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Neuer Gesetzesentwurf zur Selbstanzeige im Steuerrecht

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Die Selbstanzeige im Steuerrecht dominierte insbesondere das letzte Jahr über immer wieder die Berichterstattung. Prominente Namen fielen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. Bedingt durch die mediale Aufmerksamkeit und den Ankauf von sog. „Steuer-CD´s“, stieg die Zahl der Selbstanzeigen gem. § 371 AO an. Bereits im Zuge des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes gab es einige Änderungen im Bereich der Selbstanzeige, nun liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor. Dieser wurde vom Bundeskabinett am 24.09.2014 beraten.

Ein Streitpunkt ist die Verjährungsfrist für die strafbefreiende Selbstanzeige. Vorgeschlagen wurde eine generelle strafrechtliche Verjährungsfrist auf zehn Jahre. Dieser Vorschlag wurde jedoch zu Gunsten der bestehenden Regelung gem. § 78 StGB fallen gelassen. Damit  soll die Verjährungsfrist auch weiterhin zwischen fünf und zehn Jahren liegen.

Um die strafbefreiende Wirkung für sich in Anspruch nehmen zu können, muss der Betroffene gem. § 371 AO nicht nur die hinterzogenen Steuern bezahlen, sondern auch gem. § 235 AO die Zinsen. Der Gesetzesentwurf sieht nunmehr vor, nicht nur die Hinterziehungszinsen, sondern auch die Nachzahlungszinsen in die Nachzahlung einzubeziehen.

Ein weiterer Punkt ist die Schwelle nach der die die Selbstanzeige ausgeschlossen sein soll. Bisher liegt sie bei 50.000 € je Tat (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO), nach dem neuen Gesetzesentwurf soll sie bei 25.000 € liegen. Das heisst: Liegt der hinterzogene Betrag über 25.000 € ist die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. Einziger Weg wäre dann das Absehen von der Strafverfolgung gem. § 398 AO, allerdings nur mit einem entsprechenden Aufschlag: bis zu 20% Strafzuschlag zzgl. der entsprechenden Zinsen.

Die Änderungen sollen zum 01.01.2015 in Kraft treten. Selbstanzeigen die bis einschließlich 31.12.2014 eingehen werden nach „altem“ jetzigen Recht behandelt. Angesichts der Tatsache, dass nicht nur die Schwelle von 50.000 € auf 25.000 € gesenkt werden soll, sondern auch die Zinsen eine Neuerung erfahren, ist es in jedem Einzelfall zu prüfen ob es tatsächlich die „bessere“ Variante ist die Selbstanzeige in Anspruch zu nehmen. Betroffene sollten sich daher an einen erfahrenen Fachanwalt wenden.


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