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Schemata: Verfassungsbeschwerde

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Verfassungsbeschwerde kann Jedermann einreichen,der in seinen Grundrechten verletzt glaubt.Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich die Verfassungsmäßigkeit der möglichen Verletzung.

 

A. Zulässigkeit

     I. Zuständigkeit des BVerfG gem. Art. 93 I Nr. 4a GG;§§13 Nr. 8a,90 ff.   BVerfGG 

   II. Beschwerdefähigkeit (§90 BVerfGG)

  III. Beschwerdebefugnis (§90 I BVerfGG)

  IV. Beschwerdegegenstand (§90 I BVerfGG)

  V. Rechtswegeerschöpfung (§90 II BVerfGG)

  VI. Subsidarität

  VII. Form und Frist (§§23,92,93 BVerfGG)

  VIII. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

B. Begründetheit

 Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt tatsächlich rechtswidrig ist und dadurch den Beschwerdebeführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt.In Betracht kommen Grundrechte aus Art. xyz GG.

Der Akt der öffentlichen Gewalt verletzt das Freiheitsgrundrecht,wenn er in den Schutzbereich dieses Grundrechtes eingreift (I.) und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gedeckt ist (II.).

I. Schutzbereich des Grundrechts

   1. Regelungsbereich

   2. Begrenzungen

       a. sachlich

      b. persönlich

 3. Grundrechtskonkurrenzen

II. Eingriff in den Schutzbereich

      1. unmittelbarer Eingriff

      2. mittelbarer Eingriff

III. Rechtmäßigkeit des Eingriffs

Obersatz: Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt,wenn er den Anforderungen genügt, die das Grundgesetz an Eingriffe dieser Art stellt.

IV. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

C.1 Eingriff durch Gesetz

Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

 1. Schranke

   a. formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

      (Gesetzgebungskompetenz Art. 70 ff. GG, Verfahren Art. 76 ff. GG, Form, Zitiergebot) Ausgenommen: Art. 2 I,5 I,12 I und 14 I GG!

  b. materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

     (einfacher, qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Subsumtion),allgemeine Verfassungsprinzipien (Bestimmtheitsgebot Art. 20 III, Rückwirkung Art. 20 III GG)

  2. Schranken – Schranke

   a. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

   b. Wesensgehalt (Art. 19 IIGG)

   c. Verhältnismäßigkeit des konkreten Handels

C.2 Eingriff durch Urteil

 -> Verfassungsspezifische Verletzung. Das BVerfG prüft nur, ob das Urteil Verfassungsrecht verletzt hat. Es stellt allein darauf ab, ob das Gericht die Grundrechte ausreichend beachtet hat.Beispiele:

  • Der Grundrechtschutz des Beschwerdeführers wurde nicht erkannt
  • das Gericht hat das Grundrecht fehlerhaft bewertet
  • Justizgrundrechte wurden verletzt

C.3. Eingriff durch Einzelmaßnahme (VA, Rechtsakt)

Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahme -> erst das Gesetz prüfen,dann die Maßnahme!

1. Rechtmäßigkeit des Gesetzes

     a. formelle Rechtmäßigkeit

    b. materielle Rechtmäßigkeit

2. Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahme

   a. formelle Rechtmäßigkeit

   b. materielle Rechtmäßigkeit

 

-> Ergebnis nicht vergessen 😀


Ein Kommentar

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