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Der Verzug und die Unmöglichkeit – Grundzüge

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Der Verzug

Erbringt der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig, stellt dies eine Pflichtverletzung dar.
Gem. § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger dann Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung unter den Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen.
Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet.

Voraussetzungen:
Voraussetzung ist eine Forderung aus einem Schuldverhältnis.
Zugleich ist damit auch klar, dass kein Fall von Unmöglichkeit vorliegen darf, weil dann die Leistungspflicht nach §§ 275 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist und der Schuldner nicht zu leisten braucht1.
Das heisst auch: Die Unmöglichkeit ist immer vor dem Verzug zu prüfen2!
Der Anspruch muss fällig und durchsetzbar sein. Demnach kommt der Schuldner nur dann in Verzug, wenn er auf einen durchsetzbaren Anspruch nicht rechtzeitig leistet.
Durchsetzbar ist ein Anspruch, wenn ihm keine Einrde entgegengehalten werden kann3.
Nach § 286 Abs. 4 BGB verlangt der Verzug ein Vertretenmüssen. Dieses richtet sich nach den §§ 276 – 278 BGB und verlangt also grundsätzlich Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)4.



Die Unmöglichkeit

§ 275 BGB regelt die Unmöglichkeit.
In der Prüfung ist mit § 275 Abs. 1 BGB zu beginnen5.
§ 275 Abs.1 BGB umfasst die objektive, die subjektive, die anfängliche und die nachträgliche Unmöglichkeit.
Die objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nach den Naturgesetzen oder dem Stand der Wissenschaft Technik nicht erbracht werden kann 6.

Beispiel: Eine einzigartige Skulptur zerbricht. Ein Einzelstück verbrennt. Zukunftsvorhersagen ect. pp.

Die subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn lediglich der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann, sie aber ein Dritter erbringen kann.

Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss vorliegt. Die Rechtsfolgen sind in § 311a BGB geregelt.

Beispiel: A verkauft dem B ein Kunstwerk. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist das Kunstwerk bereits zerstört, ohne Wissen des A.

Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit nach Vertragsschluss eingetreten ist.

Beispiel: A verkauft dem B ein Kunstwerk. Sie vereinbaren die Lieferung am nächsten Tag direkt zum Haus des B. In der Nacht zerstört ein Feuer das Kunstwerk.

Die Unmöglichkeit kann sowohl tatsächliche, als auch rechtliche Ursachen haben.
Tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der zu übereignende Gegenstand nicht existiert oder es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt7.

Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Rechtsordnung den angestrebten Erfolg nicht anerkannt oder wenn die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges angestrebt wird, der bereits besteht.

Rechtsfolge der Unmöglichkeit ist das freiwerden des Schuldners von der Leistung. Hierbei ist es nicht relevant, ob der Schuldner die Leistung zu vertreten hat oder nicht.
Nach dem Schicksal von der Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt auch die Pflicht des gegenübers, z.B. die Kaufpreiszahlung.
Dennoch bleibt – trotz Wegfall der Leistungspflicht – der Vertrag wirksam. Damit stehen dem Gläubiger – sofern der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat – die Ansprüche aus den Sekundärleistungspflichten zu, § 275 Abs. 4 BGB.
Er kann sodann geltend machen:

  • Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 283 oder 311a Abs. 2 BGB
  • Aufwendungsersatz nach den §§ 284, 311a Abs. 2 BGB
  • Weiterhin hat er ein Rücktrittsrecht nach den §§ 326 Abs. 5, 323 BGB

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  1. Petersen, Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht, Rn. 341, 5. Auflage
  2. Kropholler, Studienkommentar BGB,§ 286, Rn. 1, 13. Auflage
  3. Petersen, Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht, Rn. 342, 5. Auflage
  4. Kropholler, Studienkommentar BGB, § 276, Rn.1, 13. Auflage
  5. Petersen, Examens-Repetitorium ALlgemeines Schuldrecht, Rn. 253, 5. Auflage
  6. Kropholler, Studienkommentar BGB, Vor § 275, Rn.4, 13. Auflage
  7. Kropholler, Studienkommentar BGB, Vor § 275, Rn.5, 13. Auflage.

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