Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Türchen No. 14 – Wer hat´s erfunden?

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Wer hat eigentlich das Bürgerliche Gesetzbuch erfunden und warum eigentlich?

Nun, einer allein war es nicht.

Letztlich entstand das BGB aufgrund eines (wie soll es denn in der Rechtswissenschaft auch anders sein 😉 ) Streits. Es trug sich im Jahre 1814 zu, als der sog. Kodifikationsstreit zwischen einem gewissen Anton Friedrich Justus Thibaut und einem Friedrich Carl von Savigny, seinen Ursprung nahm. Der Grund war denkbar einfach: Herr Thibaut und Herr Savigny waren sich uneinig. Im Kern ging es um die Frage eines einheitlichen Rechts im deutschen Rechtskreis und (als Sahnehäubchen obendrauf) dessen Kodifikation.

Thibaut veröffentlichte 1814 die Schrift „Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen Bürgerlichen Rechts für Deutschland“. In dieser sprach er sich dafür aus ein einheitliches Zivilgesetzbuch für den gesamten deutschen Raum zu erlassen, welches einfach und verständlich sein solle. Thibaut, ein Liberaler, erhoffte sich so eine Vereinfachung des Wirtschaftsverkehrs und einen Beitrag zur Einheit Deutschlands. Zunächst fand die Forderung Thibauts auch viele Fürsprecher, besonders unter den Liberalen. Zusehends formte sich jedoch eine Gegenbewegung.

Savigny, ein Konservativer, war ein Gegner der Vereinheitlichung und Kodifikation des Rechts. Ebenfalls 1814 veröffentlichte er sein Werk „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ und positionierte sich in ihr gegen ein statische Rechtssystem. Seiner Meinung nach sei es Aufgabe der Rechtswissenschaft, das im Volk entstandene Gewohnheitsrecht aufzunehmen und nach und nach das geltende (und wohlgemerkt auch zersplitterte) Recht zu reformieren. Erst wenn diese Reformation beendet sei, könne das Recht kodifiziert werden.

Das Recht des Deutschen Reiches bestand aus vielen kleineren Rechtskreisen. So galt Gemeines Recht, das Preußische Allgemeine Landrecht, der Code Civil, Badisches Recht, Jüdisches Recht, der Sachsenspiegel und das Sächische BGB. Rechtszersplitterung in seiner Reinform.

Bis zum Jahre 1871 behielt die Auffassung Savignys die Oberhand. Schließlich begann ein langer Prozess:

  • 1867 wurde im Reichtstag des Norddeutschen Bundes die Gesetzungskompetenz des Bürgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen. Der Antrag wurde abgelehnt.
  • 1869 wurde derselbe Antrag erneut gestellt und auch angenommen. Er blieb nur ohne Folgen.
  • 1873 wurde vom Reichstag und dem Bundesrat beschlossen, die Reichsverfassung dahingegend zu ändern, dass nunmehr der Bund die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Bürgerlichen Rechts habe (die sog. Lex Miquel-Lasker). Damit begann die Entstehung des BGB.

Zunächst machte eine Vorkommission dem Bundesrat Vorschläge wie ein einheitliches Bürgerliches Gesetzbuch aussehen könnte. Grundlage der Vorschläge war ein Gutachten des Handelsrechtlers Levin Goldschmidt. Daraufhin entstand 1874 die 1. Kommission, besetzt mit 9 Richtern und Ministerialbeamten,sowie zwei Professoren. Einer der Professoren war Bernhard Windscheid. 1888 war es dann soweit: Die Kommission legte den ersten Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Dieser Entwurf orintierte sich an den Argumenten Savignys und stand schwer in der Kritik. So hiess es, der Entwurf sei unsozial, undeutsch, schwer verständlich und unzeitgemäß (Jaja, die Juristen wieder 😉 ).

1890 gab es einen neuen Anlauf: Eine neue Kommission, mit ihrem Generalreferenten Gottlieb Planck, arbeitete an einem besseren Entwurf. Dieser war dann 1895 auch fertig und wurde sschließlich – nach geringen Änderungen durch den Bundesrat, als sog. „dritter Entwurf“ dem Reichstag übergeben. Nach ein paar kleineren Änderungen durch den Reichstag wurde der finale Entwurf beschlossen und verkündet.

Am 01.Januar 1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft.

 

 

 


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