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Der Kaufvertrag – Die Sachmängelfreiheit § 434 I BGB incl. Streitstände

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Neben der Vertragsstruktur des Kaufvertrages an sich, sind natürlich die Mängelrechte des Käufers und auch des Verkäufers wichtig, daher hier Teil 2 des Kaufrechts: Die Sachmangelfreiheit.

Der entscheidende Zeitpunkt innerhalb der Mangelfrage ist grundsätzlich der Gefahrenübergang, §§ 446,447 BGB.
Als Gefahrübergang wird i.d.R. der Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache (§446 BGB), d.h. der Übergang der Preisgefahr gesehen. Beim Versendungskauf ist § 447 BGB ausschlaggebend. Wobei sich der Anwendungsbereich des § 447 BGB nicht auf den Verbauchsgüterkauf erstreckt (§ 474 II BGB ), sondern nur auf Kaufverträge an denen sowohl auf Käuferseite als auch auf Verkäuferseite kein Verbraucher beteiligt ist, oder lediglich auf der Verkäuferseite ein Verbraucher steht.
Nach der Übergabe befindet sich die Sache regelmäßig im Einflussbereich des Käufers. Entstehen jetzt Mängel an der Sache, soll der Verkäufer dafür nicht mehr einstehen müssen.

Daher: Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe nicht sichtbar, wohl aber im Keime vorhanden sein. Später auftretende Schäden, die nicht ihren Ursprung in einer bereits bei Gefahrenübergang vorhandenen Beschaffenheit haben, bleiben – weil nunmehr im Risikobereich des Käufers- außer Betracht!

Bei der Frage des Gefahrenübergangs beim Versendungskauf stellt sich die Frage der Haftbarkeit beim Selbsttransport durch den Verkäufer. § 447 BGB findet hierbei nur Anwendung auf eine Schickschuld. Fraglich ist, ob § 447 I BGB anwendbar ist, wenn der Verkäufer den Transport selbst oder durch eigene leute ausführt.
Nach h.M. (Theorie der Verschuldenshaftung) ist § 447 I BGB auf den Selbsttransprot anwendbar. Mit dem Beginn der Versendung geht die Preisgefahr für unverschuldete Zufälle auf den Käufer über. Für eigenes Verschulden oder ein Verschulden seiner Leute während des Transports hat der Verkäufer jedoch gem. §§ 276,278 BGB einzustehen. Für diese Auffassung spricht, dass es unbillig wäre den Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs tragen zu lassen, obwohl der Käufer die Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort begehrt hat. Zudem darf der Käufer beim Selbsttransport durch den Verkäufer nicht schlechter gestellt werden als bei Transport durch einen vom Verkäufer unabhängigen Transporteur, da er in dieser Konstellation Schadensersatz im Zuge der Drittschadensliquidation erlangen könnte.
Eine m.M. stellt auf den Erfüllungsort ab und nimmt an, dass dem Verkäufer keine Versendungspflicht trifft, er somit auch nicht für Verschulden innerhalb der Versendung haften müsste.
Die h.M. ist jedoch vorzuziehen, da sie zwar das Risiko, seinem Wunsch entsprechend, auf den Käufer zieht, jedoch die Verschuldenshaftung auch den Verkäufer trifft.

Nun weiter zur Prüfung der Sachmängelfreiheit:

§ 434 I 1 Vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang.
Der Begriff der Beschaffenheit kennzeichnet den tatsächlichen Zustand deer Sache, insbesondere alle körperlichen Eigenschaften der Sache, sowie deren tatsächlichen rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie den physischen Merkmalen der Sache begründet und nach Verkehrsanschauung von Wert sind.
Faustformel: Die Abweichung der IstBeschaffenheit von der SollBeschaffenheit!

§ 434 I 2 Nr. 1 BGB Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung.
Über die vorausgesetzte Verwendung entscheidet die Parteivereinbarung. Der Käufer muss Anhaltspunkte geben was er mit der Sache vorhat, tut er es nicht, gibt es keine Vorausgesetzte Verwendung.
Beispiel: Der Käufer möchte im Winter eine Rundreise durch Skandinavien machen und sucht für dieses Vorhaben ein Wohnmobil. Teilt er dem Verkäufer die geplante Verwendung für das Wohnmobil nicht mit, ist es kein Mangel wenn das erworbene Wohnmobil nicht „winterfest“ ist!
Daher auch immer die Frage: Eignet die Sache sich überhaupt?

