Als Gesellschaftsrecht wird das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen bezeichnet, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden, vgl. § 705 BGB.
Umfasst sind alle „Gesellschaften im weiteren Sinne“. Also nicht nur Personengesellschaften, sondern auch die als Körperschaft organisierten juristischen Personen1.
Personengesellschaften
Merkmal der Personengesellschaften ist, dass sie in ihrem rechtlichen Bestand von ihren Mitgliedern abhängig ist. Die Mitgliedschaft ist demzufolge in der Regel ohne Zustimmung der Gesellschafter nicht frei übertragbar und vererblich, vgl. § 717 S.1 BGB2.
Die Vertretung bei Personengesellschaften erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafter selbst – Prinzip der Selbstorganschaft, vgl. §§ 709, 714 BGB3.
Die Willensbildung erfolgt nach dem Einstimmigkeitsprinzip. Soweit es auf die Zustimmung der Gesellschafter ankommt, müssen alle zustimmen, vgl. § 709 BGB.
Arten der Personengesellschaften
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB
- Offene Handelsgesellschaft (oHG), §§ 105 ff. HGB
- Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 ff. HGB
- Stille Gesellschaft (StG), §§ 230 ff. HGB
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG), §§ 1 ff. PartGG
- nicht rechtsfähiger Verein, § 54 BGB
Körperschaften
Merkmal der Körperschaften ist, dass sie in ihrem rechtlichen Bestand nicht von ihren Mitgliedern abhängig ist, sondern körperschaftlich organisiert ist. Sie treten damit nach innen und außen als handlungsfähiges Ganzes auf4. Erkennbar ist dies am Auftreten der Einheit nach außen mit eigenem Namen, Willensbildung, Geschäftsführung und Vertretung des Verbandes erfolgen durch Organe – Prinzip der Fremdorganschaft5 und sie haben eine Satzung die ihr organisatorisches Gefüge festlegt6. Die Körperschaft ist rechtlich verselbstständigt als juristische Person, die alleiniges Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten, sowie des Vermögens ist, (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG oder auch § 13 Abs. 2 GmbHG). Die Willensbildung innerhalb der Körperschaft folgt dem Mehrheitsprinzip, vgl. § 32 Abs. 1 S.2 BGB oder § 47 Abs. 1 GmbHG.
Arten der Körperschaften
- rechtsfähiger Verein, §§ 21 ff. BGB
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG
- Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. AktG
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), §§ 278 ff. AktG
- eingetragene Genossenschaft (eG), §§ 1 ff. GenG
Numerus clausus der Gesellschaftsformen
Andere als die im Gesetz ausdrücklich geregelten Gesellschaftstypen sind nicht zulässig, denn die Zahl der nach deutschem Recht zulässigen Gesellschaftsarten ist abschliessend geregelt – sog. Numerus clausus der Gesellschaftsformen. Es ist jedoch eine Typenmischung zulässig, z.B. die GmbH & Co. KG.
Literatur/Vertiefungstipps:
- Kindler, ZJS 6/2008, 578 – 584 – Examensrelevante Aspekte der GmbH-Reform 2008 (MoMiG)
- Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2012, Verlag C.H. Beck
- Preußer, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage, Haufe Verlag
- Kropholler, Studienkommentar BGB, §§ 705 ff. ,13. Auflage, Verlag C.H. Beck
- Schwabe, Handels- und Gesellschaftsrecht, Materielles Recht & Klausurenlehre, 5. Auflage, Ach So! Verlag
- Timme, Crashkurs HGB, Verlag C.H. Beck