.

Beide Theorien, die allgemeine und die beschränkte Vertragstheorie, werden so nicht mehr vertreten.Grund: Der Wortlaut des §362 Abs. 1 BGB spricht gegen eine solche Verfahrensweise,denn dort ist lediglich vom Bewirken der Leistung die Rede.Außerdem würden diese Theorien zu lebensfremden Ausmaßen führen,denn dann wären z.B. bei einem simplen Kauf einer Sache fünf verschiedene Verträge erforderlich!

  • Theorie der finalen Leistungsbewirkung – sie vertritt die Ansicht,dass neben der reinen Leistungserbringung bzw. dem Akt an sich eine Leistungszweckbestimmung durch den Leistenden erforderlich ist,bei der er seine Leistung auf eine bestimmte Schuld bezieht.Dagegen spricht allerdings §366 Abs.1,2 BGB,denn dann würde aus einem rein Möglichen Verhalten ein Notwendiges,ohne das hierfür eine Notwendigkeit besteht.
  • Die herrschende Meinung geht daher von der Theorie der realen Leistungsbewirkung aus.Nach ihrer Ansicht ist für die Erfüllung lediglich die Herbeiführung des Leistungserfolges durch den Schuldner oder seines Erfüllungsgehilfen nötig.Vorraussetzung hierfür ist,dass der Gläubiger empfangszuständig ist. Diese liegt dann vor,wenn die Person an die geleistet wird auch zum Empfang befugt ist. Nach dieser Theorie besteht diese Empfangszuständigkeit nicht,wenn der Gläubiger nicht geschäftsfähig ist oder ihm Verfügungsmacht fehlt. Bei Geschäften mit  Minderjährigen ist also zu beachten: Nach herrschender Meinung kann also gegenüber einem Minderjährigen nur erfüllt werden, wenn dessen Eltern in die Erfüllung einwilligen (vgl. § 107 BGB -> Zu beachten: Es kommt hierbei nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil des Minderjährigen an,sondern auf den rechtlichen Nachteil der durch die Leistungsbewirkung eintritt!)

Die Leistung an einen Dritten

Gem. §362 Abs.2 i.V.m 185 BGB ist die Leistung an den Gläubiger zu leisten,sofern die Leistung an  einen Gehilfen oder Vertreter des Gläubigers geleistet wird und der Leistungserfolg hierdurch eintritt,kommt sie der Leistung an den Gläubiger gleich.
Die Leistung an einen Dritten befreit den Schuldnern sonst regelmäßig nicht. Jedoch gilt: „Ausnahmen bestätigen die Regel“! Ausnahmen bei Leistung an einen Nichtgläubiger haben befreiende Wirkung wenn:

  • die Leistung an einen Dritten erbracht wird,der mit Ermächtigung des Gläubigers handelt. (§§362 Abs.2,185 BGB) (Der Dritte ist demnach empfangsermächtigt.
  • die Leistung an einen Drittern erfolgt der durch Rechtsschein ermächtigt worden ist. (Bspw. Nießbrauch und Pfandrecht)

In bestimmten Fällen wird der Schuldner jedoch gegenüber dem Gläubiger nicht frei. Dies ist dann der Fall wenn der Gläubiger über die Forderung nicht verfügen kann. Wichtig ist für Fälle der Insolvenz und im Minderjährigenrecht.

Für das Minderjährigenrecht ist zu beachten: Nach herrschender Meinung (Theorie der realen Leistungsbewirkung) wird der Eigentumserwerb von der Erfüllung getrennt. Das heisst: Der Minderjährige erwirbt zwar das Eigentum,jedoch ist die Erfüllung erst dann erfolgt,wenn die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Leistung genehmigen oder die Sache erhalten.

Die Erfüllung bewirkt die Tilgung des Schuldverhältnisses §362 BGB. Liegen mehrere Schuldverhältnisse vor sind §§366 Abs. 1,367 BGB zu beachten.

Die Leistung an Erfüllungs statt §364 Abs. 1 BGB

Erbringt der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung,so erlischt das Schuldverhältnis nur dann,wenn der Gläubiger sie als Erfüllung annimmt.-> §364 Abs. 1 BGB

Beispielsweise kann die Zahlung in einer anderen Währung als der vereinbarten eine Leistung an Erfüllungs statt darstellen.Nimmt der Gläubiger dieses an,so ist das Schuldverhältnis im engeren Sinn erloschen.

Die Leistung erfüllungshalber §364 Abs.2 BGB

Entgegen der Leistung an Erfüllungs statt,führt die Leistung erfüllungshalber nicht zum sofortigen Erlöschen der Schuld. Der Gläubiger kann sich erst einmal vorbehalten ob er aus dem gegeben Gegenstand, den er nach den üblichen Verkehrsregeln mit aller Sorgfalt behandeln muss,Befriedung ziehen kann oder nicht. Für die Zwischenzeit ist die Forderung gestundet.

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Als Beispiel: Stellt der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck aus, so ist die Forderung so lange gestundet, bis der Gläubiger den Scheck einlösen kann. Kann der Scheck bei der Bank nicht eingelöst werden,lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf. Hierfür spricht auch §364 II, denn ein Scheck ist eine „weitere Verbindlichkeit“.

Die Abgrenzung der Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ist häufig nicht ganz einfach. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden,dass wenn der Schuldner dem Gläubiger einen werthaltigen Gegenstand (z.B. Gemälde, teurer Schmuck ect.) übergibt, so ist das Erlöschen der Schuld gewollt. Also Annahme an Erfüllungs statt.

Die Hinterlegung

Will der Schuldner erfüllen, wird aber gehindert, kann er den geschuldeten Gegenstand bei einer Öffentlichen Stelle hinterlegen (vgl. §372 ff. BGB).
Voraussetzungen hierfür sind:

a) der Hinterlegungsgrund (§ 372 BGB)
1. Alt.: Der Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug
2. Alt.:Schuldner kann nicht erfüllen oder nicht mit Sicherheit erfüllen (bspw.: Aufenthaltsort des Gläubigers unbekannt)
3. Alt.:Eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewiss die Person des Gläubigers betreffend (bswp.: Verstorbener Gläubiger mit unklarer Erbfolge)

Verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen eine Leistung vom Schuldner, gibt es keinen Hinterlegungsgrund. Es steht den Parteien jedoch auch dann eine Schuldtilgende Wirkung durch die Hinterlegung zu treffen.

Die andere Voraussetzung der Hinterlegung ist die Hinterlegungsfähigkeit der Sache (§ 372 S.1 BGB).Somit sind Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten hinterlegungsfähig.Kostbarkeiten sind bewegliche Sachen, deren Wert im Vergleich zu ihrem Umfang und Gewicht besonders hoch ist.Sie müssen leicht aufzubewahren und unverderblich sein. Während Schmuck und Edelsteine als Kostbarkeiten gelten, gilt dies nicht z.B. für einen Pelzmantel.

Die Wirkung der Hinterlegung richtet sich nach dem Rücknahmerecht gem. § 376 BGB. Hat der Schuldner ein Rücknahmerecht (§ 376 BGB), wird die Schuld durch die Hinterlegung nicht getilgt. Jedoch tritt die Wirkung des § 379 BGB ein. Somit kann der Schuldner den Gläubiger darauf verweisen, sich die geschuldete Sache beim Amtsgericht abzuholen.
Hat der Schuldner kein Rücknahmerecht mehr (§ 376 II BGB) tritt zum Zeitpunkt der Ablieferung beim Amtsgericht die Erfüllung ein (§ 378 BGB).


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