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„Boom“ „Zonk“ – Die Körperverletzung § 223 StGB – Ein Schema

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Rechtsgut des § 223 StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person1. Die Körperverletzung aus § 223 StGB stellt das Grunddelikt dar, §§ 224,226 und 227 StGB sind Qualifikationen 2.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB – Körperliche Misshandlung

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird3.

Erfasst ist hiervon auch jegliche Substanzeinwirkung, Seelische Beeinträchtigungen hingegen erfüllen den Tatbestand des § 223 grundsätzlich nicht4.

Das körperliche Wohlbefinden ist hierbei der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war.

Die Beeinträchtigung darf nicht nur unerheblich sein. Maßstand ist nicht das Empfinden des Opfers, sondern eines objektiven Betrachters5.

§ 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB – Gesundheitsschädigung

Gesundheitsschädigung ist das Herbeiführen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen annormalen körperlichen Zustandes6.

Entscheidend ist hierfür das Vorliegen eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands7.

Kausalität und objektive Zurechnung

Der Täter muss für die Verletzungen des Opfers kausal gewesen sein. Eine eigenverantwortliche Selbstschädigung des Opfers würde die objektive Zurechnung ausschliessen.

2. Subjektiver Tatbestand

Es wird zumindest bedingter Vorsatz vorausgesetzt,8.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Die üblichen Rechtfertigungsgründe wären ggf. hier zu prüfen. Besonders zu beachten sind hier die Notwehr, § 32 StGB und die Einwilligung, § 228 StGB.

Literaturtipps:

Joecks, Studienkommentar StGB, S. 408 – 416

Jäger, Examensrepititorium Strafrecht Besonderer Teil, S. 40 – 41

 

Das Schema hier ist bewusst etwas kürzer gefasst, im Rahmen der Qualifikationen gibt es mehr Stoff. Daher: Fortsetzung folgt 😉

 

 

 

 

  1. Joecks, Studienkommentar StGB, § 223, Rn.1
  2. Joecks, Studienkommentar StGB, Vor § 223, Rn. 2
  3. Jäger, Strafrecht Besonderer Teil, Rn. 72
  4. Joecks, Studienkommentar StGB, § 223, Rn. 4, 5
  5. S/S-Eser/ Sternberg-Lieben, § 223, Rn. 4a
  6. Jäger, Strafrecht BT, Rn. 72.
  7. Joecks, Studienkommentar StGB, § 223, Rn.9
  8. Joecks, Studienkommentar StGB, § 223, Rn. 8, 13

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