….. Einwendungen und Einreden?
In der Prüfung ob ein Anspruch zunächst einmal überhaupt besteht und auch durchsetzbar ist, begegnet ihr den Einwendungen und Einreden. Es liegt in der Natur der Sache, dass natürlich gegen einen Anspruch eine Einwendung bestehen kann. Das ist z.B. der Fall wenn geklärt werden soll: Ist der Anspruch überhaupt wirksam?Ist der Anspruch erloschen? Ist der Anspruch durchsetzbar?
Diese Fragen wird unter den Punkten der rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen und unter dem Punkt der rechtshemmenden Einreden geklärt.
Zunächst zu den rechtshindernden Einwendungen:
Unter diesem Punkt wird geprüft ob das Rechtsgeschäft überhaupt wirksam zustande gekommen ist.Dazu zählen u.a.:Die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB, die beschränkte Geschäftsunfähigkeit § 108 I BGB,der Formmangel § 125 S.1 BGB,Sittenwidrigkeit und Wucher § 138 BGB. Trifft also einer der Punkte zu, ist das Rechtsgeschäft nicht wirksam zustande gekommen, somit kann der Anspruch dann auch nicht durchgesetzt werden.
Die rechtsvernichtenden Einwendungen beseitigen nachträglich die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Das ist z.B. der Fall bei Erfüllung § 362 I BGB, Leistung an Erfüllung statt § 364 I BGB, Aufrechnung § 389 BGB, Rücktritt § 346 BGB oder Erlass § 397 BGB. Ist der Anspruch erloschen, kann er nicht mehr durchgesetzt werden.
Die rechtshemmenden Einreden hindern die Durchsetzung des Rechts an sich. Allerdings muss der Berechtigte (z.B. der Schuldner) sich darauf berufen.Hierzu zählen u.a.: Die Verjährung § 214 I BGB,Einrede des nichterfüllten Vertrages § 320 I 1 BGB, die Zurückbehaltungsrechte § 273 I BGB,§ 1000 BGB.
In einem Gutachten sind diese Punkte zu prüfen, ergibt sich das ein Anspruch z.B. erloschen ist, stellt sich nicht mehr die Frage ob er durch rechtshindernde Einreden noch beeinflusst werden kann. Genauso verhält es sich auch bei der Nichtigkeit des Anspruches.
Literaturempfehlungen zu dem Thema BGB AT:
- Köhler, Bürgerliches Gesetzbuch BGB*
- Brox, Allgemeiner Teil des BGB*
- Rumpf-Rometsch, Die Fälle. BGB AT: 58 Fälle mit Lösungsskizzen und Formulierungsvorschlägen*
- Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil des BGB*
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