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IPR – Internationales Schuldrecht Wiederholungsfragen I

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Zur Vorbereitung auf die Klausur im Internationalen Schuldrecht habe ich mir immer ein paar Wiederholungsfragen aufgeschrieben. Sie helfen bei der kurzen Wiederholung.

1. Für welche Verträge gilt die Rom-I VO?

Für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Vgl. Art. 1 Abs. 1 Rom-I VO.

2. Ab welchem Zeitpunkt ist die Rom-I VO anwendbar?

Für Verträge die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Vgl. Art. 28 Rom-I VO.

3.  Was enthält die Rom-I VO?

Sie enthält nur Kollisionsrecht, jedoch kein Sachrecht.

4. Wie werden die Begriffe der Rom-I VO ausgelegt?

Die Begriffe der Rom-I VO werden unionsautonom ausgelegt.

5. Für welche Verträge gilt die Rom-II VO?

Für außervertragliche Schuldverhältnisse, vgl. Art. 1 Abs. 1 Rom-II VO.

6. Was sind außervertragliche Schuldverhältnisse i.S.d. Rom-II VO?

Unerlaubte Handlungen, Ungerechtfertigte Bereicherungen, Geschäftsführung ohne Auftrag und c.i.c., vgl. Art. 2 Abs. 1 Rom-II VO.

7. Ab welchem Zeitpunkt greift die Rom-II VO?

Ab dem 11. 01. 2009, vgl. Art. 32 Rom-II VO.


Literatur zum Internationalen Schuldrecht

8. Welchem Prinzip folgt das Deliktsrecht der Rom-II VO im Grundsatz?

Dem Tatortprinzip. Der Tatort ist dabei der Handlungsort, also der Ort, an dem die für die Rechtsgutverletzung maßgebliche Ursache gesetzt wurde.

9. Woran knüpft das Deliktsrecht gem. Rom-II VO an?

An den Erfolgsort, also dem Ort des Schadenseintritts, vgl. Art. 4 Abs. 1 Rom-II VO.

10. Was ist ein Streudelikt?

Durch eine und dieselbe Handlung treten Schäden in verschiedenen Staaten auf.

11. Wie wird bei Streudelikten verfahren?

Bei Streudelikten findet eine Mosaikbetrachtung (h.M.) statt. Demnach wird für jeden Schaden der in dem betreffenden Staat entsteht, das anwendbare Recht bestimmt.

Die m.M. nimmt eine Schwerpunktbetrachtung vor und fasst die Schäden nach dem Prinzip der Schadenseintritt zusammen. Demnach ist nur das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Schädigung am höchsten auswirkt.

12. Wann findet das CISG Anwendung? 

Bei Warenkäufen oder Dienstleistungen gewerblicher Verkäufer aus den Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts.

13. Kann das CISG abgedungen werden? 

Ja, die Parteien können die Anwendbarkeit des CISG ganz ausschließen, vgl. Art. 6 CISG.

14. Warum ist das CISG bei Käufen für den persönlichen Bereich nicht anwendbar? 

Weil es die nationalen Verbraucherschutzrechte nicht umgehen will.

15. Müssen die Vertragsparteien Kaufleute sein? 

Nein. Das CISG erfasst Nichtkaufleute und Kaufleute gleichermaßen, vgl. Art. 1 Abs. 3 CISG. Ebenso wird nicht unterschieden zwischen Handelskäufen oder Zivilrechtlichen Kaufverträgen.

 


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