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BGB AT – Die Willenserklärung (Teil 4 – Willensmängel)

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Teil 1 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit der Frage was das denn eigentlich ist und welche Formen es gibt.
Teil 2 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit dem Wirksamwerden.
Teil 3 mit der Auslegung von Willenserklärungen.

Nun Teil 4 und hier geht es um die Willensmängel.

Willensmängel oder „Fehler“ können auch in einer Willenserklärung auftreten,sonst wäre das Ganze auch zu einfach.

Zunächst gibt es drei verschiedene Arten von Willensmängeln, die ebenfalls unterschiedlich behandelt werden:

  • Das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung
  • Irrtümer über die Erklärung, den Inhalt, die Eigenschaften oder die Übermittlung
  • Die Arglistige Täuschung und Drohung

Das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung

Geregelt sind diese Fälle in den §§ 116 – 118 BGB. Es handelt sich um den geheimen Vorbehalt,die Scherzerklärung und das Scheingeschäft.

Der geheime Vorbehalt
Bei der sog. „Mentalreservation„,dem geheimen Vorbehalt, kommt es darauf an, dass der Erklärende eine Erklärung abgibt die ganz bewusst von seinem eigentlichen Willen abweicht. Es mangelt hierbei am Rechtsbindungswillen des Erklärenden.
Die abgegebene Willenserklärung ist aber dennoch wirksam (§ 116 S.1 BGB) sofern der Empfänger den Vorbehalt des Erklärenden nicht kennt. In § 116 S.2 BGB ist die Ausnahme geregelt: Kennt der Empfänger den Vorbehalt bedarf er keines Schutzes.Die Willenserklärung ist nichtig.

Die Scherzerklärung
Im Gegensatz zum geheimen Vorbehalt,ist bei der Scherzerklärung das bewusste Abweichen zwischen Willen und Erklärung erkennbar.Der Erklärende sollte die Erklärung jedoch so abgeben,dass er davon ausgehen kann der Mangel an Ernsthaftigkeit werde erkannt.Er handelt dementsprechend natürlich ohne Täuschungsabsicht. Dem „guten Scherz“ steht der „schlechte/böse Scherz“ gegenüber.Hier würde der Erklärende „beim Wort genommen“, da der Mangel an Ernsthaftigkeit gerade nicht erkennbar wäre und müsste dann ggf. einen Vertrauensschaden (§ 122 I BGB) ersetzen.

Jede Scherzerklärung bei der der Empfänger den Mangel an Ernsthaftigkeit kannte bzw. ihn kennen musste, ist gem. § 118 BGB nichtig.
Anders verhält es sich, wenn der Empfänger die Erklärung als „ernst“ auffasste, denn dann ist der Erklärende dazu verpflichtet den Empfänger unverzüglich über den Irrtum aufzuklären.

Das Scheingeschäft
Bei einem Scheingeschäft geben die Parteien Willenserklärungen einverständlich ab,jedoch nur zum Schein.Das Erklärte gilt hier nicht,sondern eher das beiderseits gewollte.

Zweck dieser Scheingeschäfte ist die Täuschung Dritter, um deren möglichen Vorteil zu schmälern.
Fast schon als Klassiker wird euch wahrscheinlich ein Grundstückskauf begegnen.In diesem Falle haben Käufer und Verkäufer vor dem Notar einen niedrigeren Kaufpreis angegeben als tatsächlich gezahlt wird.Denn: Am Kaufpreis berechnet werden die Steuern und Notargebühren.Dieses ist auch unter „Schwarzkauf“ bekannt.
Solche Umgehungsgeschäfte werden allerdings von der Rechtsordnung nicht geduldet: gem. § 117 I BGB sind sie nichtig. Wird ein anderes Geschäft durch ein Scheingeschäft versteckt,ist das versteckte Geschäft wirksam (vgl. § 117 II BGB).

Irrtümer

Der Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum (§ 119 BGB) liegt dann vor,wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte.Hierunter fallen solche Missgeschicke wie das Verschreiben oder Versprechen.

Der Inhaltsirrtum
Ein Inhaltsirrtum (§ 119 BGB) liegt dann vor, wenn der Erklärende eigentlich weiss was er erklärt, aber nicht was er damit erklärt. Er verbindet mit dem Erklärten eine andere Bedeutung.Darunter fallen z.B. Maßangaben,Verpackungseinheiten oder Fachwörter.

Zur Vertiefung: Fall zum Inhaltsirrtum aus NJW 1979, 721.

Der Eigenschaftsirrtum
Der Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum über solche Eigenschaften einer Person oder einer Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eigenschaften sind in diesem Fall alle verkehrswesentlichen und wertbildenden Faktoren.
Eigenschaften einer Person sind solche die sie charakterisieren,allerdings müssen sie in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt stehen. Hierzu zählen Eigenschaften wie die Kreditwürdigkeit, Vorstrafen, Ausbildung, Beruf ect..
Eigenschaften einer Sache sind solche,die auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug zum Rechtsgeschäft Einfluss nehmen. Gemeint sind damit die wertbildenden Faktoren, niemals aber der Preis oder der Wert einer Sache, da sie variabel sind und im Gegensatz zu den wertbildenden (Urheberschaft,Goldgehalt ect.) Faktoren veränderbar.
Der Eigenschaftsirrtum ist abzugrenzen vom reinen Motivirrtum.Denn: Motivirrtümer sind solche, die nicht das betreffende Rechtsgeschäft selbst oder deren Inhalt betreffen. Eigenschaftsirrtümer hingegen betreffen eine Eigenschaft eines Teils des Rechtsgeschäftes.

Der Übermittlungsirrtum
Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung eines Boten und übermittelt dieser die Erklärung falsch,so ist sie nach § 120 BGB anfechtbar.
Hierbei wird die unrichtige Übermittlung wie der Erklärungsirrtum behandelt,denn auch hier weichen Wille und Erklärung voneinander ab.
Nach h.M. gilt diese Vorschrift nur bei unbewusster Falschübermittlung bzw. fahrlässiger Falschübermittlung. Bei bewusst falsch/unrichtiger Übermittlung ist die Erklärung nicht als zugegangen anzusehen.

Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

Die Arglistige Täuschung
Eine Arglistige Täuschung liegt dann vor,wenn jemand bei einem anderen einen Irrtum über Tatsachen anregt,also vorsätzlich einen Irrtum hervorruft mit dem Ziel ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
Die Täuschung muss grundsätzlich von Erklärungsempfänger durchgeführt werden,denn die Täuschung Dritter hat regelmäßig keine Auswirkung auf den hier anwendbaren § 123 BGB. Eine Anfechtung nach § 123 I BGB hat vorrang vor der nach § 119 BGB!

Die Widerrechtliche Drohung
Die Drohung ist das in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels, das bei Nichtabgabe der Willenserklärung eintreten soll. Der Drohende gibt vor, Einfluss auf dieses Übel zu haben und versetzt den Bedrohten in eine psychische Zwangslage („vis compulsiva“).
Widerrechtliche ist die Drohung, wenn das Mittel selbst rechtswidrig ist und der angestrebte Erfolg der durch Abgabe der Willenserklärung eintreten soll ebenfalls rechtswidrig ist.
Die unter Zwang abgegebene Willenserklärung kann nach § 123 I BGB angefochten werden.
Sowohl die Anfechtung der Arglistigen Täuschung als auch der Widerrechtlichen Drohung haben den Sinn die Freiheit der Willensbildung zu schützen.

Literaturempfehlungen zu dem Thema BGB AT:

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