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Art. 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

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Art. 10 GG dient dem Schutz der Vertraulichkeit individueller Kommunikation, soweit diese schriftlich oder fernmeldetechnisch übertragen wird1.

Art. 10 Abs. 1 GG enthält seinem Wortlaut nach drei Grundrechte:

  • Briefgeheimnis 
  • Postgeheimnis 
  • Fernmeldegeheimnis 

Persönlicher Schutzbereich 

In jedem Fall sind Träger des Grundrechts die Kommunikationsteilnehmer (Absender und Empfänger). Dabei kann es sich um natürliche Personen oder um inländische juristische Personen (beachte Art. 19 Abs. 3 GG!) handeln. Eine Ausnahme gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten2

Nicht grundrechtsberechtigt sind hingegen juristische Personen des Privatrechts, die mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand sind3 und juristische Personen des öffentlichen Rechts4.

Sachlicher Schutzbereich

->  Briefgeheimnis 

Das Briefgeheimnis schützt den Briefverkehr gegen Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt vom Inhalt der Briefsendung5.

Brief ist jede mit einem verkörperten Medium verbundene Kommunikation mit einem oder mehreren bestimmten Empfängern, unabhängig von der Form oder der Herstellung, daher fallen hierunter auch Warensendungen,Pakete und Päckchen6. In jedem Fall fallen in den Schutzbereich alle Schriftstücke, die verschlossen oder durch ähnliche Vorkehrungen der Kenntnisnahme durch Dritte entzogen sind. Klausurhinweis: Ob der Schutzbereich auch für Schriftstücke eröffnet ist die unverschlossen sind, ist streitig. Im Gegensatz zum Postgeheimnis sollte der Streit innerhalb des Briefgeheimnisses angesprochen werden. Zwar kann durch den unverschlossenen Versand keine generelle Einwilligung in die Kenntnisnahme durch Dritte gesehen werden7, jedoch legt der Schutzzweck des Briefgeheimnisses die Beschränkung auf verschlossene Sendungen nahe8. Wird die Auffassung vertreten der Schutzbereich sei auch bei unverschlossenen Sendungen eröffnet, kann jedoch nur von einem abgeschwächten Schutz ausgegangen werden, da infolge fehlender Vorkehrungen gegen unbefugte Kenntnisnahme ein Eingriff einfacher möglich ist9.

->  Postgeheimnis 

Das Postgeheimnis schützt die körperliche Nachrichtenübermittlung und Kommunikation durch Posteinrichtungen. Im Gegensatz zum Briefgeheimnis schützt das Postgeheimnis nicht das Kommunikationsmedium , sondern die Kommunikationsübermittlung durch die Post10. Unter den Begriff der „Post“ fallen alle Postdienstleister. Der Schutz beginnt mit der Einlieferung der Postdienstleistung beim Postdienstleister und endet mit der Ablieferung beim Empfänger11.

->  Fernmeldegeheimnis // Telekommunikationsgeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis schützt alle mittels Fernmeldetechnik ausgetauschte Kommunikation, auch deren Umstände. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die übermittelten Informationen am Empfangsort wieder erzeugt werden12. Auf die konkrete Übermittlungsart (z.B. drahtlos oder kabelgebunden, analog oder digital u.s.w.) und auf Ausdrucksform (z.B. Wort, Bild, Sprache, Zeichen u.s.w.) kommt es nicht an13.

Die Abgrenzung zum Postgeheimnis wird anhand der Körperlichkeit (Postgeheimnis) oder der Unkörperlichkeit (Telekommunikationsgeheimnis) der Übermittlung vorgenommen14. Der Schutz der Kommunikationsübermittlung endet mit dem Abschluss des Übermittlungsvorganges (Beispiel: Werden E-Mails auf dem Server des Providers gespeichert, ist deren Sicherstellung und Beschlagnahme im Rahmen der StPO ein Eingriff in den Art. 10 Abs. 1 GG15.Denn der Kommunikationsvorgang ist noch nicht abgeschlossen, da der Zugriff ggf. den Aufbau einer Internetverbindung erfordert. Ist die E-Mail bereits auf der Festplatte des PC´s gespeichert, ist der Kommunikationsvorgang abgeschlossen. Hier ist an einen Eingriff in das sog. „Computergrundrecht16“ zu denken.

