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Türchen No. 18 – „…damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“

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18

Hinter Türchen No. 18 versteckt sich die Amtstracht der Deutschen Justiz. Die Robe.

Während der Verhandlungen haben Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und die Protokollführer Amtstracht zu tragen. Die Ausgestaltung der Roben sind in den Ausführungsverordnungen der jeweiligen Länder geregelt.

Als Beispiel sei hier Brandenburg genannt. Dieses führt in der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministers der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen – Amtstracht bei den Gerichten – aus:

II. Gestaltung der Amtstracht

1. Als Amtstracht ist eine schwarze Robe zu tragen.

2. An der Robe wird ein schwarzer Besatz getragen. Er besteht bei Richtern, Handelsrichtern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft aus Samt, Mitgliedern der Berufsgerichtsbarkeiten für Rechtsanwälte und Notare aus Seide und bei Urkundsbeamten aus Wollstoff.

3. Zur Amtstracht sind nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke zu tragen.

4. Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder; Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd bzw. eine Bluse von unauffälliger Farbe tragen.

5. Abgeordnete Richter dürfen während des Abordnungszeitraumes ihre bisherige Amtstracht tragen.

Na, da bleiben keine Fragen offen.

Und wem haben wir dieses schöne Stück Stoff zu verdanken?

Nun, der Übeltäter war der preußische König Friedrich Wilhelm der I..  Der Berufsstand der Advokaten war ihm unsympatisch. Daher erliess er am 15.12.1726 eine Kabinettsorder für Gerichte und Juristische Fakultäten, den sog. Spitzbubenerlaß:

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“

1849 war die Amtstracht nach einer Rechtsverordnung  des Justizministeriums noch mit einem Barret ausgestattet:

Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff.

Seit einer Neuregelung der Beschaffenheit der Amtstracht vom Reichsjustizminister im Jahre 1936 ist das Barret nicht mehr Bestandteil der Amtstracht, die Robe aber blieb erhalten.

Übrigens ist die Amtstracht kein Spaß. Trägt ein Anwalt im Termin keine Robe, kann er für diesen Verhandlungstermin zurückgewiesen werden. So entschied das BverfG im sog. Robenstreit1. Von dem OLG München2 gab es eine Entscheidung bezüglich einer zu tragenden Krawatte aus dem Jahre 2006.

Inzwischen ist in § 20 S. 2 der BORA festgelegt:

§ 20 Berufstracht
Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine
Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Das ist doch schonmal beruhigend 🙂

  1. vgl. BVerfGE 28, 31.
  2. vgl. OLG München, NJW 2006, 3079-3080.,

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