Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

23/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 23 – Last-Minute-Geschenke

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Hinter Türchen No. 23 verstecken sich Last-Minute-Geschenkideen. Zwar ist heute mancherorts noch verkaufsoffen und auch der morgige Heiligabend ist vormittags noch zu haben, aber wer möchte schon im Massenandrang shoppen?

Daher heute ein paar Last-Minute-Tipps für Geschenke an Jurastudenten und Examenskandidaten – natürlich alle anderen denen solche Geschenke gefallen.

Da wäre zum einen die Möglichkeit ein E-Book zu erwerben. Online bezahlt, online verfügbar. Keine Kassenschlange, kein langes suchen. Der Beck-Shop bietet in seinem E-Book Angebot einige nette Werke an:

Den BGB Crash-Kurs von Timme oder (wer es eher philosophisch mag) Kants Kritik der praktischen Vernunft von Höffe.

Eine weitere Möglichkeit für Examenskandidaten ist ein Onlinekurs von Lecturio . Dann kann der gestresste Examenskandidat auch während der Feiertage ganz entspannt lernen 🙂 Was Lecturio ist, hatte ich hier beschrieben.

Dazu gibt´s von mir einen Rabattcode. Dann gibt´s 20% auf alles (außer Tiernahrung) 😀 Einfach den Code bei der Bestellung eingeben: AD_mgtgVF

Kurzentschlossene könnten auch mit einem Gutschein aus dem Appstore Gutes tun. Geschenkkarten können im iTunes Store erworben werden und dann direkt versandt werden. Eine schöne Idee, wie ich finde.

Oder wie wäre es mit einem Gutschein für eine Habersacktasche der besonderen Art? Der Katzenkönig bietet in seinem DaWanDa Shop viele Kreationen an und stellt auch nach Wunsch her. Sicherlich lässt sich noch ein Gutschein basteln und ein Lächeln ins Gesicht zaubern 🙂

Generell tun dem Jurastudenten einfach mal Relax-Zeiten ganz gut. Ein Gutschein für einen Wellness-Tag sind wohl immer willkommen. Für die frustrieten unter uns ist ein Besuch auf dem Schrottplatz um Autos zu zerhacken auch eine Variante.

Wie auch immer ihr es handhabt, habt Spaß dabei und schenkt mit Herz 🙂

22/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 22 – Was tun: Das Geschenk gefällt nicht

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Hinter Türchen No. 22 versteckt sich ein Moment: Dieser Moment wenn das Geschenkpapier aufgerissen und das Auge ein Geschenk erblickt, das Gesicht aber nicht recht Freude zeigen möchte.

Was tun wenn die Socken zu bunt sind, die Krawatte echt nicht chic, der Rentierpulli so überhaupt nicht gefallen möchte oder oder oder? Es gibt zwei Varianten: Entweder freundlich lächeln, seiner unbändigen Freude durch freundliche Worte Ausdruck verleihen oder:

Variante A – bei Kauf in einem Ladengeschäft – nach dem Kassenzettel fragen, verbunden mit der Hoffnung auf einen kulanten Händler zu treffen.

Variante B – bei Kauf in einem Versandhandel, Onlinehandel –  Retourenschein vom Versandhandel geben lassen und hoffen dass die 14 Tage Frist nicht abgelaufen ist.

Vorgehen Variante A

Umtausch oder auch Rückgabe einer mangelfreien Sache sind gesetzlich nicht geregelt. Es besteht kein Anspruch des Kunden eine mangelfreie Sache gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können. Viele Händler sind allerdings kulant: Sie erstatten gegen Vorlage des Kassenzettels entweder den Kaufpreis oder stellen einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises aus. Andere Händler machen dies nicht, schließlich müssen sie es auch nicht tun. Wenn nur die Größe nicht passt, dürfte das Tauschen in die richtige Größe kein Problem darstellen, aber auch dies ist eine Frage der Kulanz.

Vorgehen Variante B

Im Falle der Bestellung aus dem Katalog oder im Internet handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b und § 312 d BGB. Dieser ist gesetzlich geregelt und damit auch die Sache mit der Rückgabe – sie nennt sich hier Widerruf (siehe § 355 BGB). Der Haken: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (siehe § 355 Abs. 3 BGB). Bei einer Bestellung im Internet dürfte sie regelmäßig mit Zusendung der Ware an den Verbraucher beginnen, da meistens im Paket mit der Ware eine Widerrufsbelehrung und ein Retourenschein enthalten ist.

Das Widerrufsrecht kann auf zwei Arten ausgeübt werden:

– durch Erklärung in Textform, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB

– durch Rücksendung der Ware, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB

Retourenscheine liegen meist anbei, weil der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Liegt kein Retourenschein bei, macht der Unternehmer möglicherweise von seinem Recht aus § 357 Abs. 2 S. 3 BGB Gebrauch. Dies kann allerdings nur dann erfolgen, wenn es vorher vertraglich vereinbart wurde und der Preis der Sache 40 € nicht übersteigt.

Ist die Widerrufsfrist abgelaufen, ist der Vertrag gültig.

Soweit ein kleiner Einblick in die Welt des Widerrufs. Mögen eure Socken passen, die Krawatte chic sein und der Pulli ohne Rentier drauf 🙂

21/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 21 – Das Gerücht „..nur artige Kinder bekommen Geschenke“ …

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.. stimmt so nicht ganz.

Hinter dem heutigen Türchen versteckt sich ein Tipp zur Schenkung.

Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. BGB geregelt. Jeder von uns hat wahrscheinlich schon eine sog. Handschenkung erlebt, § 516 Abs. 1 BGB. Diese ist formfrei gültig und die Parteien sind sich über die Unentgeltlichkeit der bereits vollzogenen oder zur gleichen Zeit bewirkten Zuwendung, einig.

