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BGB AT – Was ist eigentlich ….

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…. das Trennungs – und Abstraktionsprinzip?
Ganz einfach: Das Trennungsprinzip sagt:Verpflichtungs – und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen.
Das Abstraktionsprinzip sagt: Die Unwirksamkeit des einen betrifft nicht die Wirksamkeit des anderen.

Ganz einfach,oder?Dann gibt es das ganze ausführlich:

Zunächst zur Erinnerung:
Verpflichtungsgeschäfte sind solche die ein Schuldverhältnis begründen.Also mindestens einen Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen begründen.
Verfügungsgeschäfte sind solche die eine Rechtsänderung beinhalten. Bei dieser kann es sich um eine Übertragung,eine Belastung,eine Aufhebung oder eine Inhaltliche Änderung handeln.

Soweit so gut.Nun besagt zunächst das Trennungsprinzip,dass Verpflichtungs – und Verfügungsgeschäft voneinander zu trennen sind. Denn das Verpflichtungsgeschäft bewirkt noch keine Rechtsänderung,sondern nur einen Anspruch.Dieser wird erfüllt durch das Verfügungsgeschäft.
Das Abstraktionsprinzip beinhaltet gleich zwei Abstraktionen.Zum einen die äußerliche Abstraktion,wonach das Verfügungsgeschäft unabhängig ist vom Verpflichtungsgeschäft,dessen Wirksamkeit und auch dessen Vorhandensein.
Zum anderen die inhaltliche Abstraktion, die aussagt dass der Bezug auf das zugrunde liegende Kausalgeschäft nicht zum Inhalt des Verfügungsgeschäftes gehört.Einfach heisst das: Die Frage warum die Verfügung vorgenommen wird,gehört nicht zum Verfügungsgeschäft.

Allerdings gibt es,zumindest im Bereich der äußerlichen Abstraktion,Ausnahmen:

  • Die Parteien können die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes als Bedingung für das Verfügungsgeschäft vereinbaren (§ 158 BGB,sofern dieses nicht ausgeschlossen ist (§ 925 II BGB).
  • Die Rechtsprechung (dazu: NJW 1991,917) sagt aus,das Verfügungs – und Verpflichtungsgeschäft können auch in der Weise verbunden sein,dass beide zusammen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen wie in § 139 BGB. Die Gegenansicht hält fest: Eine Annahme einer Geschäftseinheit widerspricht dem Abstraktionsprinzip. Würden die Parteien diese Verknüpfen wollen,könnten sie diese Bedingung vereinbaren (s.o.) (vgl. dazu Canaris in NJW 1991,2513,JA 1992,272 oder auch Kohler in NJW 1991,1999)
  • Sog. Nichtigkeitsgründe können sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft erfassen, hier geht es um die Fehleridentität.Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine echte „Ausnahme“ sondern der Fehler muss für beide Geschäfte geprüft werden,es geht ebenfalls darum ob sich bestimmte Nichtigkeitsgründe regelmäßig auf beide Geschäfte auswirken:
  1. Ist ein Verpflichtungsgeschäft gem. § 138 II BGB nichtig,wirkt sich dieses auch auf das Verfügungsgeschäft aus. (vgl. dazu BGH NJW 1994,1275). Anders verhält es sich jedoch bei der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes wegen Sittenwidrigkeit gem.§ 138 I BGB.Denn: Verfügungsgeschäfte können nicht wegen ihres Inhalts sittenwidrig sein,denn die Rechtsänderung ist i.d.R. wert – und motivneutral.Die Sittenwidrigkeit kann ausnahmesweise gerade im Vollzug der Leistung selbst liegen.
  2. Die Nichtigkeit wegen eines Gesetzlichen Verbotes (§ 134 BGB) wirkt sich regelmäßig nur auf das Verpflichtungsgeschäft aus.
  3. Nichtigkeit wegen Anfechtung gem. § 142 BGBund § 123 BGB wegen Arglistiger Täuschung oder Bedrohung erfasst ebenfalls beide Rechtsgeschäfte.
  4. Wird wegen eines Willensmangels gem.§ 119 I BGB angefochten,bleibt das Verfügungsgeschäft grundsätzlich wirksam,es sei denn auch dieses leidet an demselben Willensmangel.

Und zu guter Letzt darf natürlich eine Prise herrschende Meinung und Mindermeinung nicht fehlen. Daher meine Empfehlung um beide Ansichten zu erfassen:

Martinek in der JuS 1993,615 setzt Trennungs – und Abstraktionsprinzip gleich.Jauernig wiederum fragt grundsätzlich ob es sich um Prinzipien handelt in der JuS 1994,721. Die h.M. (und wohl auch h.L.) trennt strikt zwischen Trennungs – und Abstraktionsprinzip.

Literaturempfehlungen zu dem Thema BGB AT:

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