Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind 1.
Öffentlich meint, dass jedermann das Recht auf Einsichtnahme hat (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 HGB). Hierbei kann die Einsichtnahme entweder über das Online-Portal www.handelsregister.de oder aber in der zuständigen Geschäftsstelle erfolgen. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst hierbei auch das Recht auf die Erstellung eines Ausdruckes oder einer Abschrift des Eintrages, vgl. § 9 Abs. 4 HGB.
Im Handelsverkehr rechtsherbliche Tatsachen, sind solche die eintragungsfähig sind.
Hierbei wird unterschieden zwischen eintragungspflichtigen Tatsachen – bei denen das Gesetz die Eintragung vorschreibt – und solche deren Eintragung zwar nicht gesetzlich vorgegeben ist, aber deren Eintragung gesetzlich erlaubt ist – bloß eintragungsfähige Tatsachen 2.
Es wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, § 376 Abs. 1 FamFG und gem. § 8 Abs. 1 HGB elektronisch geführt.
Innerhalb des Handelsregisters finden sich zwei Abteilungen, Abteilung A und Abteilung B.
Abteilung A beinhaltet Tatsachen über Einzelkaufleute, die OHG, die KG und die juristischen Personen des Öffentlichen Rechts 3. Sie erteilt Auskunft über:
- Firma
- Rechtsform
- Inhaber bzw. persönlich haftender Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft
- Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter
- Ort der Niederlassung
- Betrag der Kommanditeinlage
- Eröffnung der Insolvenz
- Löschung der Firma
Abteilung B beinhaltet Tatsachen über Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 4.Sie erteilt Auskunft über:
- Firma
- Rechtsform
- Ort der Niederlassung
- Geschäftsführer
- Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der AG
- Prokura
- Unternehmensgegenstand
- Liquidation
- Eröffnung der Insolvenz
- Löschung der Firma
Das Handelsregister hat vier wesentliche Funktionen:
Publizitätsfunktion – Das Handelsregister gibt Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit kaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Interesse sind 5. Dieses dient der Sicherheit des Handelsverkehr, denn durch das Handelsregister sind die Rechtsverhältnisse der Kaufleute offengelegt und für jedermann einsehbar, § 9 Abs. 1 S. 1 HGB.
Kontrollfunktion – Das Handelsregister dient auch der staatlichen Kontrolle. Denn der Registerführer prüft ob die einzutragenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dem Gesetz entsprechend begründet wurden 6.
Publikationsfunktion – Das Handelsregister hat auch eine für den Kaufmann wichtige Funktion, denn durch die Eintragung und Bekanntmachung einer eintragungsfähigen Tatsache, kann er sich zahlreiche Mitteilungen an seine Geschäftspartner ersparen 7. Ebenso können sich die Geschäftspartner durch einen Blick in das Handelsregister absichern.
Beweisfunktion – Da ein Handelsregisterauszug eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO ist, liefert er einen Beweis des ersten Anscheins. Er erleichtert dem Kaufmann die Beweisführung über Tatsachen, die Voraussetzung für bestimmte Tatbestände sein können, z.B. § 2 HGB 8.
Literaturempfehlung:
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- Brox/Henssler, Handelsrecht, Rn. 71, 21. Auflage 2011. ↩
- Brox/Henssler, Handelsrecht, Rn. 71, 21. Auflage 2011. ↩
- Jung, Handelsrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 7. ↩
- Jung, Handelsrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 7. ↩
- Jung, Handelsrecht, § 10, Rn. 1, 8. Auflage 2010. ↩
- Jung, Handelsrecht, § 10, Rn. 1, 8. Auflage 2010. ↩
- Kindler,Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, § 3, Rn. 1, 5. Auflage 2011. ↩
- Kindler,Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, § 3, Rn. 1, 5. Auflage 2011. ↩
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