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Eselsbrücke – Merkmale der Gesellschafterhaftung § 128 HGB

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Die Gesellschafterhaftung aus § 128 HGB lässt sich mit dieser Eselsbrücke gut merken: PuPuGa. Diese kleine Eselsbrücke soll zumindest die groben Eckpunkte aufrufen.

  • persönlich
  • unmittelbar
  • primär
  • unbeschränkt
  • (zu den Mitgesellschaftern) gesamtschuldnerisch
  • (zur Gesellschaft) akzessorisch

Bitte beachte: Es handelt sich hier um kein vertiefendes Schema (!), sondern lediglich um eine kleine Eselsbrücke. Mit der Abkürzung pupuga lässt sich das gut merken.

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 137.


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