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Grundrechtsfunktionen – Status-Lehre nach Jellinek

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Nach Georg Jellinek  sind die klassischen Funktionen der Grundrechte im Verhältnis zwischen dem Einzelnen und  dem Staat in drei Gruppen zu unterscheiden:

1. status negativus (Abwehrrechte)

„Was nach Abzug der rechtlichen Einschränkung für den einzelnen an Möglichkeit zur individuellen Betätigung übrigbleibt, bildet seine Freiheitssphäre.“ [Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 419]

Nach der Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts ist diese Funktion der Grundrechte auf die Abwehr von Eingriffen in Freiheit und Eigentum bezogen. Der status negativus ist dabei der Zustand, in dem der Einzelne seine Freiheit vom Staat hat und dieser Status ausgeformt und abgesichert wird durch die Grundrechte, „wenn und soweit sie als Abwehrrechte bestimmte Freiheiten, Freiräume und Freiheitsrechte oder der freien Verfügung des Einzelnen überlassene Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen oder Beschränkungen oder Verletzungen schützen.“ [Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 58]

2. status positivus (Schutzrechte)

„Die Volksgenossen sind Rechtsgenossen vermöge der Gemeinsamkeit des ihnen in ihrem individuellen Interesse zuteil werdenden Rechtsschutzes.“ [Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 420]

Der status positivus ist der Zustand, in dem der Einzelne seine Freiheit nicht ohne den Staat haben kann, sondern er für die Schaffung und Erhaltung seiner freien Existenz auf staatliche Vorkehrungen angewiesen ist. Hierbei wird unterschieden zwischen den derivativen (von Bestehenden abgeleiteten) und originären (noch nicht vorhandene) Rechten. Gemeint ist mit dieser Unterscheidung, dass das Recht sich entweder auf schon vorhandene staatliche Vorkehrungen bezieht oder aber es auf deren Schaffung gerichtet ist.

2. status activus (staatsbürgerliche Rechte)

Der status activus ist der Zustand, in dem der Einzelne seine Freiheit in und für den Staat betätigt. Staatsbürgerliche Rechte heissen nichts anderes als dass die Freiheit des Einzelnen in die Dienste des Staates tritt. Der Staat aber zugleich auch der Raum wird in dem der Einzelne seine Freiheit betätigen kann. (Bspw. Das Recht auf Wahlen).


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