§ 434 I 2 Nr. 2 BGB i.v.m. § 434 I 3 BGB Eignung zur gewöhnlichen Verwendung + übliche Beschaffenheit + berechtigte Käufererwartung.
Der Begriff der „gewöhnlichen Verwendung“ lässt sich definieren als ein Vergleich mit durchschnittlichen Lebensverhältnissen. Zudem muss die Frage geklärt sein ob der Käufer als Verbraucher oder als Unternehmer auftritt. Die Unterscheidung der Verwendung muss für den Käufer erkennbar sein und die Sache muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen.
Die übliche Beschaffenheit wird im Vergleich mit Sachen gleicher Art (gleicher Qualitätsstandard) ermittelt.
Die berechtigte Käufererwartung hingegen ist eine Frage des angesprochenen Käufertyps. Als am besten geeignet für solche Fragen hat sich der objektive Erwartungshorizont des Durchschnittskäufers ergeben.

§ 434 II 2 BGB unsachgemäße Montage.
Um zu prüfen ob ein Sachmangel wegen unsachgemäßer Montage vorliegt, ist es notwendig folgende Voraussetzungen zu prüfen:
1. Die Vereinbarung über die Montage muss Gegenstand des Kaufvertrages sein. (Ansonsten ist die Abgrenzung zum Werkvertrag zu beachten!)
2. Durchfühung der Montage erfolgt durch Verkäufer selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen. (Achtung: hierbei ist keine Anwendung von § 278 BGB möglich, da kein Verschulden vorliegen kann! Hier geht es um den Erfolg, nicht um das Verschulden an sich!)
3. Unsachgemäße Montage. (Es ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand selbst bemängelt wird, es genügt die unsachgemäße Montage der mangelfreien Sache. Bspw. ein schiefer Schrank.)

§ 434 II 2 BGB Die sog. IKEA-Klausel. Mangelhafte Montageanleitung.
Voraussetzungen:
1. Die Sache muss zur Montage bestimmt sein. (der bestimmungsgemäße Gebrauch setzt also Montage voraus.)
2. Montageanleitung muss fehlerhaft sein.
3. keine fehlerfreie Montage möglich.
Die Montageanleitung ist die (schriftliche) Anweisung zum Zusammenbau der Sache. Die Bedienungsanleitung und die Montageanleitung sind zwar zwei verschiedene Dinge, aber auch bei einer fehlerhaften Bedienungsanleitung greift der § 434 II 2 BGB, da die Sache nicht mehr gewöhnlich zu verwenden ist.
Eine Mangelhafte Montageanleitung liegt vor, wenn sie dem Käufer die Montage nicht ermöglicht.
Achtung: Fehlt die Montageanleitung hat der Verkäufer noch nicht vollständig geleistet, es liegt ein Fall der Nacherfüllung vor, kein Mangel!
Lässt sich die Sache trotz fehlerhafter Montageanleitung aufbauen liegt ebenfalls kein Mangel vor!

§ 434 III Alt. 1 BGB „andere Sache“
Es handelt sich hierbei um eine Falschlieferung. Aliud, Falschlieferung werden dem Sachmangel gleichgestellt. Denn: Der Verkäufer will mit der Leistung seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllen und der Käufer darf diese Leistung als Erfüllungsversuch des Verkäufers ansehen.
Aber: Es kommt darauf an, ob der Käufer die mangelhafte Leistung als Erfüllung gelten lässt. Erkennt er gleich, dass ihm eine falsche Sache geliefert wurde und weist er sie zurück, behält er den Erfüllungsanspruch.
Erkennt er die Falschlieferung nicht gleich und nimmt er an, bleiben ihm nur die Rechte aus § 437 BGB!

Fraglich ist ob dieses auch für den Stückkauf gilt. Nach h.M. (Nachlieferungstheorie) ja, denn es ist klar dass der Verkäufer nur mit einer bestimmten Sache erfüllen kann. Sowohl für Stück – als auch für Gattungskauf hat der Käufer dann nur die Gewährleistungsansprüche, keinen bestehenden Erfüllungsanspruch mehr! (Stichwort: Unmöglichkeit!) Denn der Gesetzgeber will gerade keine Unterscheidung mehr in Stück – und Gattungsschuld, ebenso spricht § 438 BGB von „einer“ aber nicht von „der“ mangelfreien Sache, insofern kann der Käufer im Falle einer Stückschuld nicht „die“ Sache verlangen, sondern „eine“ Sache. Demgegenüber steht die Vertragstheorie, die dem Käufer im Falle einer Stückschuld keinen Nachlieferungsanspruch zuspricht. Innerhalb dieser Theorie wird § 439 BGB anders ausgelegt, sie geht davon aus, dass sich „eine solche“ Sache nur auf den Vertragsinhalt bezieht, demnach wäre beim Stückkauf nur die verkaufte Sache Vertragsinhalt nicht aber eine andere Sache.

