Juristischer Gedankensalat

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Vollendet ist eine Straftat,wenn alle Merkmale (sowohl  objektiv als auch  subjektiv) des Tatbestandes verwirklicht sind.

Versucht ist eine Straftat,wenn der Täter von der Vorstellung der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des objektiven (!) Tatbestandes ansetzt,wobei es nicht zur Vollendung kommt.

Beendet ist eine Straftat,wenn die strafbare Handlung ihren Abschluss gefunden hat.


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