Aber der Ausspruch „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ trifft nicht immer zu. Denn gem. § 530 BGB kann sie widerrufen werden. Nämlich dann, wenn der Beschenkte  durch eine schwere Verfehlung dem Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Und was ist nun der „grobe Undank“?

Als schwere Verfehlung wird eine auf Undankbarkeit hindeutende Gesinnung bzw. Handlung verstanden, die vorsätzlich begangen sein muss. Wann dies gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. In jedem Fall dürfte jedoch eine körperliche Misshandlung, schwere Beleidigung oder auch die Bedrohung des Schenkers hierunter fallen. Weiteres dazu findet sich hier.

Es empfiehlt sich also nicht dem Schenker nach erfolgter Schenkung seine wahren Gefühle zu offenbaren. Insbesondere dann nicht, wenn Knecht Ruprecht in der Nähe ist.

20/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 20 – Der Weltuntergang und andere Vorhersagen

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Hinter Türchen No. 20 versteckt sich die Esoterik. Morgen ist ja schließlich Weltuntergang!

Wer zum Hellseher, Wahrsager, Pendler oder was auch immer geht, der hat sicherlich Hoffnungen auf alles mögliche. Manch wunderliche Dinge sehen diese Menschen in der Zukunft – vom Partner des Lebens, großen Reichtum, weißen Pferden, Fröschen und allerlei mehr.

Aber was ist wenn es nicht eintritt?

Eigentlich müsste man davon ausgehen, dass es sich bei dem Versprechen mittels Karten, Pendel o.ä. in die Zukunft zu sehen um eine objektiv unmögliche Leistung i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB handeln. Damit entfällt dann auch eine Entgeltpflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB.

So hat sah es auch (u.a.) das AG Grevenbroich1 urteilte 1997:

„Der Vertrag mit einem “Medium“, das – ohne therapeutische Ausbildung – Lebenshilfe auf parapsychologischer Grundlage (Magie) verspricht, ist nichtig.

Gezahltes Honorar kann zurückgefordert werden.“

Der BGH2 sieht das so:

„[…]aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung ergibt sich nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. “Erkauft” sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen.[…]“

Er lässt demnach nur dann die Entgeltpflicht entfallen, wenn der Vertrag sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB ist3.

Das Amtsgericht Bühl4 hingegen ist mit den Liebeskummergeplagten:

„Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Magier ist nichtig. Der Hellseher habe Honorar dafür bekommen, dass er durch magische Kräfte Frau H wieder in die Arme ihres Anbeters zurückführe. Nach allgemeiner Überzeugung existierten aber keine übernatürlichen Kräfte, die eine andere Person – ohne mit ihr Kontakt aufzunehmen! – beliebig in ihrer freien Willensentscheidung beeinflussen könnten. Die vom Hellseher laut Vertrag geschuldete Leistung sei also objektiv unmöglich. Dass der naive Auftraggeber dies bei Vertragsschluss anders gesehen und an die übernatürlichen Fähigkeiten des Magiers geglaubt habe, ändere nichts an der Unwirksamkeit des Vertrags.“

Wenn ihr also zum Hellseher geht und der euch 18 Punkte voraussagt, ist dies kein Grund das Lernen einzustellen 🙂

19/12/2012
von Gedankensalate
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Türchen No. 19 – Das Brett des Karneades

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Hinter Türchen No. 19 versteckt sich das Brett des Karneades. Hierbei handelt es sich um ein philosophisches Gedankenexperiment vom griechischen Philosophen Karneades.

Die Situation ist denkbar einfach, in der Lösung dennoch schwer:

Man stelle sich zwei Schiffbrüchige vor, deren einzige Rettung ein umhertreibendes Brett ist. Es kann jedoch nur einen tragen. Einer der beiden Schiffbrüchigen – nennen wir ihn T – tötet den anderen – diesen nennen wir O – um das rettende Brett für sich zu sichern.

Im Zentrum des Experiments steht nun folgende Frage:

Sollte der Überlebende T wegen der Tötung des O verurteilt werden? Oder ist die Tötung des O durch den T gerechtfertigt? Wenn sie gerechtfertigt ist, mit welchen Argumenten und in welchem Rechtsrahmen?

Immanuel Kant schrieb in seinem Werk „Die Metaphysik der Sitten1“ zu dem Brett des Karneades folgendes:

“ […]Es kann nämlich kein Strafgesetz geben, welches demjenigen den Tod zuerkennete, der im Schiffbruche, mit einem andern in gleicher Lebensgefahr schwebend, diesen von dem Brette, worauf er sich gerettet hat, wegstieße, um sich selbst zu retten. Denn die durchs Gesetz angedrohete Strafe könnte doch nicht größer sein, als die des Verlusts des Lebens des ersteren. Nun kann ein solches Strafgesetz die beabsichtigte Wirkung gar nicht haben; denn die Bedrohung mit einem Übel, was noch ungewiß ist (dem Tode durch den richterlichen Ausspruch), kann die Furcht vor dem Übel, was gewiß ist (nämlich dem Ersaufen), nicht überwiegen. Also ist die Tat der gewalttätigen Selbsterhaltung nicht etwa als unsträflich (inculpabile), sondern nur als unstrafbar (inpunibile) zu beurteilen und diese subjektive Straflosigkeit wird, durch eine wunderliche Verwechselung, von den Rechtslehrern für eine objektive (Gesetzmäßigkeit) gehalten.

Der Sinnspruch des Notrechts heißt: »Not hat kein Gebot (necessitas non habet legem)«; und gleichwohl kann es keine Not geben, welche, was unrecht ist, gesetzmäßig machte.[…]2

Und zu welcher Lösung kommt ihr?