Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

„Heb den VA doch mal auf!“ – Die Anfechtungsklage (Kommentiertes Schema)

| Keine Kommentare

§ 42 VwGO

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Sie ist eine der zentralen Vorschriften aus der VwGO, denn sie normiert eine der wichtigsten Klagen in Bezug auf den Verwaltungsakt: § 42 Abs. 1 S. 1 VwGO.

A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht1

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

-> Prüfung ob eine aufdrängende Zuweisung greift.

Aufdrängende Zuweisungen sind:

  • § 54 Abs. 1 BeamtenStG für Landesbeamte
  • § 126 BBG für Bundesbeamte
  • § 54 Abs. 1 BAFöG

-> Wenn weder eine abdrängende, noch eine aufdrängende Zuweisung greift: Rückgriff auf die Generalklausel § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

„Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.“

Damit hat die Generalklausel drei Voraussetzungen:

  1. es muss sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln,
  2. es darf keine Verfassungsstreitigkeit sein,
  3. es darf keine abdrängende Zuweisung an ein anderes Gericht greifen.

 

zu 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit:

MeinungsstreitDas Problem der sog. „ambivalenten Rechtsinstitute“. Das sind solche die ihrer Natur nach sowohl im Öffentlichen , als auch im Zivilrecht vorkommen. Es muss im konkreten Fall eine Entscheidung gefällt werden ob die öffentlichen oder die zivilrechtlichen Grundsätze Anwendung finden. Grundsätzlich gilt:

Bei Verträgen:

Die Rechtsnatur des Anspruches richtet sich nach der Rechtsnatur des Vertrages. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich nach seinem Gegenstand. Ausschlaggebend ist, ob die vertraglich übernommene Verpflichtung öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn die vertraglich übernommene Verpflichtung an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch VA tritt2.

Bei Abwehransprüchen / Rückforderungsansprüchen:

Hier greift der actus-contraius Gedanke: der Abwehranspruch teilt die Rechtsnatur seiner Anspruchsgrundlage3.

Sonst gibt es einen kleinen „Kniff“:

Es gibt den schönen Satz „Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die streitentscheidende Norm eine Norm des Öffentlichen Rechts ist.„.

Also schaut man zuerst: Was ist die streitentscheidende Norm? Das ist die, die als Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage angegeben wurde. Wenn die Norm gefunden ist, schaut man ob sie Öffentlich Rechtlich ist. In der Regel ist dies unproblematisch, falls doch nicht, gilt folgendes:

Man nutzt die Normqualifizierungstheorien. Die herrschende ist die Sonderrechtstheorie. Nach ihr ist eine Norm immer dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet4.

Es gibt noch zwei weitere – beide Mindermeinung – :

Zum einen die Sonderrechtstheorie, sie sieht eine Norm dann als öffentlich-rechtlich an, wenn sie zumindest auf einer Seite einen Hoheitsträger rechtlich verpflichtet oder berechtigt (Sonderrecht des Staates)5.

Zum anderen die Interessentheorie. Sie sieht eine Norm dann als öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dazu erlassen wurde öffentliche Interessen zu fördern.

zu 2. keine Verfassungsstreitigkeit:

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nach h.M. dann vor, wenn zwei Verfassungsorgane oder unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger streiten (formelles Element) und wenn diese Streitigkeit Rechte und Pflichten betrifft, die unmittelbar aus der Verfassung folgen (materielles Element). Dies ist die Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit6.

zu 3. keine abdrängende Zuweisung:

Eine abdrängende Zuweisung ist eine Zuweisung kraft Gesetzes an ein anderes Gericht als das Verwaltungsgericht7.

Abdrängende Zuweisungen sind:

  • Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG: „[…]Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“ Merke: Diese Vorschrift greift nur bei Ansprüchen wegen der Höhe der Entschädigung bei Enteignung!
  • Art. 34 S. 3 GG: „[…]Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“ Merke: Es handelt sich hier um die Staatshaftung.
  • § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO: „[…]Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben;[…]“
  • § 68 OWiG bei Bußgeldbescheiden
  • § 23 Abs. 1 EGGVG bei Justizverwaltungsmaßnahmen
  • § 51 SGG bei Sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten und Angelegenheiten der Sozialhilfe sind die Sozialgerichte zuständig.
  • § 33 FGO bei Abgabenangelegenheiten. Merke: Das Verwaltungsgericht ist dann zuständig, wenn es sich um Gebühre, Beiträge und Kommunalabgaben handelt.

gluehbirne27Klausurhinweis: Die Erörterung der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ist nur dann sinnvoll, wenn es offensichtlich ein Problem dort gibt. Andernfalls (wenn es also offensichtlich gegeben ist) ist dieser Punkt kurz und knackig abzuhandeln!

