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IPR: Die Behandlung von Bagatellschäden im Kartellrecht

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Eine Darstellung anhand des Manfredi Urteils 1

Das Kartelldeliktsrecht auf europäischer Ebene ist im Gegensatz zu den USA noch nicht abschließend erarbeitet. Private Klagen die ihre Grundlage in einer Verletzung der EU-Wettbewerbsregeln haben, sind erstmals mit dem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1974 – Belgische Radio en Televisie gegen SV SABAM und NV Fonior 2 – durch die Auslegung Art. 81 EG a.F. und Art. 82 EG a.F. (heute Art. 101, 102 AEUV) ermöglicht worden. Da beide Normen einen Verbotscharakter aufweisen, entfalten sie, so der EuGH in ständiger Rechtsprechung 3,unmittelbare Wirkung in den Beziehungen zwischen Einzelnen und daraus resultierend entfalten sie auch subjektive Rechte, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben. Im Folgenden soll nun anhand des Manfredi Urteils dargestellt werden, inwiefern sich Private Schadensersatzansprüche mit dem Art. 81 EG a.F. durchsetzen lassen. Hierzu wird zunächst das Urteil und seine Leitsätze referiert (Teil I), um sodann auf die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Wettbewerbsregeln einzugehen (Teil II). Abschließend werden die prozessualen Voraussetzungen betrachtet (Teil III).

I. Der Sachverhalt des Manfredi Urteils

In der Rechtssache Vincenco Manfredi/Lloyd Adriatico Assicurazioni 4 u.a. klagte der Versicherungsnehmer Vincenco Manfredi gegen den italienischen Kraftfahrzeugversicherer Lloyd Adriatico auf Rückzahlung überhöhter Prämien.

Die italienischen Kraftfahrzeugversicherungen Llyod Adriatico Assicurazioni SpA, Fondiaria Sai SpA und Assitalia SpA hatten im Rahmen eines von der italienischen Wettbewerbsbehörde Autorità garante della concorrenza e del mercato, im Folgenden: AGCM, für rechtswidrig erklärten Kartells5, Informationen über alle Aspekte der Versicherungstätigkeit, insbesondere über Preise, Abschläge, Einnahmen sowie Schadens- und Vertriebskosten, ausgetauscht. Innerhalb dieses Informationsaustausches stiegen die Versicherungsprämien in Italien rapide an, mindestens 20 % über das Marktpreisniveau. Ebenfalls wies der italienische Markt für Kfz-Haftpflichtversicherungen hohe Zugangsschranken auf, die durch das Kartell mit der Notwendigkeit errichtet worden waren, für die Abwicklung der Schadensfälle im ganzen Land ein wirksames Vertriebs- und Agenturennetz aufzubauen.
Die Versicherungen klagten gegen die Entscheidung des AGCM ihr Kartell zu untersagen, blieben jedoch erfolglos.
Zahlreiche KFZ-Halter versuchten daraufhin in Prozessen vor italienischen Gerichten Schadensersatz durch Rückzahlung der überhöhten Prämien zu erlangen. Nach einem italienischen Kartellgesetz aus dem Jahre 19906 sind für solche sog. „follow-up“ Klagen nach behördlichem Verbot die italienischen Oberlandesgerichte zuständig. Hinzukommen sehr kurze Verjährungsfristen, die bereits ab dem Kartellverstoß als solches und nicht erst von dessen Entdeckung ab laufen. Da sich einige der Kläger auch auf einen Verstoß des Kartells gegen Art. 81 EG7 – heute Art. 101 AEUV – beriefen, konnten sie parallel dazu auch eine Zuständigkeit der Amtsgerichte herleiten. Zweck der Berufung auf einen Verstoß des Kartells auf Art. 81 EG, war auch eine Umgehung der kurzen Verjährungsfristen. Die beklagten Versicherungen beriefen sich ihrerseits auf die Unzuständigkeit des Amtsgerichtes und gleichzeitig die Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
Das angerufene Amtsgericht Bitonto hat das Verfahren aufgrund der Zweifelsfragen in mehreren bei ihm anhängigen Schadensersatzverfahren zur Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG8– heute Art. 267 AEUV – gegeben.
Der EuGH hat sich zunächst mit der Auslegung der sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel befasst, denn von dieser hängt die Anwendbarkeit des Art. 81 EG a.F. auf das italienische Kartell ab.
Er kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 81 EG a.F. dahingehend auszulegen ist, dass jeder die Nichtigkeit eines danach verbotenen Kartells geltend machen und Schadensersatz verlangen kann, wenn zwischen dem entstandenen Schaden und dem Kartell ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der EuGH sieht es hierbei als erwiesen an, dass auch bei einem nationalen Kartell ein Verstoß gegen Art. 81 EG a.F. gegeben ist, wenn
„unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten nationalen Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das betreffende Kartell den Abschluss dieser Versicherung in dem betreffenden Mitgliedsstaat durch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen kann und dieser Einfluss nicht geringfügig ist.“9
Grund dieser Annahme ist einerseits der Aspekt der wettbewerbseinschränkenden Vereinbarung, durch welche der nationale Markt gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten abgeschottet wird, andererseits die Aufteilung des nationalen Marktes unter den Unternehmen des Kartells sowie die Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs.
Weiterhin äußerte sich der EuGH zu den Rechtsfolgen eines Kartellverstoßes nach Art. 81 EG a.F.,unter Berücksichtigung des Art. 81 Abs.2 EG a.F.
Diese angeordnete Nichtigkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen führe zu einem Anspruch von Jedermann auf Geltendmachung der Nichtigkeit nach Art. 81 EG a.F. und parallel dazu auch zu der Möglichkeit Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch einen wettbewerbsbeschränkenden Vertrag verursacht worden ist. Andernfalls wäre die praktische Bedeutung des Art. 81 EG a.F., und damit auch die praktische Relevanz dieses Verbotes, beeinträchtigt.
Eine übermäßige Verkürzung der Verjährungsfrist verstoße gegen den Effektivitätsgrundsatz und kann dadurch unwirksam sein. Die Höhe des Schadensersatzes obliege dem nationalen Recht, sowie auch ein möglicher Strafschadensersatz, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sein.
Aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht des Einzelnen auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens),sondern auch des entgangenen Gewinns (lucurum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss10.

Weiter zu Teil II.

  1. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C 295-298/04.
  2. EuGH, Urteil vom 27.04.1974 – Rs. 127/73, Slg. 1974, 51
  3. Statt vieler: EuGH,Urteil vom 28.2.1991, Rs. C-234/89, Slg. 1991, I-935.
  4. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C 295-298/04.
  5. AGCM, Bolletino 30/2000, 14.08.2000.
  6. Gesetz Nr. 287/90.
  7. In der Fassung bis zum 30.11.2009.
  8. In der Fassung bis zum 30.11.2009.
  9. EuGH, Urteil vom 13.07.2006, Rn. 52.
  10. EuGH Urteil vom 13.07.2006, Leitsatz Nr. 5.

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