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„Ich sag einfach du warst bei mir.“ – Die falsche uneidliche Aussage und der Meineid, §§ 153, 154 StGB

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Spätestens in der Strafrecht-Übung tauchen sie wieder auf: Die Aussagedelikte. Eigentlich keine grosse Sache, aber sie verstauben gerne in der hintersten Ecke. Zur Auffrischung mein Versuch eines kleinen Schemas :).

Die falsche uneidliche Aussage – § 153 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) eine falsche uneidliche Aussage

Eine Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf gestellte Fragen

MeinungsstreitWann eine Aussage falsch ist, ist im Gesetz nicht klar definiert. Es kursieren aber drei Theorien dazu:

Nach der objektiven Theorie (übrigens auch die h.M.) ist die Aussage falsch, wenn sie im Widerspruch zwischen Aussage und tatsächlichem Geschehen steht. Hier entsteht also ein Widerspruch zwischen dem gesprochenen Wort und der Wirklichkeit.

Nach der subjektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie im Widerspruch zwischen der Aussage und dem tatsächlichen Wissen des Aussagenden steht. Hier entsteht also ein Widerspruch zwischem dem gesprochenen Wort und dem Wissen.

Nach der Pflichttheorie ist eine Aussage falsch, wenn derjenige der die Aussage macht seine pflicht diese wahrheitsgetreu zu machen nicht folgt. Hier entsteht also ein Widerspruch zwischem dem gesprochenen Wort und der Pflicht des Aussagenden das wahre Wort zu sprechen.

Welcher Theorie man folgt, hängt von der eigenen Argumentation ab. Kleine Hilfestellung dazu:

Stützt man sich auf die subjektive Theorie kann eine Aussage selbst dann nicht falsch sein wenn der Aussagende sich aus voller Überzeugung irrt. Dies würde aber auch bedeuten, dass die Überzeugung des Aussagenden untersucht werden müsste.

Stützt man sich auf die Pflichttheorie hat man gleich zwei Probleme: Zum einen die Verletzung der Pflicht zur Sorgfalt und zum anderen die Falschheit der Aussage. Da hier aber beide Probleme miteinander gemischt werden ist eine Lösung schwer zu finden. Ausserdem werden grundsätzlich beide Probleme getrennt behandelt.

Für die objektive Theorie spricht, dass klar definiert ist worin der Widerspruch besteht.

bb) als Zeuge oder Sachverständiger

Der Zeuge trifft Tatsachenbehauptungen zum Vernehmungsgegenstand. Alle Äusserungen ausserhalb der Tatsachenbehauptungen (z.B. Meinungsäusserungen, Werturteile u.ä.) sind kein Gegenstand der Aussage.

Der Sachverständige hingegen muss die aus der Begutachtung des Vernehmungsgegenstandes getroffenen Werturteile und etwaige Schlüsse die er zieht aussagen.

Sowohl bei Zeugen als auch bei Sachverständigen gehören Äusserungen ausserhalb des Vernehmungsgegenstandes nicht zur Aussage. Dabei ist auch nicht relevant ob diese Angaben wahr sind oder nicht.

cc) vor einer zuständigen Stelle.

Zuständige Stellen sind das Gericht oder eine Behörde, jedoch nicht der Staatsanwalt, die Polizei oder ausländische Gerichte. Dieses ergibt aus § 161a I S.3 StPO und § 163a V StPO.

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz, zumindest bedingter Vorsatz.

Die Vollendung des Deliktes tritt mit Abschluss der Aussage ein oder aber am Ende der Vernehmung durch alle Verfahrensbeteiligte, spätestens mit Ende des Verfahrens.

Der Versuch des § 153 StGB ist nicht strafbar.

Der Meineid

Beim Meineid aus § 154 StGB handelt es sich um eine Qualifikation der falschen uneidlichen Aussage. Der Tatbestand ist insofern identisch (bis auf den Eid natürlich).

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
aa) eine falsche Aussage (s.o.)
bb) bekräftigt durch Eid

Eid ist die Versicherung der Wahrheit in besonders feierlicher Form.

cc) vor einer geeigneten Stelle (s.o.)
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz, zumindest bedingter

Der Versuch des Meineids beginnt beim Nacheid und mit dem Anfang der Eidesleistung als solcher, bis dahin ist der Rücktritt gem. § 24 StGB möglich.
Vollendet ist der Tatbestand mit der Beendigung des Schwurs.

Das ganze als kleines Lernvideo:

12. Sitzung: Aussagedelikte

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