Alle drei Grundrechte haben eines gemeinsam: Der Schutz endet in dem Zeitpunkt, in dem die Information beim Empfänger eingetroffen ist. Weitere Gemeinsamkeit ist, dass jeweils nicht nur der Inhalt der Kommunikation geschützt wird, sondern auch der Kommunikationsvorgang als solcher17.

Eingriff 

Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn sich grundrechtsgebundene Staatsorgane von den über den Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Informationen ohne Zustimmung der Kommunikationsteilnehmer Kenntnis verschafft. Darunter fällt die Kenntnisnahme, Aufzeichnung, Speicherung und Verwertung kommunikativer Daten durch die öffentliche Gewalt18.  Bei privatrechtlich organisierten Telekommunikationsunternehmen, die durch hoheitliche Anordnung verpflichtet werden,dem Staat Daten zu übermitteln, ist diese Übermittlung der öffentlichen Gewalt zuzurechnen19. Bestes Beispiel hierfür ist die z.Zt. noch diskutierte Vorratsdatenspeicherung (BVerfGE 125,260)

Weiteres Problem innerhalb des Sektors der privatrechtlich organisierten Telekommunikationsunternehmen ist deren Grundrechtsbindung. Unmittelbar sind Sie als privatrechtliche Unternehmen nicht an die Grundrechte gebunden (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG und Art. 1 Abs. 3 GG), es ergibt sich jedoch eine Schutzfunktion. Danach muss der Staat die Vertraulichkeit des Postverkehrs durch Dritte schützen20, dieses tut er durch die Gestaltung der TelekommG und des PostG21.

Achtung: Die durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährten Grundrechte sind disponibel! Ein wirksames Einverständnis schliesst daher einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG aus. Dies setzt jedoch voraus, dass von allen beteiligten Kommunikationsteilnehmern ein wirksames Einverständnis ausdrücklich vorliegt22.

Eingriffsrechtfertigung 

Der allgemeine Gesetzesvorbehalt in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt das vorliegen eines formellen Gesetzes. Beispiele: §§ 94,99,100a StPO, § 90 TKG. Allerdings sind hohe Anforderungen an die Normbestimmtheit zu stellen, dies resultiert aus der hohen Bedeutung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der gesetzlichen Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden23. Weiterhin muss das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt werden.

Der besondere Gesetzesvorbehalt in Art. 10 Abs. 2 S.2 GG, die sog. Staatsschutzklausel, lässt Eingriffe nur dann zu, wenn sie dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dienen. In diesen Fällen müssen die Betroffenen weder informiert werden und sie können vom Rechtsweg ausgeschlossen werden – wenn stattdessen eine Kommission des Bundestages informiert wird24. Im Prüfungsschema stellt dieser Punkt eine Erweiterung des allgemeinen Gesetzesvorbehaltes aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG dar.

Weiterführende Literatur: 

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  1. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 5. Auflage, § 38, Rn.1.
  2. BVerfGE 107,299 (310) – Vertraulichkeit journalistischer Kommunikation (Frontal).
  3. BVerfGE 128,226 (248) – Fraport.
  4. BVerfGE 68,193 (206) – Zahntechniker-Innungen.
  5. Windthorst, Studienkommentar GG, Art. 10, Rn. 8.
  6. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 38, Rn. 4.
  7. so Gusy, in: MKS, Art. 10, Rn. 27.
  8. Windthorst, Studienkommentar GG, Art. 10, Rn.11.
  9. Windthorst, Studienkommentar GG, Art. 10, Rn. 11.
  10. Windthorst, Studienkommentar GG, Art. 10, Rn. 16.
  11. Manssen, Staatsrecht II, Rn. 555.
  12. BVerfGE 12,205 (226) – Rundfunkentscheidung.
  13. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 38, Rn. 6.
  14. Windhorst, Studienkommentar GG, Art. 10, Rn. 26 ff..
  15. BVerfGE 124,43 – Beschlagnahme von E-Mails.
  16. BVerfGE 120,274 – Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
  17. Sodann/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 38, Rn. 9.
  18. Windthorst, Studienkommentar GG, Art. 10, Rn.46 ff..
  19. BVerfGE 107,299 (313) – Auskunft im Rahmen der Strafverfolgung.
  20. BVerfGE 106,28 (37) – Mithörvorrichtung.
  21. Sodann/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 38, Rn. 2..
  22. Windthorst, Studienkommentar GG, Art. 10, Rn. 50 ff..
  23. BVerfGE 110, 33 – Zollkriminalamt; Manssen, Staatsrecht II, Rn. 566..
  24. Sodann/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 38, Rn. 14.

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