… nach dem großen Heinz Erhardt:
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Hinter dem heutigen Türchen versteckt sich nicht Heinz Erhardt (obwohl mich diese Begegnung sehr freuen würde.), sondern die Frage wieviel Promille im Rahmen des § 316 StGB eigentlich zur Fahruntüchtigkeit führen?
Die Tatzeitpunkt erforderliche Fahruntüchtigkeit muss auf dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel beruhen1. Ab einem bestimmten Grad der Blutalkoholkonzentration wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet2 – absolute Fahruntüchtigkeit. Für alle Kraftfahrzeugführer liegt der Grenzwert bei 1,1 Promille3, für Radfahrer bei 1,6 Promille.
Ab einer BAK von 0,3 Promille liegt eine sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Diese kann dann für eine Strafbarkeit ausreichen, wenn weitere Nachweise im Einzelfall den Nachweis erbringen, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit ausgereicht hat, die sog. alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
Also, wenn ihr traurig seid und euch einen Korn gönnt ……. fahrt danach nicht mit dem Auto 🙂