Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Juristen Latein

Sie begegnen einem immer wieder und es hilft alles nichts: Die Lateinischen Redewendungen.Daher hier meine Sammlung Lateinischer Redewenungen für den Juristen (oder den der es werden will), die Liste ist noch nicht vollständig,ich sammle aber fleissig weiter.
Ich habe versucht jeweils den Bezug zur Lehre/zum Gesetz herzustellen. (Stand Dezember 2011)

A/B/C/D/E/F/G/H/I/J/K/L/M/N/O/P/Q/R/S/T/U/V/W/X/Y/Z

A

a iure nemo recedere praesumitur – Ein Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden.
aberratio ictus – Fehlgehen der Tat.Der Täter trifft statt des vorgesehenen Tatobjektes ein anderes.
abyssus abyssum invocat – Der Abgrund ruft den Abgrund herbei. Ein Fehler zieht den anderen nach sich.
actor sequitur forum rei – Der Kläger folgt dem Gericht des Beklagten. Grundsatz des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten, §§ 12,13 ZPO.

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actio – Klagemöglichkeit,Klage,Handlung
actio pauliana – Willenserklärung eines Gläubigers,welche die relative Unwirksamkeit von Verfügungen seitens des Schuldners festhält. Vgl. dazu auch § 133 InsO
actio pro socio – für die Gesellschaft (also die Firma) durch Klage.Normalerweise können Ansprüche von Personengesellschaften nur von allen Gesellschaftern geltend gemacht werden,aber in Ausnahmesituationen gilt: actio pro socio.
ad litem – Für den Prozess. Meint: eine zu einem Gerichtsverfahren hinzugezogene Person (z.B. der Vormund, Verfahrenspfleger oder Nachlassverwalter).
aliud – Falschlieferung.Wenn also statt der vereinbarten Sache eine andere geliefert wird,im Schuldrecht relevant.
animus rem alteri gerendi – Der Wille, ein Geschäft für einen anderen zu führe. GOA.
animus rem sibi habendi – Zueignungsabsicht § 242 I StGB
argumentum e contrario – Umkehrschluss.Juristische Argumentation bei der aus der Anwendbarkeit eines Paragraphen die Nichtanwendbarkeit eines anderen festgestellt wird.
argumentum per analogiam – Schluss auf gleichgelagerte Fälle
argumentum a fortiori:a maiori ad minus=plus continet minus – Schluss vom Stäkeren her,vom Größeren zum Geringeren,das mehr enthält das weniger,Juristische Methodik die kritisch betrachtet ob die Aussage „In einer weitergehenden Regel ist die weniger weitgehende enthalten“ auch in Bezug auf Normen zutrifft.
argumentum a fortiori:a minori ad maius – vom Kleineren zum Größeren,ebenfalls Juristische Methodik.In einer enggefassten Regelordnung ist die weitergehende automatisch enthalten.Bsp.: Wenn es verboten ist zu zweit auf einem Rad zu fahren,dann ist es auch verboten zu Dritt auf einem Rad zu fahren.
argumentum consequens:ad absurdum – Schluss anhand der Folgen:absurde Folgen beweisen die Unwichtigkeit.Juristische Methodik: Prüft man eine andere als die bevorzugte Auslegung und kommt dabei zum Ergebnis,dass diese nicht tragbar ist,lässt sich daraus der Schluss ziehen dass die vertretene die „richtige“ ist.
argumentum consequens:ad id per quod ad illud perrenitur – Schluss anhand der Folgen:wenn das Endziel erlaubt ist,dann muss logisch auch der Notwendige Weg dorthin erlaubt sein.
audi alteram partem – Höre den anderen Teil. Der Grundsatz des Rechts auf Rechtliches Gehör Art. 103 I GG
audiatur et altera pars – Auch der andere Teil soll gehört werden Art. 103 I GG

B

beati possidentes – Glücklich sind die Besitzenden. Meint: Wer die Sache besitzt ist im Vorteil, denn der die Sache beansprucht, muss sein Recht beweisen.
bona fides – Der gute Glaube,im Deutschen Recht gemeinhin als der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgefasst.

