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BGB AT – Die Prinzipien des BGB

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Die Idee des Bürgerlichen Gesetzbuches basiert auf dem Grundgedanken jedem einzelnen einzuräumen, seine Lebensverhältnisse selbst zu regeln.

Allgemein spricht man hier vom „Grundsatz der Privatautonomie“.


Ausprägungen des Pinzips der Privatautonomie sind:

  • Die Vertragsfeiheit. Erschliesst sich ausArt. 2 I GG und § 311 I BGB. Die Vertragsfreiheit umfasst drei grundsätzliche Elemente. Zum einen die Abschlussfreiheit, sie spricht die Freiheit Verträge abzuschliessen oder auch nicht abzuschliessen an. Einzige Ausnahme dieser Freiheit ist der sog. Kontrahierungszwang oder auch Abschlusszwang, in diesen Fällen ist die Ausnahme gesetzlich geregelt. Beispiele sind hier: Die Monopolstellung und damit verbunden die Grundversorgungsleistung (z.B. Energieversorger ) oder aber die Pflichthaftpflichtversicherung bei Zulassung eines KFZ. Zum anderen die Inhaltsfreiheit, durch sie ist es dem Rechtssubjekt frei überlassen Verträge Inhaltlich frei zu bestimmen. Ausnahmen hierbei sind gesetzlich geregelt (§ 134 BGB), z.B.:§ 138 BGB – Sittenwidriges Geschäft, Wucher . Abgerundet wird das ganze durch die Formfreiheit, es bedarf nur dann einer bestimmten Form wenn das Gesetz es vorschreibt. Somit können Verträge mündlich geschlossen genauso gültig sein wie schriftlich geschlossene.
  • Die Vereinigungsfreiheit. Sie begründet sich aus Art. 9 GG und dürfte selbsterklärend sein.
  • Die Testierfreiheit. Jeder hat das Recht vor seinem Tode frei zu bestimmen an welche Person sein Erbe nach dem Tod gehen soll. Die Testierfreiheit ergibt sich zunächst aus Art. 14 GG und in § 1937 BGB konkretisiert.
  • Die Eigentumsfreiheit. Jeder hat das Recht als Eigentümer einer Sache mit dieser zu verfahren wie er es möchte und andere auch von ihr auszuschliessen. Begründet wird dieses in Art. 14 GG und in § 903 BGB nochmals verankert.

Neben dem Grundsatz der Privatautonomie sind andere Grundsätze als elementar anzusehen:

Zum einen die Faustregel: Trennungs – und Abstraktionsprinzip!  Grundsätzlich gilt: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen. Die Nichtigkeit des einen, berührt nicht die Wirksamkeit des anderen!

Zum anderen: Keine Verträge zu Lasten Dritter! Insbesondere im Schuldrecht ein wichtiger Grundsatz,denn Schuldverhältnisse wirken nur zwischen den beteiligten Parteien.

Diese Grundsätze werden immer wieder auftauchen, sie sind als elementar zu betrachten. Grund genug sie sich einzuprägen.

Literaturempfehlungen zu dem Thema BGB AT:

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