Teil I mit dem Sachverhalt des Manfredi Urteils ist hier zu finden.
Teil II – Die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist hier zu finden.
Teil III. Die prozessualen Aspekte der Schadensersatzgeltendmachung
Von ebenfalls großer Bedeutung ist die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Klagen auf Schadensersatz aufgrund eines europaweiten Kartellrechtsverstoßes. Hierbei ist die EuGVVO anzuwenden.
a) Der allgemeine Gerichtsstand
Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 EuGVVO ist ein Unternehmen grundsätzlich vor den Gerichten des Mitgliedsstaates zu verklagen, an dem es seinen Sitz hat. Bei mehreren beteiligten Unternehmen ergibt dies auch mehrere Gerichtsstände.
b) Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Eine Schadensersatzklage aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes kann die Schadensersatzklage auch am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Abs. 3 EuGVVO eingereicht werden. Auch hier besteht ein Wahlrecht des Klägers bezüglich des Handlungsortes und des Erfolgsortes. Im Kartelldeliktsrecht ist der Handlungsort und der Erfolgsort ausschlaggebend. Demnach kann eine Klage auf einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sowohl am Handlungsort – z.B. dem Ort, an dem die Kartellmitglieder die Absprachen getroffen haben -, als auch am Erfolgsort, der Ort an dem sich die Absprachen des Kartells direkt ausgewirkt haben, erhoben werden.
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