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Die possessorischen Besitzschutzansprüche – Teil 2: § 862 BGB

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In Teil 1 zu den possessorischen Besitzschutzansprüchen ging es um den Herausgabeanspruch aus § 861 BGB. Im Zweiten Teil dreht sich alles um den possessorischen Besitzstörungsanspruch aus § 862 BGB. Im Grunde ähnelt das Schema dem der Prüfung des § 862 BGB, daher hier der Verweis auf das Schema zu § 861 BGB in Teil 1.

Der possessorische Besitzstörungsanspruch aus § 862 BGB 

Vorprüfung: Um welchen Anspruch handelt es sich? § 862 BGB hat gleich zwei im Angebot:

  • Anspruch auf Beseitigung der Störung, § 862 Abs. 1 S. 1 BGB 
  • Anspruch auf Unterlassung, § 862 Abs. 1 S. 2 BGB 

 

1. Besitz des Anspruchsstellers 

Anspruchsberechtigt sind der unmittelbare und der mittelbare Besitzer (unter den Vorraussetzungen des § 869 BGB).

2. Besitzsstörung durch verbotene Eigenmacht 

Besitzstörung ist jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug ist. Als Störung kommt jedes Tun oder Unterlassen in Betracht. Das Unterlassen allerdings nur dann, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln besteht.

Steht die Besitzstörung noch bevor, ist anhand von Indizien festzustellen, ob eine bevorstehende Störung wahrscheinlich oder in jedem Fall erscheinen lassen. Die Wiederholungsgefahr der Besitzstörung muss objektiv vorliegen, § 862 Abs. 1 S. 2 BGB.

Verbotene Eigemacht Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn der Besitzentzug ohne den Willen des Besitzers (vgl. § 858 Abs. 1 S.1 BGB) und ohne gesetzliche Gestattung (§ 858 Abs. 1 S.1 BGB) erfolgt.

3. Anspruchsgegner ist Störer 

Störer ist derjenige, aufgrund dessen Willen der beeinträchtigende Zustand besteht oder zu entstehen droht oder von dessen Willen die Beseitigung abhängig ist.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Handlungsstörer (wirkt unmittelbar durch seine Handlung auf den Besitz ein) und dem Zustandsstörer (Er beherrscht die Störungsquelle die von seinem Willen abhängig ist).

4. Kein Ausschluss nach § 862 Abs. 2 BGB oder § 906 BGB – Duldungspflicht oder § 863 BGB – Petitorische Einwendungen

5. Kein Erlöschen gem. § 864 BGB

Kurzschema 

1. Besitz des Anspruchsstellers 

2. Besitzsstörung durch verbotene Eigenmacht

3. Anspruchsgegner ist Störer 

4. Kein Ausschluss

5. Kein Erlöschen

Hier gibt es Teil 1 mit den Literaturhinweisen.


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