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BGB AT – Die Willenserklärung (Teil 1)

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Sie wird euch immer wieder begegnen: Die Willenserklärung.Warum? Jedes Rechtsgeschäft, und darum geht es im Zivilrecht schlussendlich,besteht aus mindestens einer Willenserklärung.Aber was ist das eigentlich?

Die Willenserklärung ist die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens. (vgl. Brox/Walker,Allg. Teil des BGB, Rn.83)

Demnach besteht die Willenserklärung aus zwei Elementen,dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand.In der Literatur auch häufig in innerer (der Wille) und äußerer (die Erklärung) Tatbestand geteilt.Diese Aufteilung erklärt sich bei Betrachtung eines Meinungsstreites der bereits vor dem Erlass des BGB in der Literatur diskutiert wurde.Dabei standen sich zwei Theorien gegenüber:

1. Die Objektive Theorie
Nach dieser Theorie ist eine Willenserklärung dann bindend,wenn sie vom Rechtsverkehr als solche wahrgenommen wird.Ob der Erklärende es „wirklich will“ ist dabei nicht relevant, es steht der Verkehrsschutz im Vordergrund.

2. Die Subjektive Theorie
Nach dieser Theorie ist eine Willenserklärung nur dann verbindlich wenn sie tatsächlich auch den Willen des Erklärenden wiedergibt. Dabei bleibt die Verkehrssitte außen vor.

Der Streit wurde nie entschieden,sondern es wurden aus beiden Theorien Elemente entliehen.Daher ist bei der Betrachtung ob eine Willenserklärung verbindlich ist oder nicht auf beide Theorien abzustellen.

Um festzustellen ob eine Willenserklärung verbindlich ist untersucht man also den Subjektiven und den Objektiven Tatbestand.

Der Subjektive Tatbestand

Er unterteilt sich in den Handlungswillen,das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.

Unter dem Handlungswillen versteht man das das Bewusstsein und den entsprechenden Willen eine Handlung zu vollziehen.

Unter dem Erklärungsbewusstsein versteht man das Bewusstsein eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. (vgl. Brox/Walker,Allg. Teil des BGB, Rn.85).Allerdings wird das Erklärungsbewusstsein als solches heute nicht mehr als notwendiger Bestandteil einer wirksamen Willenserklärung angesehen. Der BGH entschied dieses 1984 in einem Grundsatzurteil (vgl. BGHZ 91,324.Als Gründe führt der BGH an,dass eine Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein des Erklärenden auch dann als verbindlich gilt wenn der Erklärende unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können,dass sein Gegenüber sie als Willenserklärung auffasst.
In der Lehre wird häufig der Lehrbuchfall der Trierer Weinversteigerung genutzt um das Urteil des BGH anschaulich darzustellen. Dazu gibt es auch bei JuraTube ein Video.

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.Unterschied zum Erklärungswillen ist hierbei der Wille nicht irgendeine sondern eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.

Der objektive Tatbestand

Im objektiven Tatbestand ist das für die Außenwelt deutlich erkennbare Verhalten, welchen den Willen zum Ausdruck bringt eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Dazu werden die verschiedenen Arten diesen Willen zum Ausdruck zu bringen untersucht.
Zum einen die ausdrückliche (auch: direkt,unmittelbare) Äußerung des Willens.Hierbei kommt der Wille in der Erklärung selbst zum Ausdruck.Die Aussage: „Ich möchte diesen Teppich kaufen“ wäre bspw. eine solche ausdrückliche Äußerung.
Zum anderen gibt es die Möglichkeit eine konkludente (auch:indirekte,mittelbare) Willenserklärung abzugeben. Der Wille wird dann im Verhalten erkennbar. Als Beispiel sei das Besteigen eines Karussells um damit zu fahren genannt.
Ausnahmsweise kann auch durch ein Nichstun bzw. einem Schweigen eine Willenserklärung abgegeben werden. Diese Ausnahmen sind gesetzlich festgelegt (Parteienvereinbarung (sog, beredtes Schweigen),Treu und Glauben,§ 108 II 2,§ 177 II 2.Außerhalb dieser Regelungen gilt das Schweigen grundsätzlich nicht als Willenserklärung.

Auch zählen unverbindliche Erklärungen nicht als Willenserklärungen. Bspw. die sog. Invitatio ad offerendum und die reine Gefälligkeit.

Die Willenserklärung ist also elementar für ein Rechtsgeschäft. Hierbei wird noch unterschieden zwischen den sog. einseiten und mehrseitigen Rechtsgeschäften.
Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche die nur aus einer einzigen Willenserklärung bestehen. Beispiel:Das Testament.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind solche die aus mehreren Willenserklärungen bestehen.Beispiel: Kaufvertrag.

Die Prüfung der Willenserklärung sieht in Ihrer Grundstruktur also so aus:

1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
a)Handlungswille
b)Erkärungsbewusstsein
c)Geschäftswille
3.Rechtsbindungswille

Arten von Willenserklärungen

Innerhalb der Willenserklärungen ist zu unterscheiden in solche die empfangsbedürftig sind und solche die es nicht sind.
Empfangsbedürftig sind solche Willenserklärungen die an eine andere Person gerichtet sind.Denn durch die Willenserklärung wird eine neue Rechtslage geschaffen die dem Betroffenen bekannt sein muss.Daher ist es notwendig,dass er sie auch wahrnehmen kann. Beispiele hierfür sind: Die Kündigung einer Wohnung,Vertragsangebote.
Eine nicht empfangsbedürftig sind solche Willenserklärungen die nicht an eine andere Person gerichtet sind. Hierunter fällt z.B. das Testament.


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