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Grundrechtsberechtigung von Personenmehrheiten und Organisationen

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Grundrechtsberechtigt sind in erster Linie natürliche Personen. Sie bleiben es auch dann, wenn sie sich in Personenmehrheiten und Organisationen zusammenschließen.

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen. Voraussetzung für die Grundrechtsberechtigung ist, dass die Grundrechte ihrem Wesen nach auf die jeweiligen inländischen juristischen Personen anwendbar sind. Das in Betracht kommende Grundrecht muss also von seiner Funktion her für die jeweils betroffene Person auch passen.

Den Begriff der juristischen Person kennt man aus dem Privatrecht. Der Verfassungsrechtliche Begriff der juristischen Person ist allerdings weiter gefasst als der zivilrechtliche. Art. 19 Abs. 3 GG erkennt die Grundrechtsberechtigung für alle Personenmehrheiten die entweder voll – oder teilrechtsfähig sind an. Ebenfalls muss unterschieden werden zwischen juristischen Personen des privaten Rechts und solchen des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des Privatrechts sind Personenmehrheiten und Organisationen, denen das Privatrecht oder ggf. das öffentliche Recht, Rechtsfähigkeit zuspricht (z.B. e.V.,GmbH,AG,KG,GbR,nicht-e.V.)

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Bund, Länder, Gemeinden u.s.w. Sie können grundsätzlich keine Grundrechtsbindung haben, da hinter ihnen grundsätzlich keine natürliche Person steht, sondern der Staat.

Dazu aus E 21,362 – Sozialversicherungsträger:

„Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.“

Hierbei kommt das sog. Konfusionsargument zum Tragen:

Grundrechtsberechtigung und -bindung sollen nicht verwechselt werden. Denn Eingriffe im Verhältnis verschiedener staatlicher Funktionsträger sind immer nur „Kompetenzkonflikte“ im weiteren Sinne (E 21, 362). So kann sich bespw. die Gemeinde nicht auf Art. 14 GG berufen. Denn obwohl sie privatrechtlich Eigentümer sein können, schützt Art. 14 GG nicht das Privateigentum,sondern das Eigentum von Privaten.

Das BVerfG sieht gelegentlich eine Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts gegeben:

Immer dann, wenn Einrichtungen des Staates Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind, sind sie unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen (E 31, 314 – 2. Rundfunkentscheidung ).

So können sich die staatlichen Universitäten auf die Wissenschaftsfreiheit (E 15, 256 – Universitäre Selbstverwaltung) berufen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die Rundfunkfreiheit (E 59, 231 – Freie Mitarbeiter ).

Grundsätzlich können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die Prozeßgrundrechte in den Art. 101 Abs.1 S.2 GG und Art. 103 Abs.1 GG berufen.

Kirchen haben zwar den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften, können hierdurch aber keine Gewalt ausüben. Somit können sie sich auf Art. 4 Abs. 1,2 GG berufen.

In der Literatur wird die Unterscheidung von juristischen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts abgelehnt. Argument für diese Ablehnung ist zum einen der Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG:

„Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“

Hier wird nicht nach den zwei Typen der juristischen Person unterschieden.

Zum anderen sieht sie das Argument, der Bürger stehe einer einheitlichen Staatsgewalt gegenüber und staatliche Funktionsträger können nicht gleichzeitig Verpflichtete und Berechtigte der Grundrechte sein,als nicht überzeugend an.

Beachtet werden sollte bei dieser Diskussion folgendes:

Juristische Personen des Zivilrechts entstehen durch autonome Entscheidungen von Individuen. Durch diese Individuen existiert, agiert und vergehen diese juristischen Personen auch.

Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind in ihrem Bestand von staatlichen Entscheidungen abhängig. Sie existieren und agieren zulässigerweise nur auf staatliche Organisation in ihrem Funktions- und Aufgabenbereich. Sie können auch nur durch staatlichen Akt wieder aufgelöst werden.

Somit kann sich die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch nur auf den zugewiesenen Funktions- und Aufgabenbereich erstrecken. Ebenso muss das Verhalten tatsächlich in den Schutzbereich des jeweils in Betracht kommenden Grundrechts fallen. Nach Maurer muss es dafür den Außenbeziehungen, im Unterschied zu den Innenrechtsbeziehungen, zugehören [Maurer, Allg. Verwaltunsgrecht, § 21 Rn. 26].

Das heisst: mit Ihrem Verhalten muss die juristische Person dem Staat als rechtlich selbstständiges Rechtssubjekt entgegentreten können. Sie darf demnach nicht über eine Weisungsabhängigkeit voll in die Staatorganisation einbezogen sein.

Wenn von inländischen juristischen Personen die Rede ist, kommt es auf ihren Sitz an. Gemeint ist damit das tatsächliche Aktionszentrum, welches mit dem satzungemäßen Sitz der Hauptverwaltung nicht übereinstimmen muss (E 21, 207 – Flächentransistor ).

Juristische ausländische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt.

Auf die Staatszugehörigkeit der einzelnen Personen die den Zuammenschluss bilden kommt es nicht an.

Letzter Punkt ist die wesensgemäße Anwendbarkeit der in Betracht kommenden Grundrechte. Somit darf das in Betracht kommende Grundrecht nicht an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen.

So kann eine juristische Person sich nicht auf die Menschenwürde oder den Schutz von Ehe und Familie berufen.

Ein anderer Aspekt dieser Voraussetzung ist das Erfordernis des personalen Substrats. Entwickelt wurde dieser Aspekt vom BVerfG mit dem Argument, dass eine Einbeziehung juristischer Personen in den Schutzbereich der Grundrechte nur dann gerechtfertigt ist, wenn ihre Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen ist. Besonders wenn der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (E 21, 362 – Sozialversicherungsträger).

Literatur zu dem Thema Grundrechte:

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