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BGB AT – Die Willenserklärung (Teil 5 – Die Anfechtung)

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Teil 1 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit der Frage was das denn eigentlich ist und welche Formen es gibt.
Teil 2 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit dem Wirksamwerden.
Teil 3 mit der Auslegung von Willenserklärungen.
Teil 4 mit den Willensmängeln.

Hier nun der finale Teil: Teil 5 und der dreht sich um die Anfechtung.

Die Anfechtung ist ein sog. Gestaltungsrecht,sie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegener (§ 143 BGB).
Die Erklärung an sich muss den Ausdruck „Anfechtung“ nicht enthalten,sie muss nur deutlich machen,dass der Erklärende den Inhalt der früher abgegebenen WE nicht vertreten will aus bestimmten Gründen.
Die Anfechtung vernichtet das angefochtene Rechtsgeschäft rückwirkend (ex tunc).Es ist also von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
Die Anfechtung bezieht sich nur auf das Rechtsgeschäft das vom Mangel betroffen ist. (Beachte: Trennungs – und Abstraktionsprinzip!)
Sie muss „unverzüglich“ ausgesprochen werden,wobei „unverzüglich“ hier nicht „sofort“ heisst,sondern ohne schuldhaftes Verzögern.Beim Irrtum gilt: Sobald der Irrtum erkannt wurde,kann angefochten werden.

Merke:Nach zehn Jahren (nach der Abgabe) greift die sog. „objektive Ausschlussfrist“,dann ist die Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen,selbst wenn der Irrtum bis dahin nicht entdeckt ist.
Anfechtung nach § 123 BGB ist bis ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung möglich oder (§ 124 BGB) nach Ende der Zwangslage.

Die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung

1. Anfechtungsgrund
1.1 Es muss ein Irrtum vorliegen (§§ 119 I,II,120 BGB)
1.2 Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung bestehen.D.h. der Irrtum muss für die Willenserklärung ursächlich sein.Die Kausalität ist in zweierlei Hinsicht ausschlaggebend:

  • die subjektive Erheblichkeit muss gem. § 119 BGB gegeben sein,das heisst: Der Erklärende hätte bei „Kenntnis der Sachlage“ die Willenserklärung nicht abgegeben.Hätte er es doch getan ist die WE nicht wegen Irrtums anfechtbar.
  • zum Zweiten ist die objektive Erheblichkeit eine weitere Voraussetzung zur Anfechtung wegen Irrtums.Hierbei wird hinterfragt,ob der Erklärende „bei vollständiger Würdigung des Falles“ die WE nicht abgegeben hätte (§ 119 I BGB).

2. Anfechtungserklärung
Die Anfechtung bedarf einer Erklärung,es handelt sich bei ihr um eine einseitige empfangsbedürftige WE (§143 BGB).Sie muss nicht explizit den Ausdruck „Anfechtung“ enthalten,es reicht aus wenn in der Erklärung enthalten ist,dass der Erklärende ein bestehendes Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen möchte.
Die Anfechtung ist durch den Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären.
Anfechtungsberechtigt ist wer die fehlerhafte WE abgegeben hat.Bei § 119 BGB ist es der Irrende,bei § 120 BGB der Geschäftsherr.
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der Vertragspartner (§ 143 II BGB) bzw. die Person gegenüber der die Erklärung ursprünglich abgegeben war (§ 143 II 1 BGB),bei einem einseitigen Empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft gegenüber dem der durch die Abgabe der fehlerhaften WE einen rechtlichen Vorteil erlangt hat (§ 143 IV 1 BGB),

3. Anfechtungsfrist
Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen (§ 121 I 1 BGB). Unverzüglich heisst:ohne Schuldhaftes Verzögern.Die Frist beginnt dann,wenn der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis des Irrtums erlangt hat.