II. Statthaftigkeit der Klage

Feststellen des Begehrens des Klägers. Hierbei § 88 VwGO beachten: „Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.“

Das Begehren des Klägers ist im Sachverhalt zu finden. Im Normalfall richtet es sich auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht.Hierfür muss natürlich ein VA vorliegen. Beache: Zum Zeitpunkt der Klageerhebung muss objektiv ein VA vorliegen, das bloße Behaupten des Klägers reicht nicht aus. Ebenso darf keine Erledigung des VA eingetreten sein. Es gilt der formelle VA- Begriff des § 35 VwVfG8.

Ein Sonderfall ist die isolierte Anfechtung9. Hierbei kann es sich um Nebenbestimmungen, den Widerspruchsbescheid oder den Ablehnungsbescheid handeln.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO: „Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.“

§ 42 Abs. 2 VwGO dient dem Ausschluss von Interessen – und popularklagen10. § 42 Abs. 2 VwGO fordert nur die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, aber die bloße Behauptung einer Verletzung reicht nicht aus. Es muss sich aus seinem Vortrag die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie11) ergeben.

Auch hier gibt es einen „Kniff“:

Nutzung des Unterfalls der Möglichkeitstheorie, der Adressatentheorie12.

Nach ihr ist ein Adressat eines belastenden VA´s möglicherweise zumindest in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Um ganz sicherzugehen sind folgende Überlegungen vor Bejahung der Klagebefugnis anzustellen:

  • Ist der Kläger Adressat eines belastenden VA´s? Ist es ein Dritter ist keine Klagebefugnis des Klägers gegeben.
  • Liegt überhaupt ein belastender VA vor? Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um einen reinen Ablehnungsbescheid handelt.
  • Ist der Kläger grundrechtsfähig bezüglich Art. 2 Abs. 1 GG? Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
  • Greift ein spezielleres Grundrecht ein? Wenn ja, dann ist auf dieses abzustellen und nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG.

2. Vorverfahren, § 68 VwGO.

Siehe § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO: „Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.[…]“

Das Vorverfahren ist nur dann nicht auszuführen, wenn ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift: § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO: „Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

  1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
  2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.“

Das Vorverfahren ist in folgenden Schritten zu prüfen:

Einlegung ordnungsgemäßen Widerspruchs:

Frist- und Formgerecht, § 70 Abs. 1 VwGO: „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“

Beachte: Die Frist beträgt einen Monat, nicht vier Wochen13.

3. Klagefrist

Gem. § 74 Abs. 1 VwGO: „Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.“

Beachte: Die Frist beträgt einen Monat, nicht vier Wochen.

4. Klagegegner

Gem. § 78 VwGO ist die „Klage zu richten gegen“, daher ist der Prüfungsstandort in der Zulässigkeit der richtige14.

§ 78 Abs. 1 VwGO regelt zwei Fälle:

§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO enthält das Rechtsträgerprinzip, Klagegegner ist damit die juristische Person (Bund, Land, Landkreis, Gemeinde).

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthält das Behördenprinzip, Klagegner ist damit die Behörde (Ministerium, Landrat, Bürgermeister, Oberbürgermeister).

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach §§ 61, 62 VwGO

Beteiligtenfähig sind nach § 61 VwGO:

§ 61

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. natürliche und juristische Personen,
  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Dieses ist die sog. Voll-Rechtsfähigkeit. Unter die juristischen Personen fallen sog. „echte“ juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. GmbH). Vereinigungen i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO sind solche bei denen ein Mindestmaß an innerer Organisation und Dauerhaftigkeit besteht. Hierunter fallen die GbR und die nicht rechtsfähigen Kreis- und Ortsverbände politischer Parteien15.

B. Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

I. Prüfung ob der VA rechtswidrig ist.

II. Feststellung der Rechtsverletzung.

  1. Es wird vielfach zu dieser Formulierung geraten, statt allgemein von der Zulässigkeit der Klage zu sprechen. Auch der Begriff der Zulässigkeit als solches ist umstritten, es kann aber aufgrund der Verwendung dieses Wortes in § 17 a Abs. 2 GVG der Begriff in der Klausur genutzt werden. Alternativ bestünde die Möglichkeit der Überschrift „Sachurteilsvorraussetzungen“ statt der Zulässigkeit. Quelle: u.a. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG,3. Auflage, § 40 VwGO, Rn. 9ff. ; Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage, Rn. 17.
  2. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 40 VwGO, Rn. 56.,
  3. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 40 VwGO, Rn. 36.
  4. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 411.
  5. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 40 VwGO, Rn. 23.
  6. Gersdorf, Verfassungsprozessrecht, Rn. 12.
  7. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 40 VwGO, Rn.67 u. § 40 Abs. 1 S. 1 2. Hs VwGO.
  8. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, Rn.18.
  9. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 23.
  10. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 27.
  11. Wolff/Decker,Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 42 VwGO, Rn. 79.
  12. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 33.
  13. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 70 VwGO, Rn.6.
  14. Vertiefend: Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 78 VwGO, Rn. 2ff.
  15. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, § 61 VwGO, Rn. 7 ff.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.