C

causa – Rechtsgrund
causa finita – Die Sache ist abgeschlossen.
cessat ratio,cessat lex – Wo die Gründe weichen,weicht das Gesetz. Kommt bei der Untersuchung der Anwendbarkeit von Normen zum Einsatz.Ist ein Gesetzeszweck aufgrund eines Wandels der Situation nicht mehr erreichbar,so ist diese Norm nicht mehr anzuwenden.
cessio – Abtretung
cessio legis – automatischer Forderungsübergang, ohne dass ein Vertrag nötig ist,da der Forderungsübergang kraft Gesetzes bestimmt ist (vgl.§ 426 II BGB,§ 774 BGB.Auch Legalzession genannt.
clausula „rebus sic stantibus“ – Vertragsbedingung „wenn die Dinge weiterhin so stehen“.Ursprünglich wurde bei Vertragsschluss nicht davon ausgegangen,dass sich die Umstände die für den Vollzug der Vertragsinhalte entscheident waren ändern.Diese Klausel ermöglicht die Änderung der Verträge unter Berufung auf den § 313 BGB,wonach ein Vertrag angepasst werden kann,sofern sich relevante Inhalte ändern.
condictio ob rem -Wegfall der Leistung, Bereichungsrechtlicher Anspruch § 812 I 2 Alt. 2 BGB.
conditio sine qua non – Ein Ereignis kann nur dann ursächlich für ein Ergebnis sein,wenn das Ergebnis ohne dieses Ereignis nicht enstanden wäre. Relevant im Strafrecht,denn:die Kausalität ist von hoher Bedeutung.Bei Erfolgsdelikten kann nur der bestraft werden,der den Erfolg hervorgerufen hat.Es ist also erforderlich zu wissen,wer den Erfolg herbeigeführt hat.
consuetudo – Gewohnheit. Steht für: Gewohnheitsrecht.
commodum – Ersatzanspruch § 285 I BGB
cuius est commodum,eius est periculum – Wessen Gut,dessen ist die Gefahr § 446 BGB
culpa in contrahendo (c.i.c) – Verschulden bei Vertragsverhandlung.§ 311 II BGB.Die c.i.c. hat zur Grundlage,dass bereits bei Vertragsverhandlungen dem Gegenüber eine Einwirkungsmöglichkeit auf geschützte Rechtsgüter gewehrt wird,daher wird davon ausgegangen,dass auch im vorvertraglichen Bereich Schutz – und Verkehrssicherungspflichten bestehen.

