Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache steht dem Käufer grundsätzlich das Wahlrecht zu: Entweder er lässt den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder er wählt eine Neulieferung. Im folgenden kurz und bündig Voraussetzungen der Rechte bei Lieferung einer mangelhaften Sache:
Nachbesserung (§§437 Nr.1, 439 I 1. Alt BGB)
Voraussetzungen:
Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen wenn:
Ein Verschulden des Verkäufers ist nicht notwendig.
Jedoch wird der Verzug der Nachbesserung widerlegbar vermutet. In diesem Fall muss der Verkäufer zusätzlich zur Nachbesserung Ersatz des Verzögerungsschadens leisten (§§ 437 Nr. 1, 280 II, 286 BGB).
Neulieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. BGB)
Voraussetzungen:
Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Der Anspruch auf Neulieferung ist ausgeschlossen, wenn:
Ein Verschulden des Verkäufers ist nicht erforderlich.
Ist der Verkäufer mit der Neulieferung im Verzug (Verschulden wird widerlegbar vermutet) zusätzlich noch Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 437 Nr. 1, 280 II, 286 BGB).
Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB)
Voraussetzungen:
Eine Fristsetzung (§ 323 I BGB) muss erfolgt sein. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 BGB), Verweigerung der Nacherfüllung (§ 440 BGB), fehlgeschlagener Nacherfüllung (wird vermutet bei zweitem Versuch, § 440 BGB) und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB) ist die Fristsetzung entbehrlich.
Nach Fristablauf muss die Erklärung des Rücktritts erfolgen (§ 349 BGB).
Rechtsfolgen:
Minderung (§§ 437 Nr.2, 441 BGB)
Voraussetzungen:
Eine Fristsetzung (§ 323 I BGB) muss erfolgt sein. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 BGB), Verweigerung der Nacherfüllung (§ 440 BGB), fehlgeschlagener Nacherfüllung (wird vermutet bei zweitem Versuch, § 440 BGB) und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB) ist die Fristsetzung entbehrlich.
Nach Fristablauf muss die Minderung erklärt werden (§ 441 I S.1 BGB).
Rechtsfolgen:
Schadensersatz (§§ 437 Nr.3, 280, 281, 283, 311a BGB)
Voraussetzungen:
Arten:
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