Die Einteilung der Delikte
Verbrechen und Vergehen
Alle Straftaten werden zunächst in Verbrechen und Vergehen unterteilt. Es gibt demnach außerhalb dieser Einteilung keine weiteren, dem StGB bekannten, Straftatbestände.
Die Aufteilung in Verbrechen und Vergehen hält sich zunächst abstrakt an die Strafandrohung der jeweiligen Delikte. Das Abgrenzungskriterium sind die genannten Untergrenzen des Normalstrafrahmens.
Die einzelnen Tatbestände lassen sich in verschiedene Deliktstypen einteilen. Zum einen hält es das StGB übersichtlicher und zum anderen lassen sich die einzelnen Straftaten systematisieren.
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Sie unterscheiden sich im „Tun“ und „Nichtstun“. Das Begehungsdelikt setzt voraus, dass der Täter einen Tatbestand (zurechenbar) verwirklicht. Z.B. „Erschiessen“ § 212 StGB
Dem gegenüber stehen die Unterlassensdelikte ,die voraussetzen, dass der Täter eine Tatbestandsverwirklichung nicht verhindert, obwohl es ihm möglich wäre. Innerhalb der Unterlassensdelikte wird nochmals unterschieden zwischen „Echten“ und „Unechten“ Unterlassungsdelikten.
Ein Echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz den Adressat auffordert zu handeln und er es dennoch unterlässt. Z.B.: §138 StGB Nichtanzeigen geplanter Straftaten, § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung.
Ein Unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn der Handelnde eine sog. „Garantenstellung“ inne hat und den Erfolg einer Tatbestandsverwirklichung nicht verhindert, obwohl er durch die Garantenstellung eine Sonderpflicht hat. Gebildet werden die Unechten Unterlassungsdelikte durch § 13 StGB Begehen durch Unterlassen.
Allgemein- und Sonderdelikte
Ein Allgemeindelikt kann von jedermann verwirklicht werden, der Gesetzestext spricht in diesem Fall schlicht von „wer“. Z.B.: §212 StGB Totschlag.
Dem gegenüber stehen die sog. Sonderdelikte. Sie setzen voraus, dass der Handelnde bestimmte Eigenschaften vorweisen kann. Auch sie werden in Echte Sonderdelikte und Unechte Sonderdelikte unterschieden.
Ein Echtes Sonderdelikt liegt vor, wenn nur ein Sonderpflichtiger die Tat überhaupt verwirklichen kann. Z.B.: §331 StGB Vorteilsannahme.
Ein Unechtes Sonderdelikt ist ein Allgemeindelikt, die aber für den Fall dass sie von einem Sonderpflichtigen verwirklicht werden (z.B. einem Amtsträger), besondere Rechtsfolgen vorsehen (meist eine Erhöhung des Strafrahmens). Z.B.: §258a StGB Vorteilsannahme.
Erfolgs – und Tätigkeitsdelikte
Der Deliktstatbestand eines Erfolgsdeliktes verlangt den Erfolg eines genannten Ereignisses. (Beispiel: § 212 I StGB „Menschen tötet“ -> der Tod des Menschen ist der Erfolg).Auch die sog. „Erfolgsqualifizierten Delikte“ sind Erfolgsdelikte, hierbei wird ein bereits verwirklichter Tatbestand noch gesteigert bzw. ein weiterer Erfolgseintritt herbeigeführt, auch fahrlässig herbeigeführte Erfolge zählen hierzu. Z.B.: § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge. Dem gegenüber steht das Tätigkeitsdelikt, welches nur den Handlungsvollzug an sich beinhaltet, nicht den Erfolg. Z.B.: § 153 StGB Falsche Uneidliche Aussage oder auch § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr.
Verletzungs- – und Gefährdungsdelikte
Bei Verletzungsdelikten äußert sich der Erfolg in der Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts. So ist z.B. das Vermögen geschützt und der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) enthält die Vorraussetzung das Vermögen eines anderen zu schädigen oder diese Schädigung herbeizuführen.
Dem Gegenüber stehen die Gefährdungsdelikte. Sie sind bereits bei der Beeinträchtigung der Sicherheit eines geschützten Rechtsgutes erfüllt.
Bei den Gefährdungsdelikten wird unterschieden in Konkrete und Abstrakte Gefährdungsdelikte.
Bei einem Konkreten Gefährdungsdelikt ist die Gefährdung bereits eingetreten.Z.B.: § 306a II StGB Schwere Brandstiftung, § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.
Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wird aufgrund eines Verhaltens die Gefährdung vermutet. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind entweder Tätigkeitsdelikte oder aber Delikte die keine Rechtsgutverletzung für den Erfolg voraussetzen. Z.B.: § 314 StGB Gemeingefährliche Vergiftung, § 323a StGB Vollrausch.
Eigenhändige Delikte
Bei einem eigenhändigen Delikt kann der Tatbestandserfolg nur in Person erfüllt werden. Dieses bedeutet, dass dieses Delikt nur von der handelnden Person selbst ausgeführt werden kann, somit sind Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft nicht möglich. Z.B.: § 154 StGB Meineid.
Dauerdelikte
Bei diesem Deliktstyp führt der Täter den Erfolg herbei und hält diesen über einen gewissen Zeitraum aufrecht. Dauerdelikte sind bereits vollendet wenn der Tatbestand eingetreten ist, beendet wenn dieser aufgelöst wird. Z.B.: § 239 StGB Freiheitsberaubung, das Delikt ist vollendet wenn das Opfer eingesperrt ist, beendet aber erst wenn das Opfer wieder frei ist.
Zustandsdelikte
Zustandsdelikte sind solche, bei denen der Erfolg auch nach Verwirklichung des Tatbestandes noch das Rechtsgut beeinträchtigen. Z.B.: § 223 StGB Körperverletzung
Unternehmensdelikte
Bei den Unternehmensdelikten sind Vollendung und Versuch gleichgestellt. Die Tat ist also mit dem Versuch bereits vollendet, Strafmildernde Gründe sind demnach auszuschliessen. Der Rücktritt vom Versuch ist nicht mehr möglich.
Auch bei diesem Deliktstyp wird in Echte und Unechte Unternehmensdelikte unterteilt.
Echte Unternehmensdelikte sind solche wo in der Norm ausdrücklich vom „Unternehmen“ einer Tat gesprochen wird. ( Bsp.: § 81 I StGB Hochverrat gegen den Bund)
Unechte Unternehmensdelikte sind solche wo in der Norm zwar nicht ausdrücklich vom „unternehmen“ einer Tat gesprochen wird, jedoch der Tatbestand schon mit Ausführen der Handlung vollendet sein kann. Bsp.: § 292 I 1 StGB Jagdwilderei.