4. Kein Ausschluss der Anfechtung
Abgesehen von der Anfechtungsfrist (s.o.) kommen drei Ausschlussgründe in Frage:

  • sind seit der Abgabe der WE zehn Jahre verstrichen,ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 121 II BGB).Dies gilt auch dann,wenn der Grund der Anfechtung erst nach zehn Jahren erkannt ist.
  • die Anfechtung ist gem. § 144 I BGB ebenfalls ausgeschlossen,wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten unterstützt wurde.
  • die Anfechtung unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).Führt die Auslegung der WE dazu,dass die Erklärung vom Willen des Erklärenden abweicht,er aber durch die fehlerhafte Abgabe besser gestellt ist als durch das was er wirklich wollte,ist eine Anfechtung ausgeschlossen.Ebenso verhält es sich wenn der Erklärungsempfänger trotz Entdeckung des Irrtumsdamit einverstanden ist,dass das Erklärte gilt.

5. Folgen der Irrtumsanfechtung
1. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes
Ein Wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft ist gem. § 142 I BGB als von Anfang an als nichtig anzusehen.
2. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Eine Anfechtung nach § 119 BGB f. löst eine Pflicht zum Schadensersatz aus (§122 BGB). Bei Scherzerklärung gilt § 118 BGB.
Verpflichtender ist derjenige der die mangelhafte Erklärung abgegeben hat (§122 I BGB).
Berechtigter ist derjenige der die Erklärung empfangen hat.
Allerdings ist nur derjenige schutzbedürftig der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat.
Der Umfang des Schadensersatzanspruches ist begrenzt:

zum ersten ist der Vertrauensschaden (§122 I BGB) nicht der Erfüllungsschaden.Vertrauensschaden (oder sog. „negatives Interesse“) ist der Schaden,der dem Anfechtungsgegner entstanden ist weil er „auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut“ hat (§ 122 I BGB).Er muss so gestellt werden wie er stünde wenndas Geschäft nie passiert wäre.

  • zum ersten ist der Vertrauensschaden (§122 I BGB) nicht der Erfüllungsschaden.Vertrauensschaden (oder sog. „negatives Interesse“) ist der Schaden,der dem Anfechtungsgegner entstanden ist weil er „auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut“ hat (§ 122 I BGB).Er muss so gestellt werden wie er stünde wenndas Geschäft nie passiert wäre.
  • der Vertrauensschaden ist nur bis zur Höhe des Erfüllungsschadens (sog. „positives Interesse“) zu ersetzen.

6. Schemata zur Anfechtung wegen Irrtums
I. Voraussetzungen
1. Anfechtungsgrund
a)Irrtum (§§ 119 I,II,120 BGB)
b)Kausalität zwischen Irrtum und WE
2.Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
a)Wirksame WE
b)durch den Anfechtungsberechtigten
c) Gegenüber dem Anfechtungsgegner
3.Anfechtungsfrist (§ 121 I BGB)
4. Kein Ausschluss der Anfechtung
a)Zehn Jahre nach Abgabe der WE
b)Bestätigung der anfechtbaren WE durch Anfechtunsgberechtigten
c)Ausschluss nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
II.Rechtsfolgen der Anfechtung
1. Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes
2.Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Die Voraussetzungen:
1. Es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen:
Die Täuschung durch das Hervorrufen oder auch Aufrechterhalten eines Irrtums durch

  • positives Tun.Z.B. der wahrheitswidrigen Behauptung von Tatsachen oder nachprüfbaren Umständen
  • Unterlassen.Z.B. das Verschweigen von Tatsachen.Allerdings ist das Unterlassen nur dann erheblich,wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht.