D

da mihi factum dabo tibi ius – Gib mir den Sachverhalt, ich werde dir das Recht geben
de facto – in Wirklichkeit
de jure – von Gesetzes wegen
de lege artis – nach den Regeln der Kunst.Kommt insbesondere im Haftungsrecht zum Tragen.Freie Berufe wie Rechtsanwalt,Arzt oder Architekt ect. können nur dann haftbar gemacht werden,wenn sie nicht de lege artis war.Als Beispiel seien die Kunstfehler bei Ärzten genannt.
de lege ferenda – vom Standpunkt des künftigen Rechts aus.Hierbei handelt es sich um einen noch nicht geltenden aber als Reform diskutierten Rechtszustand.
de lege lata – nach geltendem Recht
do ut des – Ich gebe,damit du gibst.Im Recht bezeichnet diese Redewendung die Leistung und die Gegenleistung,deutlicher wird dies im Schuldrecht,bei der Leistung Zug-um-Zug (§ 348 BGB
dolo agit (facit),qui petit,qoud statim redditurus est – Arglistig handelt,wer eine Leistung fordert,die sofort zurückgegeben werden müsste.Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Deutschen Recht.Sie besagt,dass eine Klage keinen Erfolg haben dürfte,wenn der Kläger die eingeklagte Leistung sofort an den Beklagten zurückgeben müsste,wenn diesem ein Gegenanspruch zusteht.
dolus – Vorsatz
dolus alternativus – Alternativvorsatz,der Täter will eine Handlung durchführen,weiss aber nicht welchen Tatbestand er durch sie letztlich verwirklichen wird,nimmt aber alle Möglichkeiten in Kauf.
dolus antecedeus – Vor der Tat liegender Vorsatz.Beschreibt den Vorsatz vor Verwircklichung eines Tatbestandes,jedoch nicht mehr vorhanden zum Zeitpunkt der Tat.Als Beispiel sei genannt:Der A plant seine Nachbarin B umzubringen,er will sie erschiessen.Als er eines Nachmittags nach Hause fährt,läuft im die B plötzlich vor sein Auto.Er kann nicht mehr bremsen und die B stirbt.A hatte zwar den Plan sie zu töten,aber nicht zum Zeitpunkt des Unfalls,er kann als nicht für eine vorsätzlich begangene Tat bestraft werden.
dolus directus – 1. Grades – Absicht, 2 Grades – sicheres Wissen.Beim 1. Grad handelt der Täter mit voller Absicht und will gerade den Erfolg im Sinne des Tatbestands herbeiführen.Beim sicheren Wissen weiss der Täter oder er hält es für sicher,dass der Erfolg durch sein Handeln eintritt.
dolus eventualis – Eventualvorsatz,“billigend in Kauf nehmen“.Dem Täter ist bewusst,dass der Erfolg im Sinne des Tatbestandes eintreten muss.
dolus generalis – allgemeiner Vorsatz,nach früherer Rechtssprechung,handelt der Täter mit Vorsatz wenn er irgendwann im Tatverlauf Vorsatz hatte.Damit ist auch der Täter mit Vorsatz zu behandeln,der dachte er hätte den geplanten Erfolg bereits herbeigeführt,ihn dann aber später durch Zufall verwircklicht. Vgl. hierzu den Jauchegruben-Fall BGHSt 14, 193.
dolus susequenz – nach der Tat liegender Vorsatz.Nach dem Simultanitätsprinzip müssen der Tatbestand objektiv verwircklicht,Vorsatz vorliegen,die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld gegeben sein.Dazu gehört auch: Der Vorsatz muss während der Tat vorliegen,ob er danach vorliegt ist nicht relevant. (vgl. § 16 StGB i.V.m. § 8 StGB).
da mihi factum,dabo tibis ius – Gib mir den Sachverhalt,ich werde dir das Recht geben.Römisch-Rechtlicher Grundsatz der besagt,dass es ausreicht wenn die Parteien dem Gericht Sachverhalt und Ansprüche mitteilen (§ 138 ZPO).Ausführungen zu Rechtsgrundlagen oder juristischen Ansichten bedarf es nicht.

E

error in persona vel in objecto – Irrtum bzgl. der Person od. des Objektes einer Tat.Der Täter täuscht sich über die Identität des Tatobjektes.Sind die vertauschten Objekte gleichwertig ist der Irrtum unerheblich,sind sie tatbestandlich nicht gleichwertig so wird der Täter bzgl. des getroffenen Objektes nur als fahrlässig handelnder behandelt.(vgl. § 16 I 1 StGB)

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essentialia negoti – Mindestbestandteile eines Vertrages,beim Kaufvertrag sind dies z.B. die Parteien,die Leistung und der Preis.
ex ante – zuvor,aus früherer Sicht
ex post – hinterher,aus späterer Sicht
ex nunc – von jetzt an
ex tunc – rückwirkend
exceptio doli praesentis – gegenwärtige Arglist. Wer arglistig handelt verdient keinen Rechtsschutz, § 242 BGB. Auch: treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
error essentialis – wesentlicher Irrtum
error in objecto – Irrtum über den Gegenstand einer Willenserklärung (Inhaltsirrtum)
error in substantia – Irrtum über Eigenschaften eines Gegenstandes einer Willenserklärung (Eigenschaftsirrtum)

