Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatbestandsmerkmale. Oder kurz:
Das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vorsatz ist der Versuchsbeginn §§16,8,22,24 StGB.
Zur Bejahung des Vorsatzes ist nach der Lehre von der Parallelwertung der Laiensphäre erforderlich, dass der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals nach Laienart zutreffend erfasst.
Es gibt drei Formen des Vorsatzes:
- 1. Absicht (dolus directus 1. Grades)
Die Tatbestandsverwirklichung ist das Ziel des Täters, er hat zielgerichteten Erfolgswillen. Denn es kommt ihm gerade auf die Tatbestandsverwirklichung an. Diese muss nicht das Endziel sein, es reicht wenn es sich um ein Zwischenziel handelt.
Das Willenselement dominiert und das Wissenselement ist reduziert. Absicht liegt auch dann vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt nur für möglich hält.
- 2. Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
Der Täter sieht die Tatbestandsverwirklichung als notwendige und sichere Folge seines Verhaltens. Das Wissenselement dominiert, das Willenselement wird nachgezogen.
- 3. Eventualvorsatz (dolus eventualis/bedingter Vorsatz)
Nach h.M. (Einwilligungs- und Billigungstheorie) muss der Täter den Erfolgseintritt lediglich als möglich (nicht sicher!) ansehen und ihn billigend in Kauf nehmen.
Schwierig ist die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, dazu gibt es verschiedene Theorien:
Intellektuelle Theorien (sehen das Wissenselement im Vordergrund)
- Möglichkeitstheorie -> Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt und dennoch handelt.
- Wahrscheinlichkeitstheorie -> Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält.
- Gefährdungstheorie -> Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung als konkrete – nicht nur abstrakte – Gefahr erkennt und sich trotz des Bewusstseins dieser Gefahr nicht von seinem Vorhaben abhalten lässt.
- Theorie von der abgeschirmten Gefahr -> Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter eine sog. unabgeschirmte Gefahr herbeiführt,bei der der Erfolgseintritt vom Glück oder Zufall abhängt. Erkennt der Täter dieses handelt er bedingt vorsätzlich.
Bedingter Vorsatz ist demnach nicht gegeben, wenn der Täter wissentlich einen anderen einer Gefahr aussetzt, die durch die Aufmerksamkeit des Täters, Dritter oder des Opfers selbst abgeschirmt ist. - Theorie des nicht betätigten Verteidigungswillens -> Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt und dennoch handelt.Bedingter Vorsatz ist nicht gegeben, wenn der Täter Verteidigungswillen hat und sich dieser nach außen hin manifestiert.
Voluntative Theorien (sehen das Willenselement im Vordergrund)
- Gleichgültigkeitstheorie -> Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und ihr positiv oder gleichgültig gegenüber steht.
- Einwilligungs – und Billigungstheorie (h.M.) -> Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt und ernst nimmt und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, sich aber zumindest mit ihr abfindet.
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