Häufig finden sich in den Foren Fragen zur Berechnung der Note. Nun, die lässt sich recht einfach berechnen. Hier am Beispiel der JAG und JAO Brandenburg/Berlin. Zur Berechnung der Note in eurem Bundesland einfach in die JAO/JAG euers Bundeslandes schauen.
Grundlage der Berechnung ist § 7 BbgJAG:
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 63 vom Hundert zu 37 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. [..] Der Punktdurchschnitt errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch deren Anzahl; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
[..]
Demnach ergibt sich folgende Rechengrundlage:
Der schriftliche Teil macht 63% der Gesamtnote aus. Der mündliche Teil 37 %.
Im schriftlichen Teil sind sieben Klausuren anzufertigen. Damit hat jede einzelne Klausur eine Gewichtung von 9% der Gesamtnote!
Der mündliche Teil setzt sich zusammen aus vier Einzelnoten, gem. § 10 BbgJAO:
(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar
- eine für den Vortrag einschließlich des Vertiefungsgesprächs,
- je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs.
(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Endpunktzahl fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 63 vom Hundert, der Vortrag mit 13 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs mit je acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.
[..]
Um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, müssen weniger als drei Aufsichtsarbeiten jeweils vier Punkte und im Punktdurchschnitt mindestens 3,50 Punkte erreicht werden. Wer also mehr als drei Klausuren unter vier Punkten geschrieben hat und im Punktdurchschnitt nicht über 3,5 Punkte kommt, ist durchgefallen. Der Punktedurchschnitt errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der Klausuren, geteilt durch deren Anzahl.
Die Gesamtnote der Staatlichen Prüfung ergibt sich aus der Berechnung gem. § 8 BbgJAG:
(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.
(2) Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
(3) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung.
Die Gesamtnote setzt sich damit zu 70% aus dem Endergebnis des Staatlichen Teils und zu 30% aus dem Endergebnis des universitären Teils zusammen.
Damit ergibt sich folgender Rechenweg:
Klausurenergebnisse im Staatsteil Gesamt ./. Anzahl Klausuren * 0,6 + Endnote Mündlicher Teil * 0,4 = Ergebnis Staatlicher Teil
Ergebnis Staatlicher Teil * 0,7 + Ergebnis Schwerpunkt * 0,3 = Gesamtergebnis Examen
Für die Notenvergabe ist die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung maßgeblich (Link). Diese gilt Bundesweit.
Für die Gesamtnote des 1. Staatsexamen gilt damit § 2 der Notenverordnung:
§ 2 Bildung von Gesamtnoten
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14.00 – 18.00 sehr gut
11.50 – 13.99 gut
9.00 – 11.45 vollbefriedigend
6.50 – 8.99 befriedigend
4.00 – 6.49 ausreichend
1.50 – 3.99 mangelhaft
0 – 1.49 ungenügend.
Es gibt innerhalb der Examensprüfung für den Prüfer die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 5d DRiG:
(1)
Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
[…]
(4)
In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
[…]
Der Prüfer kann also die Noten aus dem Studium heranziehen, dies passiert allerdings eher selten.
Es gibt zur Notenberechnung im AppStore eine App. Aufgrund der Bewertung eines Users mit dem Hinweis, die App trenne nicht zwischen Mündlichen und Schriftlichen Teil, kann ich zur Nutzung der App nicht raten!
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