Beim Erlöschen des Schuldverhältnisses ist zu unterscheiden zwischen dem Erlöschen eines Schuldverhältnisses im engeren Sinne (z.B. durch Erfüllung § 362 BGB,Aufrechnung §387 BGB, Erlass und negatives Schuldanerkenntnis §397 BGB u.s.w.) und dem Erlöschen des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne (z.B. durch … Weiterlesen
09/11/2009
von Gedankensalate
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