Juristischer Gedankensalat

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Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt – Ein Schema

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1. Tatbestandsmäßigkeit
a) objektiver Tatbestand
aa) Täter
bb)Tathandlung
cc)Taterfolg
dd)Kausalität
ee) objektive Zurechnung
b) subjektiver Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld

1. Tatbestandsmäßigkeit
aa) Die Figur des Täters ist meist unproblematisch.
bb) Hier ist zu beachten: Die Abgrenzung zwischen positivem Tun und Unterlassen. Zusammengefasst werden kann es durch den Oberbegriff „Verhalten“.

MeinungsstreitNach h.M. wird hier auf die Kausalität im Sinne einer Bedingung für den Erfolgseintritt abgestellt.

Nach einer m.M. wird die Formel vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit angewendet. Danach kommt es darauf an, ob die Wertung bei der Untätigkeit oder der Aktivität liegt. Gegen diese Meinung spricht allerdings das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 GG. Es bedarf eines objektiven Kriteriums.

Nur menschliches Verhalten ist Handlung im strafrechtlichen Sinn, ebenso ist eine Willensbetätigung nach außen Voraussetzung für eine Handlung im strafrechtlichen Sinn. So fallen bloße Wünsche, Überlegungen oder Gedanken nicht unter den Begriff der Handlung. Dritte Voraussetzung ist ein willensgesteuertes Verhalten. Es scheiden somit Bewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit, epileptische Anfälle, Reflexebewegungen und Schlafbewegungen raus. Ebenso Handlungen unter der sog. vis absoluta (unwiderstehlicher Gewalt). Fehlen die Voraussetzungen zur Handlung, kann an ein vorangeganges Verhalten möglicherweise angeknüpft werden (Bspw. der eingeschlafene Fahrer der einen Unfall verursacht. Eine Handlung würde nicht vorliegen, eine Anknüpfung an vorangegangene Verhaltensweisen ergibt dann eine Sorgfaltspflichtverletzung).

cc) Der Taterfolg muss bei Erfolgsdelikten eingetreten sein. Beim Totschlag (§ 212 StGB) muss als Erfolg der Tod eines Menschen eingetreten sein. Bei Tätigkeitsdelikten ist kein Erfolg der nach außen sichtbar sein muss erforderlich, es reicht die schlichte Tätigkeit. Zum Beispiel ist die uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) ein Tätigkeitsdelikt. Hierbei kommt es nicht darauf an ob die falsche Aussage erfolgreich war, sondern es reicht das tätigen der Aussage an sich.

dd) Der Erfolg muss durch das Verhalten des Täters verursacht werden. Nach h.M. Anwendung der Äquivalenztheorie – die sog. conditio-sine-qua-non-Formel (auch Bedingungstheorie genannt). Kausal ist demnach jedes Handeln, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

ee) Da die Äquivalenztheorie eine zu große Reichweite hat, dient die Lehre von der objekitiven Zurechnung dazu eine Einschränkung vorzunehmen und bei bestimmten Fallkonstellationen den objektiven Tatbestand zu verneinen. Objektiv zurechenbar ist dem Täter ein Erfolg nur dann, wenn sich die mit der Handlung des Täters verbundene missbilligte Gefahr in dem tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.

b) subjektiver Tatbestand

Hier wird der Vorsatz geprüft. Zur Erinnerung: Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Zur Bejahung des Vorsatzes ist nach der Lehre von der Parallelwertung der Laienspähre von Beudeutung, dass der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals nach Laienart zutreffend erfasst.

Hier werden auch die Irrtümer geprüft.

2. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch den Tatbestand indiziert. Ausnahmen gelten nur dann, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Liegen sie vor, ist hier der Standort der Prüfung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe.

3. Schuld

Erklärt sich von selbst. Liegen Schuldausschließungsgründe vor, werden sie hier geprüft. Zum Beispiel wäre hier der Standort der actio libera in causa.

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