Nachdem in Teil 1 zur Willenserklärung erklärt wurde was das eigentlich ist und welche Arten es davon gibt, nun zu der Frage „Wann ist denn eine Willenserklärung eigentlich wirksam?“.
Zunächst muss hier unterschieden werden zwischen solchen Willenserklärungen die nicht empfangsbedürftig sind und solchen die empfangsbedürftig sind.
Grundsätzlich gilt aber: Damit eine Willenserklärung wirksam werden kann muss sie abgegeben worden sein.Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt noch hinzu,dass sie nur dann wirksam werden wenn sie dem Adressaten auch zugegangen ist.
Aber was ist denn die Abgabe?
Das Gesetz gibt keine klare Definition her. Nach h.M. ist eine Willenserklärung dann abgegeben, wenn der Erklärende sie in den Rechtsverkehr gibt und damit rechnen kann dass sie den Empfänger unter normalen Umständen erreicht. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist in dem Moment abgegeben, in dem der Erklärende seine Erklärung beendet hat.
Kleines Beispiel: Ein Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, es ist also nicht nötig das ein Adressat es empfängt. Somit ist die Willenserklärung in dem Moment abgegeben, in dem das Testament unterzeichnet ist.
Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Willenserklärung als abgegeben anzusehen,wenn der Erklärungsvorgang beendet ist.
Weiteres kleines Beispiel:Ein Kaufangebot soll an den Mann gebracht werden. Der Anbieter formuliert es schriftlich und lässt es dem potentiellen Käufer per Post zugehen. Es ist also davon auszugehen,dass die Willenserklärung abgegeben wurde und durch Einwurf in den Briefkasten in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist.
Gleiche Konstellation kann natürlich auch persönlich erfolgen: Der Anbieter teilt dem Käufer sein Angebot mündlich mit.Auch hier ist sowohl die Abgabe der Willenserklärung als auch ihr Zugang erfolgt.
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist nicht nur die Abgabe erforderlich,sondern auch der Zugang beim Empfänger.
Bei der Frage des Zugangs ist wiederrum zwischen Anwesenden und Abwesenden zu unterscheiden.Die Begriffe erklären sich von selbst,denke ich.Wer Anwesend ist ist eben „da“ und wer Abwesend ist, ist „nicht da“.
Zugang unter Anwesenden
Für den Zugang einer mündlichen Willenserklärung unter Anwesenden gilt die sog. „eingeschränkte Vernehmungstheorie“. Demnach geht die Erklärung zu,wenn der Empfänger sie akustisch vernommen hat und der Erklärende davon ausgehen kann, dass der Empfänger sie richtig verstanden hat.Das gilt auch für telefonische Übermittlung von Willenserklärungen (§ 147 I S.2 BGB. Das Risiko der fehlerhaften Übermittlung liegt beim Empfänger,denn er muss auf etwaige Verständnisschwierigkeiten hinweisen,sofern sie nicht erkennbar sind (z.B. Hörschädigungen).
Zugang unter Abwesenden
Nach h.M. geht eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden erst dann zu, wenn sie so in den Herrschafts – oder auch Machtbereich des Empfängers, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Der Herrschaftsbereich oder auch Machtbereich ist der Bereich in dem der Empfänger über die Willenserklärung verfügen kann. Also z.B. der Briefkasten,das Postfach (auch E-Mailpostfächer).
Urlaub oder Umzug liegen im Risikobereich des Empfängers.
Wichtig ist bei dem Punkt der „normalen Umstände“ die Feststellung das fristgebundene Willenserklärungen (wie z.B. Kündigungen) dann zugehen wenn man nach Verkehrssitte davon ausgehen kann,dass der Empfänger sie erhalten hat.So ist davon auszugehen dass eine fristgebundene Willenserklärung sofern sie zur „Unzeit“ in den Briefkasten geworfen wird am nächsten Werktag zugeht. Denn andernfalls müsste der Empfänger zu jeder Tages – und Nachtzeit nachschauen ob ihm eine Willenserklärung zugegangen ist oder nicht.
Zugang einer Willenserklärung über Mittelspersonen
Häufig begegnen einem sog. Mittelfspersonen. Sie treten als Vertreter auf und nehmen Botschaften in Empfang, z.B. Sekretärin, Stellvertreter, Angehörige. Wie ist dann der Zugang zu bewerten?
Zunächst muss unterschieden werden zwischen den sog. Empfangsvertrertern, Empfangsboten und Erklärungsboten.
Empfängt der Empfangsvertreter (§ 164 III BGB die Erklärung an,gilt sie als zugegangen.Unerheblich ist dann ob sie dem Vertretenen durch den Vertreter tatsächlich übermittelt wird.Dies ist z.B. der Fall bei Gesetzlichen Vertretern.
Empfängt ein Empfangsbote die Willenserklärung ist sie zu einem Zeitpunkt als zugegangen anzusehen nach dem regelmäßig mit die Weitergabe an den Empfänger zu erwarten ist. Dies ist z.B. der Fall bei kaufmännischen Angestellten, Hausgehilfen oder Familienangehörigen.
Ein Erklärungsbote ist Gehilfe des Erklärenden,der Zugang ist hierbei erst dann gegeben wenn dem Empfänger die Erklärungübermittelt wurde.Das Risiko einer Verzögerung trägt hierbei der Erklärende.
Zur Vertiefung:NJW 1994, 2613 zum Zugang einer Willenserklärung bei Abgabe gegenüber einem Empfangsboten.
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