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Das Bürgerliche Gesetzbuch – BGB

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Das BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Das BGB wie wir es kennen wurde am 18. 08. 1896 verkündet und trat am 01.01.1900 in Kraft.

Es regelt zum einen Schutz der Gütersphäre und die rechtliche Umgrenzung der Gütersphäre des Einzelnen und zum anderen das Recht des Gütertausches. Es regelt also die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.

Ausschlaggebend überhaupt eine allgemeingültige Kodifikation des Rechts zu erarbeiten, war der sog. Kodifikationsstreit von 1814 zwischen den Rechtswissenschaftlern Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny. Aufgrund der herrschenden Rechtszersplitterung des Deutschen Reiches forderte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des Rechts, um die Rechtsbeziehungen untereinander einheitlich zu gestalten und zu sichern. Savigny dagegen stand dem kritisch gegenüber, er hielt die Rechtswissenschaft nicht für reif genug ein solches Werk zu erarbeiten.

Die Forderungen nach einem einheitlichen Rechtswerk verstärkten sich jedoch im Laufe der Zeit bis schließlich die sog. „Lex Lasker“ den Startschuss für die Entstehung des BGB gab.

Das BGB besteht aus insgesamt fünf Büchern, die wie Klammern aufeinander aufbauen und ineinander eingreifen.

Das 1. Buch „AT“ regelt in den Paragraphen 1 – 240 Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte, Fristen, Verjährung, Ausübung der Rechte und Sicherheitsleistungen.

Das 2. Buch „Recht der Schuldverhältnisse“ regelt in den Paragraphen 241 – 853 Verträge und deren Inhalt, Löschung, Übertragung ect.

Das 3. Buch „Sachenrecht“ regelt in den Paragraphen 854 – 1296 Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Hypothek ect.

Das 4. Buch „Familienrecht“ regelt in den Paragraphen 1297 – 1921 Ehe, Verwandtschaft ect.

Das 5. Buch „Erbrecht“ regelt in den Paragraphen 1922 – 2385 Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbschein ect.


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