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BGB AT – Die Willenserklärung (Teil 3 – Auslegung von Willenserklärungen)

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Teil 1 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit der Frage was das denn eigentlich ist und welche Formen es gibt.
Teil 2 der Reihe Willenserklärung beschäftigt sich mit dem Wirksamwerden.

Hier nun Teil 3. Diesmal geht es um die Frage wie Willenserklärungen auszulegen sind.

Grundsätzlich gilt:Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Vorgabe für diese Auslegung sind § 133 BGB und § 157 BGB. Demnach sind sie auszulegen unter Beachtung des Grundsatzes „Treu und Glauben“ und der herrschenden Verkehrssitte.So ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu beachten (also das was er verstanden wissen wollte) und das was beim Empfänger ankommen musste bzw. was er verstehen durfte.Letzters zielt auf den Schutz des Empfängers ab, wobei bei der Auslegung von Willenserklärungen auf die Art geachtet werden sollte: Handelt es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung so ist der innere Wille des Erklärenden ausschlaggebend,der subjektive Inhalt gilt.
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen steht der Schutz des Empfängers im Vordergrund,der objektive Inhalt gilt also.
Einfach gesagt will der Erklärende mit seiner Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen,der Empfänger will die Willenserklärung so gelten lassen wie er sie verstanden hat.Häufig kommt es zu Problemen was die Auffassung von Willenserklärungen betrifft. Als Beispiel sei ein eigentümlicher Sprachgebrauch genannt.Wenn der Erklärende beispielsweise einen Sprachgebrauch nutzt der sich vom allgemeinen Sprachgebrauch abhebt und dem Empfänger ist dieses bekannt,kann der Empfänger sich nicht darauf berufen der Erklärende habe etwas anderes gesagt. Besonders anschaulich lässt sich das am häufig genutzten Beispiel des Haakjöringsköd-Fall verdeutlichen. Hierbei ist ausschlaggebend das beide Parteien übereinstimmend dasselbe wollen,obwohl der Begriff Haakjöringsköd etwas anderes meint.Dieses nennt man „falsa demonstratio non nocet“.
Die Falschbezeichnung beider Parteien schadet also nicht,solange beide wissen was gemeint ist.

Zur Vertiefung:BGHZ 91, 324 ff: zur Erfordernis des Erklärungsbewusstseins.
NJW 2006, 3777 zur Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont.
Tele-Jura mit: Die Trierer Weinversteigerung.
Youtube-Video von Prof. Hassemer (TU Kaiserslautern) zu Erklärungsbewusstein.


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