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Das Demokratische Prinzip

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Das Demokratische Prinzip der Bundesrepublik Deutschland ist in Art. 20 Abs. 1 GG verankert. Demokratie bedeutet nichts anderes als die Herrschaft des Volkes, dies sagt auch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GGAlle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.

Das Grundgesetz legt die repräsentative Demokratie fest, die Herrchaft des Volkes erfolgt durch von ihm gewählte Repräsentanten.

Das Demokratieprinzip des GG setzt sich zusammen aus:

  • demokratische Legitimation der Staatsgewalt
  • parlamentarische Demokratie
  • Legitimation durch regelmäßige Wahlen
  • System politischer Parteien

Demokratische Legitimation der Staatsgewalt

Das Prinzip der Volkssouverinität, zum Ausdruck gebracht in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, hält fest, dass die Regierenden nicht aus eigenem Recht herrschen, sondern diese Herrschaft auf das Volk zurückgeführt werden muss. Das Volk kann abstimmen und wählen, jedoch nicht alle Entscheidungen selbst treffen. Es muss durch besondere staatliche Organe handeln. Organ der Gesetzgebung ist das Parlament bzw. der Bundestag. Organ der Rechtssprechung sind die Gerichte, Organe der vollziehbaren Gewalt sind die Bundesregierung und alle nachfolgenden Verwaltungsbehörden.

Nach der Wahl vom Volk, wird die staatliche Gewalt nur noch durch die gewählten Organe ausgeübt.Böckenförde sagt dazu:

„Staatliche Gewalt muss durch eine „ununterbrochene“ demokratische Legitimationskette auf das Volk zurückgeführt werden können.“

Parlamentarische Demokratie

Das Parlament, also der Bundestag, ist die Vertretung des Volkes. Die Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments ergibt sich aus seiner Funktion als Forum der politischen Auseinandersetzung und Willensbildung des Volkes. Entscheidungen,insbesondere der Ausübung staatlicher Gewalt in Form der Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierung, dürfen nicht am Parlament vorbei getroffen werden. Daher besteht ein Parlamentsvorbehalt, ähnlich wie der Vorbehalt eines Gesetzes, dass das Parlament eine gesetzliche Grundlage für ein Handeln der Exekutive schaffen muss, dabei die wesentlichen Fragen aber selbst entscheidet. Jedoch hat auch die Regierung einen verfassungsrechtlichen Auftrag. Dabei müssen die Entscheidungsbefugnisse und KOntrollbefugnisse einerseits und die politische Verwantwortung und Handlungsfähigkeit (insbesondere Außenpolitisch) der Regierung in Einklang gebracht werden.

Legitimation durch regelmäßige Wahlen

Die geforderte „Ununterbrochene Legitimationskette“ wird u.a. durch Wahlen gewährleistet. Die Kette beginnt bei den Wahlen durch das Volk zum Bundestag.Durch diese Wahlen ist die demokratische Legitimation begründet.

Jedoch erfordert diese Regelung ein Wahlsystem.Festgelegt sind diese Grundsätze des Wahlsystem in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ., demnach werden die Abgeordneten des Bundestages gewählt in „allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer“ Wahl.  Diese Grundsätze gelten für alle demokratischen Wahlen. Art. 38 Abs 3 GG fordert eine nähere Bestimmung der Wahlrechtsgrundsätze durch ein Bundesgesetz, der Gesetzgeber ist dem in Form des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) nachgekommen.

Allerdings funktionieren Wahlen in ihrer Funktion als demokratische Legitimierung nur dann, wenn sowohl die Periodizität der Wahlen als auch die Diskontinuität eingehalten werden. Zwar kann eine bestimmte Dauer der Wahlperioden nicht zwingend aus dem demokratischen Prinzip abgeleitet werden, jedoch entscheidet das GG in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 für eine Wahlperiode von vier Jahren.

Der Grundsatz der Diskontinuität sagt aus, dass unerledigte Arbeit des Parlaments nach Ende der Legislaturperiode keinen Bestand haben kann.

System politischer Parteien

In Art. 21 erkennt das GG ausdrücklich die Bedeutung der politischen Parteien für die demokratische Ordnung an.

Parteien sind gem. § 2 Abs. 1 PartG:

„Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“

Ebenfalls enthält Art. 21 GG eine Definition der Partei:

„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“

Parteien sind verfassungsrechtliche Institutionen, die bei der politischen Willensbildung mitwirken und den so gebildeten Willen in den staatlichen Bereich transferieren. Sie sind somit ein Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft. Aus dieser Funktion heraus sind Rechtsfolgen abzuleiten: Fragen der Gründung und Betätigungsfreiheit, der Chancengleichheit der Parteien.  Die Gründung und Betätigung sind frei, gem. Art. 21 Abs.1 Satz 2 GG. Frei bedeutet vor allem: Staatsfreiheit, es schließt staatliche Eingriffe in die politische Arbeit der Parteien aus.

Tipps zur Vertiefung und Klausuranwendung:

Im Buch „Standardfälle Staatsrecht I*“ aus dem Niederle Verlag bietet Fall 1 auf Seite 34 „Länger an die Macht“ die Möglichkeit zur Vertiefung.

Zur Anwendung in der Klausur empfehle ich aus der JA 11/2008 die Übungsblätter für Studenten, 795 – 799, „Die Staatsstrukturprinzipien in der Klausurbearbeitung“ von Dr. Alexander Kees, Uni Tübingen.

Zur Vertiefung habe ich das Lehrbuch Staatsrecht I von Degenhart* genutzt, das Kapitel zum Demokratischen Prinzip findet sich unter § 2 ab Seite 10, Rn. 23 bis Seite 49, Rn. 119

Übungsfälle aus den Saarheimer-Fällen:

„Geschlossene Gesellschaft“ – Rechsstellung politischer Parteien

„Leistungsorientiertes Wahlrecht“ – Rechtsstellung der Fraktionen im Bundestag, Wahlrechtsgrundsätze

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