F

falsa demonstratio non nocet – eine falsche Bezeichnung schadet nicht (siehe auch: Haakjöringsköd-Fall)
felix qui potuit rerum cognoscere causas – Glücklich, wer die Ursache der Dinge erkennen konnte (Vergil>
fustum usus – Gebrauchsanmaßung von beweglichen Sachen.Was heisst: Die Sache wird unberechtigt genutzt,später aber wieder zurückgebracht. Es handelt sich also nicht um einen Diebstahl.Jedoch ist die Gebrauchsanmaßung zivilrechtlich als Eigentumsverletzung anzusehen (vgl. § 823 I BGB)

G

H

I

id quod actum est – Ermittlung des wirklichen Parteiwillens, § 133 BGB.
ignorantia legis non excusat – Unkenntnis (des Gesetzes) schützt nicht vor Strafe.
in dubio contra proferentem – Im Zweifel gegen den Verwender, bspw. § 305 c Abs. 2 BGB.
in dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten.Grundsatz der aus Art. 103 GG,Art. 6 II EMRK und § 261 StPO abgeleitet.Demnach darf ein Angeklagter nicht verurteilt werden,wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld bestehen.
inter omnes – Unter allen. Meint: Nicht nur zwischen den Parteien gütlig, sondern für jedermann.
inter patres – zwischen den Parteien
invitation ad offerendum – Einladung zum (Kauf-) Angebot
iudex a quo – der Richter,von dem das Urteil kommt.In der Verwaltungsgerichtsordnung und der Strafprozessordnung bedeutet dieser Begriff: Entscheidungen über die Zulassung von Berufungen (§ 124 VwGO,§ 314 I StPO) und Revisionen (§ 139 VwGO,§ 341 I StPO) finden bei dem Richter bzw. dem Gericht statt,welches das angegriffene Urteil gefällt hat.
iudex ad quem – der Richter,zu dem es hingeht.Bildet den Gegensatz zum iudex a quo und findet sich im Zivilprozessrecht.Hierbei ist der Richter gemeint,der über das Rechtsmittel zu entscheiden hat (Berufung § 519 I ZPO,Revision § 549 I ZPO)
ius ad rem – Anwartschaft auf Erlangung eines dinglichen Rechts
ius respicit aequitatem – Das Recht achtet auf Gleichheit. Gemeint ist der Grundsatz aus Art. 3 GG. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
iura novit curia – Das Rechte wird das Gericht wissen
in dubio melior est conditio possidentis – im Zweifel verdient der Besitzer den Vorzug
in praeteritum non vivitur – für die Vergangenheit lebt man nicht.Insbesondere im Unterhaltsrecht anzusiedeln.Im BGB nur noch eingeschränkter Grundsatz,zu Zeiten des Reichsgerichtes wurde nach diesem Grundsatz gehandelt,es gab für die Vergangenheit keinen Unterhalt.Heute ist es unter bestimmten Vorraussetzungen möglich Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern (vgl. § 1613 BGB.

J

judex non calculat – der Richter rechnet nicht.Gemeint sind hier zwei Dinge:Zum einen lässt sich Gerechtigkeit nicht durch Rechnen ermitteln,der Richter zählt also keine Argumente,sondern wägt sie ab nach.Zum anderen besagt § 319 I ZPO,dass Rechnungsfehler in einem Urteil ohne weiteres berichtigt werden können.

