Hinter dem zweiten Türchen versteckt sich das Schema zum Diebstahl in der kreativen Variante:
Im objektiven Tatbestand, ist alles außer Rand und Band. Die Sache war beweglich, doch Sichern war vergeblich. Denn T der grobe Bösewicht, verstand die Bedeutung "fremde" nicht. Gebrochen war der Herrschaftswille, ob nun laut oder in Stille. T nahm was er kriegen kann, weshalb Gewahrsam neu begann. Eine Wegnahme wart so geschehen - Eigentum „Auf Wiedersehen!“ Im subjektiven Tatbestand, knüpfen wir erneut das Band. Hier findet sich der Vorsatz wieder, und dieser schlägt gleich zweimal nieder. Schau mal in 242 rein: Zueignung muss rechtswidrig sein. Ist ein Vorsatz klar gegeben kannst Du von Enteignung reden. Und ist dies absichtlich geschehen ist auch die Aneignung zu sehen. Zu guter Letzt, prüfst du jetzt, die Rechtswidrigkeit und auch die Schuld, bleib gelassen und hab Geduld. (c) JUGW 2012