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Nulla poena sine lege

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Nulla„Keine Strafe ohne Gesetz“ – auch bekannt als der Gesetzlichkeitsgrundsatz.

Dieser kleine, aber sehr feine Grundsatz ist verankert in Art. 103 Abs. 3 GG, § 1 StGB und Art.7 Abs. 1 EMRK. Aber in diesem Satz steckt noch viel mehr. Vier Bedingungen sind es die er beinhaltet:

  • „nulla poena sine lege scripta“ – Das geschriebene Gesetz ist zwingend notwendig, für die Androhung von Strafe und für die Begründung strafbaren Verhaltens. Für das Gewohnheitsrecht heisst es im Strafrecht also: Nur eine Auslegung zugunsten des Täters ist zulässig, nicht jedoch zu seinen Lasten.
  • „nulla poena sine lege stricta“Das Analogieverbot. Es dürfen keine neuen Straftatsbestände geschaffen werden, die im Gesetz bisher nicht verankert sind. Auch nicht durch einen Vergleich mit vorhandenen Strafbestimmungen. Eine Analogie zugunsten des Täters ist hingegen zulässig.
  • „nulla poena sine lege certa“Das Bestimmtheitsgebot. Tatbestand und die damit verbundene Rechtsfolge müssen konkret bestimmt sein, so dass der Bürger anhand des Wortlautes weiss was verboten und was erlaubt ist.
  • „nulla poena sine lege praevia“Das Verbot der Rückwirkung. Es darf nicht rückwirkend ein Straftatbestand geschaffen werden oder dessen Bestrafung verschärft werden. Denn: Für den Zeitpunkt der Tat zählt allein die Handlung, wann der Erfolg eintritt ist dabei nicht relevant.

Das Rechtstaatliche Prinzip fordert, dass jeder vorhersehen kann welches Verhalten mit Strafe bedroht ist und welches nicht. Zudem ist durch die Gewaltenteilung gesichert, dass nur die Gesetzgebung über die Strafbarkeit einer Handlung entscheidet.

Die Bedingungen „scripta“ und „stricta“ richten sich vor allem an Richter. So soll sichergestellt sein, dass das Gesetz nach den Theorien und Techniken der  Verfassungsinterpretation ausgelegt wird.

Die Bedingungen „certa“ und „praevia“ sind an den Gesetzgeber gerichtet. So soll sichergestellt sein, dass der Adressat aufgrund des Normtextes genau weiss was strafbar ist und was nicht.


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