Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Grundrechtsbindung – und berechtigung

| Keine Kommentare

Grob lassen sich die Grundrechtstypen innerhalb der Berechtigung so darstellen:

Grundrechtsberechtigung

Als Jedermannsrechte werden die Grundrechte bezeichnet, die keine Eingrenzung der Berechtigung in persönlicher Hinsicht vorsehen. Erkannt werden sie an den Formulierungen: „Jeder“,“Jedermann“,“Alle“ oder „Niemand“.

Als Deutschenrecht werden die Grundrechte bezeichnet  die nur Deutschen zustehen. Der Begriff des Deutschen wird in Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt:

„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Ausländer können sich auf Jedermannrechte berufen, wenn sie der deutschen öffentlichen Gewalt begegnen. Ausgeschlossen hierbei sind das Recht auf Einreise und Aufenthalt, denn dieses Recht haben sie nur wenn sie sich speziell auf das Asylrecht berufen können.

Die Grundrechtsbindung in Hinblick auf Beginn und Ende des Lebens

Sind natürliche Personen durch die Grundrechte berechtigt, versteht es sich dass diese für Lebende gelten (vgl. auch § 1 BGB). Schon aus der Art der Grundrechte wird klar, dass diese auch nur für Lebende gelten können, denn ein noch nicht geborener Mensch oder Toter kann eine Meinung äußern, sich versammeln oder einen Verein gründen.

Das BVerfG hat, mit Blick auf den sachlichen Gehalt einzelner Grundrechte, Ausnahmen anerkannt:

Im sog. Mephisto-Urteil [BVerfGE 30, 173] erkennt es die Verpflichtung dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren auch nach dem Tode an. Jedoch lehnt es eien Grundrechtsschutz des Verstorbenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ab.

Durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG werde dem verstorbenen Gustaf Gründgens in einem gegenständlich beschränkten Umfang ein postmortaler Persönlichkeitsschutz hinsichtlich solcher Nachwirkungen und Ausstrahlungen gewährt, die wie die Ehre und das Ansehen in der Erinnerung der Nachwelt einen von dem Lebensbild des Verstorbenen nicht zu trennenden Wert darstellten.

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus. Daran vermag die Erwägung des Bundesgerichtshofs nichts zu ändern, daß die Rechtslage nach dem Tode für die freie Entfaltung der Person zu ihren Lebzeiten nicht ohne Belang sei. Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.

Aufgrund dieser Feststellungen sind das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß der Schutz des Achtungsanspruchs des verstorbenen Gründgens im sozialen Raum noch fortdauere. Hierbei hat der Bundesgerichtshof zutreffend berücksichtigt, daß das Schutzbedürfnis – und entsprechend die Schutzverpflichtung – in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Diese Anwendung des Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht zu beanstanden.“

Während im Strafrecht der Beginn des Schutzes noch nicht geborenen Lebens festgelegt ist, hat das BVerfG offen gelassen, ob menschliches Leben erst mit der Nidation oder bei Verschmelzung von Ei – und Samenzelle entsteht. Das BVerfG hat aber sowohl Art. 2 Abs. 2 GG als auch Art. 1 Abs.1 GG auf den noch nicht geborenen Menschen angewendet.

Aus BVerfGE 39,1:

„Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.“

 

Aus BVerfGE 88,203:

„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und – von ihm her – ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.“


Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.