Achtung: Meinungsstreit!
Problem: Wie ist zu verfahren, wenn der Verkäufer dem Käufer eine andere Sache geliefert hat und diese zurückverlangt, der Käufer diese aber als Erfüllung ansieht und behalten möchte?
Zunächst begründet die Falschlieferung einen Sachmangel i.S.d. § 434 III BGB. Ein Anspruch des Verkäufers nach § 985 BGB scheidet aus, weil eine dingliche Einigung stattgefunden hat und das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist. Stellt sich die Frage ob der Verkäufer Besitz und Eigentum nach § 812 BGB herausverlangen kann.
Dazu haben sich in der Literatur einige Theorien gebildet:


Konkurrenztheorie:

Der Verkäufer kann die gelieferte Sache zurückverlangen, wenn er zugleich die geschuldete Sache anbietet. Neben dem Gewährleistungsrecht ist § 812 BGB anwendbar, denn weder der Kaufvertrag noch § 434 III BGB bilden einen Rechtsgrund der das Behaltendürfen rechtfertigt. Für diese Theorie spricht, dass der Verkäufer die Position des Käufers durch die Rückforderung nicht beeinträchtigen darf, das vermeidet er wenn er die geschuldete Sache anbietet. Zudem fehlt es an dem Wissen des Verkäufers die Sache falsch geliefert zu haben, es liegt also eine irrtümliche Lieferung vor. Ebenso kann der Kaufvertrag keinen Rechtsgrund bilden, weil er dem Käufer keinen Anspruch auf die irrtümlich falsch gelieferte Sache gibt.


Anfechtungstheorie:

Der Verkäufer kann die Sache herausverlangen, wenn er seine Tilgungsbestimmung anficht mit der Folge, dass die Erfüllungswirkung und damit der rechtliche Grund entfällt. Diese Theorie geht davon aus, dass mit Lieferung der falschen Sache ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen i.S.d. § 812 BGB enstanden ist und ein Rückforderungsanspruch demnach nur mit Beseitigung des Rechtsgrundes in Betracht kommt. Die Beseitigung kann nur durch Anfechtung geschehen, aber nur mit der Anfechtung der Tilgungsbestimmung. Nach der Anfechtung lebt der Erfüllungsanspruch wieder auf, der Käufer kann bis zu dessen Befriedigung die Sache zurückbehalten gem. § 273 BGB.


Erheblichkeitstheorie und Eingeschränkte Erheblichkeitstheorie:

Nach der Erheblichkeitstheorie kann der Verkäufer die Sache herausverlangen wenn sie erheblich wertvoller ist als der Kaufpreis. Nach dieser Theorie besteht ein Rechtsgrund für die Leistung, der Verkäufer kann die Sache also nicht herausverlangen. Jedoch soll er infolge einer mangelhaften Lieferung keine unverhältnismäßigen Einbußen erleiden, daher kann er eine Sache die erheblich wertvoller ist als der Kaufpreis herausverlangen, weil der Verlust zu einer unverhältnismäßigen Einbuße führen würde. Die eingeschränkte Erheblichkeitstheorie lässt den Verkäufer die Sache herausverlangen, aber nur wenn eine Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung erforderlich ist, sowie im Falle einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung, wenn die Sache erheblich wertvoller ist. Nach dieser Theorie kann der Verkäufer nach § 812 BGB herausverlangen, wenn die Rechte des Käufers hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Sollte die Sache nicht erheblich wertvoller sein, kann der Verkäufer auch nicht aus § 812 BGB herausverlangen, weil die geringfügigen Abweichungen zu seinen Lasten gehen.
Im Ergebnis muss auf das Kriterium „erheblich wertvoller“ abgestellt werden. Somit kann der Verkäufer dann gem. § 812 BGB herausverlangen, wenn die gelieferte Sache erheblich wertvoller ist, ist sie es nicht darf der Käufer sie behalten.

§ 434 III Alt. 2 BGB „zu geringe Menge“
Die Voraussetzungen für das Merkmal „zu geringe Menge“ sind:
1. Ausführung der Lieferung
2. Lieferung einer zu geringen Menge
3. Verkäufer liefert zu geringe Menge zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
Die geringe Menge ist ein Quantitätsmangel nur in Bezug auf gleichwertige Gegenstände (Beispiel: 90 statt 100 CD´s), bei verschiedenen Gegenständen und Lieferung einer zu geringen Menge einer anderen Art ist keine geringe Menge entstanden!

In aller Kürze: Prüfungsreihenfolge der Sachmängel

I.
a) § 434 I 1 BGB Vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang
b) § 434 I 2 Nr. 1 BGB Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
c) § 434 I 2 Nr.2 BGB i.V.m. § 434 I 3 BGB Eignung zur gewöhnlichen Verwendung + übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art + berechtigte Käufererwartung
II.
a) § 434 II 1 BGB Unsachgemäße Montage
b) § 434 II 2 BGB Mangelhafte Montageanleitung
III.
a) § 434 III Alt. 1 BGB andere Sache
b) § 434 III Alt. 2 BGB zu geringe Menge

Rechtsfolge: § 437 BGB


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