K

L

lex specialis derogat generali– das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor.Meint: Die konkreter Regelung geht der allgemeinen Regelung vor.
lex posterior derogat – das spätere Gesetz ändert das frühere ab.Meint:ein späteres Gesetz geht dem jüngeren vor.Vgl. Art. 72 III S.3
luxuria – bewusste Fahrlässigkeit.Im Zivilrecht meint dieser Grundsatz das „außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ (§ 276 II BGB).In Anlehnung an § 276 II BGB wird die Fahrlässigkeit auch im Strafrecht gehandhabt.
lex dubia non obligat – ein zweifelhaftes Gesetz bindet nicht.Im Deutschen Recht wird allerdings nur ausgelegt,das Gesetz wird bei einem zweifelhaften Wortlaut nicht ungültig.
lex superior derogat legi inferiori – das höhere Gesetz hebt das geringere auf (Bundesrecht bricht Landesrecht Art. 31 GG)
lucidum intervallum – Lichter Augenblick. Meint den Moment, in dem ein geistig Verwirrter ausnahmsweise zurechnungsfähig ist.
lucrum ex re – Wert aus der Sache selbst.Meint.Den Wert einer Sache,der in ihr verkörpert ist und ihr entzogen werden kann.
lucrum ex negotio cum re – meint den Gebrauchswert einer Sache,der ihr nicht entzogen werden kann.
lucrum cessans – entgangener Gewinn. Meint: Der entgangene Gewinn kann als Schadensersatz geltend gemacht werden, § 252 BGB.

M

minima non curat praetor – Das Gesetz kümmert sich nicht um Kleinigkeiten.Hat seinen Ursprung im römischen Recht,wo geringfügige Verstösse vom römischen Strafrichter,dem Prätor,nicht geahndet wurden.Im heutigen Recht findet sich diese Aussage im Strafprozessrecht wieder,gem. § 153 StPO können Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.
multum in parvo – Viel im kleinen. Mit geringen Mitteln kann viel ausgedrückt oder erreicht werden.

N

nasciturus – das zu Gebärende,gemeint ist das ungeborene Kind.Gem. § 1 BGB ist der Fötus grundsätzlich nicht rechtsfähig,denn die Rechtsfähigkeit beginnt erst mit Vollendung der Geburt.Aber:Nach § 1923 II kann auch der Fötus (Nasciturus) Erbe sein und damit Rechtsträger.Auch ist der Fötus durch das Grundgesetz geschützt,speziell durch Art. 2 II GG,durch das Recht auf Leben.Insbesondere in der Diskussion um die Abtreibung (§ 218 StGB 218a StGB
nasciturus pro iam nato habetur – Das Kind im Mutterleib wird behandelt wie ein bereits Geborenes
ne bis in idem – Nicht zweimal in der selben Sache Art. 103 III GG
nec vi, nec clam, nec precario – Nicht durch Gewalt, nicht heimlich, nicht durch eine Bittleihe. Es handelt sich hierbei um die Voraussetzung des fehlerfreien, echten Besitzes.
nolle prosequi – Auf Verfolgung verzichten. Taucht im angelsächsischen Recht auf, der Antrag auf Einstellung des Verfahrens.
non liquet – es besteht keine Klarheit.Im Zivilrecht gilt:Ist das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht für eine klare Sache,verliert derjenige den Prozess dem die Beweislast auferlag,denn er bleibt auch dann noch beweislastig.Im Strafprozess führt eine unklare Beweislage entweder zur Einstellung des Verfahrens oder dem Freispruch des Angeklagten.
Nomen Nominandum – noch zu bennender.Im antik-römischen Rechtswesen wurden die Parteien mit Synonymen bezeichnet,damit die Richter nicht durch die Klarnamen subjektiv in Ihrer Urteilsfindung beeinflusst wurden.Der Kläger wurde als Aulus Agerius,aulus von ordentlich und agerius von agere „arbeiten“,da die klagende Partei das Verfahren in Bewegung setzt.Die Beklagte Partei wurde kurz als N.N. bezeichnet,was soviel wie „der sich weigert zu zahlen“ heisst.
nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz Art. 103 II GG.Bestimmtheitsgebot
nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld § 46 I StGB,Art. 103 II GG.Schuldprinzip.
nulla poena sine praevia – keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Rückwirkungsverbot) Art. 103 II GG

O

omni modo facturus – der auf jeden Fall zur Tat entschlossene Täter.Findet im Strafrecht Anwendung,denn ein Täter der fest entschlossen ist kann nicht mehr angestiftet werden.