Zudem muss die Handlung als Täuschung für die WE ursächlich sein.Die Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum des Getäuschten führen.Der Irrtum des Getäuschten muss für die abgegebene WE ursächlich sein.
Die Täuschung muss widerrechtlich sein.
Die Arglist muss vorhanden sein.Das bedeutet:Der Täuschende muss mit Vorsatz gehandelt haben.
Das Gesetz differenziert bei der Frage der Person des Täuschenden:
– bei einer nicht empfangsbedürftigen WE ist es unerheblich wer täuscht.
– bei einer empfangsbedürftigen WE hingegen ist zu unterscheiden:
-> Ist der Erklärungsempfänger der Täuschende,kann der Getäuschte in jedem Fall anfechten.
-> Ist nicht der Erklärungsempfänger,sondern ein anderer der Täuschende,ist der Getäuschte grundsätzlich schutzwürdig.Ausnahmen dieser Schutzwürdigkeit bilden zwei Fälle: Kennt der Erklärungsempfänger die Täuschung oder musste er sie kennen ist sie als bösgläubig anzusehen. Ihm gegenüber ist die WE anfechtbar (§ 123 II 1 BGB).Der andere Fall: Ein gutgläubiger Erklärungsempfänger ist dann nicht schutzwürdig,wenn der Täuschende zwar eine andere Person ist,er sich aber deren Verhalten zurechnen lassen muss.
Auch hier gelten die Regelungen der Anfechtungsfrist und des Ausschlusses der Anfechtung.

Schemata zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I,1 F. BGB)

I.Voraussetzungen
1. Anfechtungsgrund
a) Täuschung
aa)durch positives Tun
bb) durch Unterlassen
b)Kausalität zwischen Irrtum und WE
c)Widerrechtlichkeit der Täuschung
d)Arglist
e)Bei Täuschung durch Dritten
aa)Anfechtbarkeit gg. dem Erklärungsempfänger (bösgläubigkeit)
bb)Anfechtbarkeit gg. Dritten
2.Anfechtungserklärung
3.Anfechtungsfrist
4.Kein Ausschluss der Anfechtung

II.Rechtsfolgen der Anfechtung
Nichtigkeit der WE ex tunc (§ 142 I BGB) (Achtung: kein Schadensersatz nach § 122 BGB!)

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Voraussetzungen:
Es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen.In diesem Fall die Drohung.Unter einer Drohung versteht man „das in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels“ auf dessen Eintritt derjenige der droht vorgibt Einfluss zu haben.
Diese Drohung und die daraus resultierende Angst vor dem Eintritt des Übels müssen für die WE ursächlich sein.
Der Bedrohte muss zur Abgabe der WE „widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sein“ (§ 123 I BGB).Dabei kann die Rechtswidrigkeit aus dem angedrohten Übel,dem erstrebten Erfolg oder aus dem Verhältnis von angedrohtem Übel und erstrebten Erfolg ergeben:

  • die Widerrechtlichkeit eines Mittels z.B. die Drohung einer widerrechtlichen Handlung (Körperverletzung,Tötung,Sachbeschädigung ect.)
  • die Widerrechtlichkeit des Zwecks z.B. die Androhung jmd. anzuzeigen wenn er nicht bei einem Betrug hilft.
  • die Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation (z.B. die Drohung mit einer Anzeige wegen einer Straftat um den Abschluss eines Vertrages zu erzwingen)

Ebenso muss der Drohende den Vorsatz haben den Willen des Bedrohten zu bestimmten.
Auch gelten hierbei die Anfechtungsfristen und die Ausschlüsse der Anfechtung.

Schemata zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 I,2 F. BGB)

I.Voraussetzungen
1.Anfechtungsgrund
a)Drohung
b)Kausalität zwischen Drohung und WE
c)Widerrechtlichkeit der Drohung
aa)Widerrechtlichkeit des Mittels
bb)Widerrechtlichkeit des Zwecks
cc)Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation
d)Vorsatz
2.Anfechtungserklärung
3.Anfechtungsfrist
4.Kein Ausschluss der Anfechtung

II. Rechtsfolgen der Anfechtung
Nichtigkeit der WE ex tunc (auch hier: kein Schadensersatz nach § 122 BGB!)


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