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Eselsbrücke! Sachenrecht: Die allgemeinen Grundsätze des Sachenrechts

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PASTA

-> Publizität

Das Publizitätsprinzip (auch: Offenkundigkeitsprinzip) besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.

-> Absolutheit

Bedeutet nichts anderes als: Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. D.h.: Sie richten sich gegen jedermann, schützen vor jedermann  und sind von jedermann zu beachten. 

-> Spezialität

Dingliche Rechte beziehen sich immer auf eine konkrete Sache. Damit ist ein Eigentum an Sachgesamtheiten nicht möglich, sondern nur an den einzelnen Sachen die diese Sachgesamtheit ausmachen. 

-> Typenzwang

Numerus clausus des Sachenrechts. Im Sachenrecht können nur die gesetzlichen Regelungen angewendet werden, da dieses abschließend normiert ist. Diese Einschränkung der Privatautonomie ist durch die Absolutheit des Sachenrechts gerechtfertigt. 

-> Abstraktionsprinzip

Verpflichtung und Verfügung wirken abstrakt voneinander. Demnach wirkt sich eine Verpflichtung nicht auf die Verfügung aus. 

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 137.

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  1. Pingback: Basics: Das Eigentum an beweglichen Sachen – Juristischer Gedankensalat

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