P

pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden.Beschreibt einen weiteren Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben: Die Vertragstreue
pactum de non cedendo – Darunter versteht man das vertragliche Abtretungsverbot.
pactum de non petendo – Die Stundungsvereinbarung, z.B. § 1382 BGB, § 2331a BGB.
Periculum est emptoris – Die Gefahr (des zufälligen Sachuntergangs) trägt der Käufer; die Gefahr des Untergangs der Kaufsache geht mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über (römischer Rechtsgrundsatz).
prima-facie-Beweis – Anscheinsbeweis,er lässt es zu von bewiesenen Tatsachen Schlüsse auf noch zu beweisende Tatsachen zu ziehen.Auch Indizienbeweis genannt.

Q

qui iocatur non menitur – Wer scherzt, lügt nicht.
Qui tacet,consentire non videtur – Wer schweigt,scheint nicht zuzustimmen.Allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts,wonach das Schweigen nicht als Zustimmung zu einer Willenserklärung gewertet werden kann.Ausnahmen finden sich im Handelsverkehr der Kaufleute (Schweigen als Zustimmung auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben) und in der Zivilprozessordnung (§ 138 III ZPO).
quod non est in actis non est in mundo – Was nicht in den Akten ist,ist nicht in der Welt.Schriftlichkeitsgrundsatz

R

ratio legis – Sinn des Gesetzes
reformatio in peius – Möglichkeit,dass bei der Einlegung von Rechtsmitteln ein „schlechteres“ Ergebnis kommt
regressio ad infinitum – Der Rückgriff ins Unendliche, logische Schlussfolgerung, die ihrerseits immer wieder Schlussfolgerungen nach sich zieht, immer weiter.
rei vindicatio – Klageanspruch auf Herausgabe einer Sache § 985 BGB sog. Vindikationslage
reservatio mentalis – Der Gedankenvorbehalt. Es handelt sich hierbei um den geheimen inneren Vorbehalt des Erklärenden das Erklärte nicht zu wollen bei einer Willenserklärung. Gem. § 166 BGB ist dieser Vorbehalt unbeachtlich, es sei denn, die Erklärung war gegenüber einem anderen abzugeben und dieser andere kannte den Vorbehalt.
restitutio in integrum – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

S

saltus in demonstrando – Der Sprung in der Beweisführung. Meint: Nicht von einem zu anderem ohne Zusammenhang übergehen.
se ut dominum gerere – sich wie ein Eigentümer aufführen,sog. Zueignungsabsicht.Meint eine Sache entwenden um sie dann so zu nutzen wie der Eigentümer.Relevant z.B. in Bezug auf § 242 I StGB.
suum cuique – Jedem das Seine
singuli solidum debent,unumdebent omnes – die einzelnen schulden das Ganze,alle schulden nur einmal (sog. Gesamtschuldnerschaft)

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T

tutor rem pupilli emere non potest – Der Vormund kann von seinem Mündel nichts kaufen. Meint: Verbot des Insichgeschäfts, Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB.

U

ultra posse nemo obligatur – niemand wird über sein Können hinaus verpflichtet.Meint den Grundsatz,dass eine Verpflichtung zu einer Leistung die unmöglich ist nicht bestehen kann (vgl. § 275 I BGB)

V

venire contra factum proprium nemini licet – niemand darf sich in Widerspruch zu seinem Verhalten setzen.Ebenfalls eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
verba volent scripta manent – Worte fliegen, Schriften bleiben. Meint: Das Schriftstück (Gutachten ect.) ist ein wichtiges Beweismittel.
volenti non fit iniura – dem Willigen geschieht kein Unrecht.Gemeint ist die rechtfertigende Einwilligung,relevant ist es im Strafrecht.Denn wenn ein Verletzter die Einwilligung zum rechtswidrigen Verhalten gibt,ist dies nicht mehr strafbar.
vis absoluta – Absolute Gewalt durch körperliches Zwingen bspw.
vis compulsiva – den Willen beugende Gewalt.Z.B. durch Drohung oder Nötigung erzeugte Gewalt.
vitia quae ex ipsa re oriuntur – Mängel, die in der Sache selbst liegen.

W

X

Y

Z


6 Kommentare

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