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Teil 3: Kaufvertrag und Co. – Der Rechtsmangel § 435 BGB

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Sach – und Rechtsmangel sind zwar gleichgestellt, jedoch gelten für den Rechtsmangel andere Voraussetzungen.
Ist aber alles nicht so schwer wie es sich anhört 🙂
Ein Rechtsmangel liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts, das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Sache beinträchtigen kann.

Zunächst zu den Voraussetzungen der Rechtsmangelfreiheit:
1. keine Rechte Dritter oder
2. Rechte Dritter, aber vom Käufer übernommen und
3. keine Eintragungen im Grundbuch eines nicht bestehenden Rechtes.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Eigentumsverschaffung.
bei beweglichen Sachen Einigung und Übergabe, §§ 929 ff. BGB

bei unbeweglichen Sachen Auflassung und Eintragung, §§ 925, 873 BGB

bei Rechten Abtretung, § 398 BGB

Steht bereits vor der Übertragung fest, dass der Rechtsmangel nicht beseitigt werden kann, ist Abwarten nicht erforderlich. Es kann schon vor der Eigentums – oder Rechtsübertragung Rechtsmängelhaftung geltend gemacht werden.

Zu den Voraussetzungen im einzelnen:
§ 435 S. 1 BGB „Rechte Dritter“
Darunter fallen Absolute Rechte (dingliche Rechte, sonstige Rechte) und obligatorische Rechte (diese bestehen grundsätzlich nur gegen den Verkäufer, nicht gegen den Käufer. bspw. beim doppelten Verkauf)
Ausnahme: Kauf bricht Miete nicht!
Sowie öffentliche Rechte (diese müssen sachbezogen sein, Bspw. Steuerschulden)

§ 453 BGB Verität
Bedeutet nichts anderes als: Gegen den Käufer besteht kein Haftungsanspruch!

Problem: Begründet fehlendes Eigentum an der Kaufsache einen Rechtsmangel?

Der BGH vertritt die Ansicht, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Übereignung der verkauften Sache nach § 433 Abs. 1 S.1. BGB nicht erfüllt, wenn er kein Eigentum an der Kaufsache hat. Die fehlende Verschaffung des Eigentums stellt daher grundsätzlich keinen Rechtsmangel dar. (BGHZ 174, 61).

Die Gegenmeinung sieht das fehlende Eigentum des Verkäufers als Rechtsmangel. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 435 BGB, der die „Rechte Dritter“ nennt. Das stärkste Recht eines Dritten an einer Sache sei das Eigentum (vetreten u.a. von OLG Karlsruhe NJW 2005).

Die Entscheidung dieser Streitfrage liegt im konkreten Fall. Beachtenswert ist aber die Feststellung, dass durch die Gleichstellung von Sach – und Rechtsmangel, es keinen Unterschied auf der Erfüllungsebene geben kann. Im Vergleich zur Handhabung dieses Problems in anderen Rechtssystemen sei auf die Schweiz und Österreich verwiesen. Sie ordnen das fehlende Eigentum des Verkäufers eindeutig als Rechtsmangel ein.

Durch die Gleichstellung des Sachmangels mit dem Rechtsmangel richtet sich die Rechtsfolge nach § 437 BGB.


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