Das Gesetzgebungsverfahren lässt sich in drei Teilbereiche aufteilen:
– Das Einleitungsverfahren
– Das Hauptverfahren
– Das Schlussverfahren
Das Einleitungsverfahren Art. 76 GG
Die Gesetzesinitivative bedeutet die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch Erstellung eines Gesetzesentwurfes und seine Einbringung als Gesetzesvorlage in den Bundestag.
Gem. Art 76 I GG können Gesetzesvorlagen lediglich durch die Bundesregierung, den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden.
Aus der Mitte des Bundestages bedeutet gem. § 76 I GeschoBT: von einer Fraktion oder von 5% der Bundestagsmitglieder (diese können dann verschiedenen Fraktionen angehören) unterzeichnet.
In der Praxis sind Gesetzesvorlagen der Bundesregierung am häufigsten vertreten. Gesetzesvorlage meint hierbei den Gesetzesentwurf, also die vollständige Gesetzesformulierung und regelmässig auch eine Gesetzesbegründung.
Bevor die Gesetzesvorlagen beim Bundestag eingebracht werden sind sie gem. Art. 76 II GG dem Bundesrat zuzuleiten. Er ist berechtigt (jedoch nicht verpflichtet!) dazu Stellung zu nehmen. Der Gesetzesentwurf, die Stellungnahme des Bundesrates und ggf. die Gegenäusserung der Bundesregierung werden in den Bundestagsdrucksachen publiziert. Diese Veröffentlichung gehört dann zu den Gesetzesmaterialien die für die Auslegung des späteren Gesetzes Bedeutung erlangen können.
Die Möglichkeit der Länder auf Bundesebene einen Entwurf zur Abstimmung zu bringen
Die Länder bzw. Landesregierungen haben über die Gesetzesinitiative des Bundesrates die Möglichkeit ein Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene einzuleiten.
Um einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen, ist zunächst von einem Land im Bundesrat ein Antrag auf Abstimmung dieses Entwurfes zu stellen (§§ 26,28 GOBR). Erlangt der Antrag die Mehrheit (Art. 52 Abs. 3 S.1 GG) wird der Gesetzesentwurf über die Bundesregierung weitergeleitet. Funktion dieser Weiterleitung ist, dass die Bundesregierung möglichst früh von dem Gesetzesentwurf Kenntnis erlangt und dabei ihre Auffassung darlegen kann. Damit hat die Bundesregierung eine Rechtspflicht zur Stellungnahme (Art. 76 Abs. 3 S. 2 GG) von der sie nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen darf.
Das Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)
Gesetzesvorlagen werden im Bundestag in drei Lesungen behandelt (§ 78 I 1 GeschoBT). Die Hauptarbeit am entstehenden Gesetz erfolgt gewöhnlich in den Ausschüssen des Bundestages. Nach der dritten Beratung erfolgt die Schlussabstimmung, findet der Gesetzesentwurf hierbei die erforderliche Mehrheit, liegt der Gesetzesbeschluss i.S.d. Art. 77 I 1 GG vor.
Das nun beschlossene Gesetz wird unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet (Art. 77 I 2 GG). Im weiteren Verfahren muss zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen unterschieden werden.
Zustimmungsgesetze
Diese bedürfen nach besonderer Anordnung des GG der Zustimmung des Bundesrates (Art. 29 VII GG , Art. 84 I GG , Art. 105 III GG). Ist der Bundesrat mit dem beschlossenen Gesetz nicht einverstanden, kann er die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen (Art. 77 II 1 GG). Dieses Recht steht dem Bundestag und der Bundesregierung ebenfalls zu (Art. 77 II 4 GG).
Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe den Dissens über dieses Gesetz auszuräumen. Er erarbeitet einen Einigungsvorschlag auf dessen Grundlage der Bundesrat dann entscheidet, ob er zustimmt oder nicht. Sieht der Einigungsvorschlag eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, muss zuvor der Bundestag erneut Beschluss fassen (Art. 77 II 5 GG). Allerdings ist der Bundesrat befugt seine zustimmung zu verweigern, ohne dass vorher der Vermittlungsausschuss eingeschaltet war. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu kommt es zustande (Art. 78 Var. 1 GG).
Einspruchsgesetze
Einspruchsgesetze sind diejenigen Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedürfen. Ist der Bundesrat mit einem Einspruchsgesetz nicht einverstanden, hat er zunächst die Möglichkeit den Vermittlungsausschuss einzuschalten. Scheitern dessen Einigungsbemühungen kann der Bundesrat (aber erst nach dem Scheitern!) gegen das Gesetz Einspruch einlegen (Art. 77 III GG). Der Einspruch kann nach Maßgabe des Art. 77 IV GG vom Bundestag zurückgewiesen werden. Ein Einspruchsgesetz kommt zustande, wenn eine der in Art. 78 GG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.
Das Schlussverfahren (Art. 82 GG)
Das Schlussverfshren setzt sich aus Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zusammen.
Ausfertigung ist die Unterzeichnung der Gesetzesurkunde durch den Bundespräsidenten. Mit dieser Unterzeichnung wird bescheinigt, dass der zur Verkündung bestimmte Gesetzestext mit dem verabschiedeten Text übereinstimmt (Authentizitätsaspekt) und verfassungsgemäss zustande gekommen ist (Legalitätsaspekt). Umstritten ist unter welchen Voraussetzungen der Bundespräsident die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern darf. Siehe dazu hier :Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist nur dann zur Ablehnung der Ausfertigung berechtigt (und gem. seines Amtseides auch verpflichtet!) wenn ein evidenter Verfassungsverstoss vorliegt.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und damit zu geltendem Recht.