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Türchen No. 4 – Nr. 5 lebt!

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Tür No. 4

Hinter Türchen No. 4 verbirgt sich ein Automat.

Jeder von uns kennt bestimmt einen Automaten. Der eine ist gefüllt mit Süßem, der andere mit Durstlöschern, dann gibt es noch die Zigarettenautomaten, Automaten die Tickets für die Bahn ausspucken und so weiter und so weiter.

Aber wie kommt der Vertrag zwischen Dir und dem Automaten eigentlich zustande?

Wie soll es anders sein: Es ist strittig.

Eine Meinung stellt darauf ab, durch das Aufstellen des Automaten würde schon das Angebot abgegeben (die sog. offerte ad incertas personas = das Angebot an jedermann) 1.

Das Angebot soll solange gelten, wie der Vorrat im Automaten reicht und dieser funktioniert 2. Rein dogmatisch gesehen stellt die Annahme durch denjenigen der das Geld einwirft eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar, § 151 S. 1 1. Fall BGB.

Problematisch an dieser Sicht ist allerdings der Fall, in dem nach dem Geldeinwurf nichts rauskommt. Denn nach o.g. Ansicht ist die Annahme bereits durch die ordnungsgemäße Bedienung des Automaten erfolgt (Geldeinwurf).

Die Gegenmeinung sieht im reinen Aufstellen des Automaten nur eine Vorbereitungshandlung, eine sog. invitatio ad offerendum. Erst wenn das Geld eingeworfen wird, gibt der potentielle Käufer ein bindendes Angebot ab. Die Annahme erfolgt sodann durch durch Ausgabe der Ware bzw. Funktionieren des Automaten 3.

Für diese Ansicht spricht, dass im Falle eines nicht funktionierenden Automaten auch kein Vertrag zustande kommt.

Die Annahme des Angebotes würde dann durch die ordnungsgemäße Bedienung des Automaten erfolgen – also der Geldeinwurf.

Anders ist dies nur bei Selbstbedienungstankstellen. Denn hier hat der BGH entschieden: Der Kaufvertrag wird in dem geschlossen, in dem der Kunde den Zapfsäulenschlauch benutzt um Kraftstoff in seinen Tank zu füllen4

Wenn ihr also eure nächsten Kaugummis aus dem Automaten zieht, denkt an den Streit rund um den Vertragsschluss 😉

  1. Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage, § 145, Rn. 1.
  2. Brox/Walker, BGB AT, 35. Auflage, Rn. 167.
  3. Armbrüster/Erman, BGB, 13. Auflage, § 145, Rn. 8.
  4. BGH NJW 2011,2871.

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