Während bei anderen Verträgen oft keine eigene Erfahrung vorhanden ist, hat nahezu jeder schon einmal einen Kaufvertrag abgeschlossen. Er dürfte der am meisten vertretene Vertragstyp sein und sollte auch im Tiefschlaf bekannt sein. Denn: Das Kaufrecht ist anhänglich, einmal gelernt verlässt euch nicht wieder!
Der Kaufvertrag ist ein Schuldvertrag in der Form eines gegenseitigen Vertrages, der durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande kommt. Der Vertragstyp ist in § 433 BGB geregelt.
Objekte des Kaufvertrages können sein:
– Alle körperlichen Gegenstände, § 90 BGB Sachen
– Tiere, § 90a BGB stehen im Ergebnis den Sachen gleich
– Rechte § 453 I Alt. 1 BGB Forderungen, Patente, Lizenzen u.s.w.
– Sonstige Gegenstände, § 453 I Alt. 2 BGB hierunter fallen nichtkörperliche Gegenstände wie z.B. Know-How, Elektrizität u.s.w.
Vertragsschluss:
– erforderlich sind Angebot und Annahme in denen die essentialia negoti konkretisiert sind
– bei Grundstückskäufen bedarf es der notariellen Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts gem. § 311b I BGB
– grundsätzlich ist die Form des Vertrages frei
Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten
Verkäuferpflichten
Die Hauptpflichten umfassen:
§ 433 I 1 Alt. 1 BGB Übergabe der Sache (Gewährung des Besitzes). Der Besitz an der Sache wird durch Verschaffung der tatsächlichen Gewalt erworben. Die Verschaffung des mittelbaren Besitzes erfolgt durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs.
§ 433 I 1 Alt.2 BGB Eigentumsverschaffung bei beweglichen Sachen= Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB), Eigentumsverschaffung bei unbeweglichen Sachen= Einigung und Auflassung (§§ 925, 873 BGB)
§ 433 I 2 BGB Sach – und Rechtsmangelfreiheit ( §§ 434, 435 BGB)
Die Leistungsbezogenen Nebenpflichten sind eine variable Angelegenheit. Grundsätzlich kommt es darauf an, was vereinbart wurde. Fehlt es an einer Vereinbarung so kommt es darauf an, was konkludent als Vertragsinhalt angesehen werden kann. (Bspw. die Verpackung einer Sache, Montage – und Gebrauchsanleitung)
Die Schutzpflichten sind als solche Pflichten zu verstehen die zum Schutze des Integritätsinteresses des Käufers aus § 241 II BGB entstehen. Die Konkretisierung hängt vom Einzelfall ab.
Problematik bei den Schutzpflichten!
Abgrenzung in Bezug auf Mangelfolgeschäden! Verletzt bspw. der VK von vergifteten Körnern in Pferdefutter eine Schutzpflicht i.S.d. § 241 II BGB oder eine leistungsbezogene Nebenpflicht oder die Leistungspflicht selbst?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist auf das Äquivalenzinteressse oder das Integritätsinteresse abzustellen. Unter Äquivalenzinteresse ist das Interesse des Käufers an einer äquivalenten Gegenleistung für den gezahlten Kaufpreis zu verstehen. Unter Integritätsinteresse ist das Interesse zu verstehen nicht durch die Handlung eines anderen eine Verletzung eigener Rechtsgüter zu erleiden. In den Fällen der sog. Weiterfresser Schäden ist das Integritätsinteresse schwerer zu gewichten. In der Literatur wird zum einen die Auffassung vertreten zwischen Integritätsinteresse und Erfüllungsinteresse zu unterscheiden und dementsprechend entweder den Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB herleiten. Die andere Auffassung will Mangelfolgeschäden unter kaufrechtlichen Schadensersatzansprüchen zusammenfassen und nur reine Begleiterschäden unter § 280 I BGB fassen. Im Falle der vergifteten Körner ist wohl von einer Verletzung der Hauptpflicht auszugehen.
Käuferpflichten
Die Hauptpflicht des Käufers ist natürlich die Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGB. Wurde statt einer Einmalzahlung eine Ratenzahlung vereinbart, ist zu beachten dass falls der Vertrag zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) geschlossen wurde, der § 505 BGB zusätzlich zu beachten ist! Bei der Barzahlung erfüllt der Käufer mit Übereignung der Geldscheine od. Münzen, bei elektronischer Zahlung (z.B. per Karte) oder Überweisung tritt die Erfüllung mit Gutschrift des vereinbarten Betrages beim Verkäufer ein.
Ebenfalls ist der Käufer verpflichtet die Kaufsache abzunehmen. (Achtung: Abgrenzung zur Abnahme im Werkvertragsrecht!)