Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 2: Die Abstrakte Normenkontrolle

| 3 Kommentare

In Teil 1 ging es um die Zulässigkeit der Verfahren vor dem BVerfG. Aufbauend auf diesem Grobschema wird hier die Zulässigkeit geprüft.

Die Abstrakte Normenkontrolle besteht aus diesen drei Normen-Blöcken: Art. 93 Abs. 1 Nr.2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG, §§ 76 ff. BVerfGG. Sie ist ein einseitiges Verfahren.

A. Zulässigkeit 

I. Antragsberechtigung, § 76 Abs. 1 BverfGG 

Die Antragsberechtigten sind in § 76 BVerfGG abschließend aufgeführt. Im Falle der Bundes- oder Landesregierungen ist jeweils ein Kabinettsbeschluss erforderlich.

II. Tauglicher Prüfungsgegenstand

Soweit es um die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht geht, ist tauglicher Prüfungsgegenstand jedes Bundes- oder Landesrecht. Wichtig zu wissen ist hier: Anders als bei der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG ist das Tatbestandsmerkmal „Bundes- oder Landesrecht“ hier weit auszulegen. Damit ist sowohl vor- als auch nachkonstitutionelles Recht erfasst. Insbesondere aber:

  • Alles was in der Form eines Rechtssatzes ergangen ist (Verfassungsnormen, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen)
  • Alles was materiell Rechtssatz ist, d.h. generell-abstrakt mit Außenwirkung. Stichwort: Gewohnheitsrecht
  • EG-Verträge sind über die Zustimmungsgesetze überprüfbar, Normen der EG-Organe hingegen garnicht.

Prüfungsfähig ist der Prüfungsgegenstand grundsätzlich erst ab Verkündung. Denn: Es gibt keine vorbeugende Normenkontrolle (stellt euch mal vor was dann beim BVerfG los wäre!). Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sind Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, dann ist die abstrakte Normenkontrolle zulässig, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Der Grund dieser Ausnahme: So lässt sich ein Vertragsschluss doch noch verhindern.

III. Antragsgrund, § 76 Abs. 1 BVerfGG 

Die Antragsgründe sind in § 76 Abs. 1 BVerfGG aufgeführt:

  • Nr. 1 Normverwerfungsantrag – Kommt dann in Frage,wenn der Antragsteller das Recht für nichtig hält. Hierbei reichen Zweifel aus, da auf den Grundsatz „Von der Wirksamkeit eines Gesetzes ist auszugehen“ im Rahmen des Normverwerfungsantrages nicht zurückgegriffen werden kann.
  • Nr. 2 Normbestätigungsantrag – Kommt in Frage, wenn der Antragsteller das Recht für gültig hält, nachdem sie als unvereinbar mit dem GG oder Bundesrecht nicht angewendet wurde durch ein Gericht, eine Behörde oder ein Staatsorgan.

IV. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 Abs. 1 BVerfGG 

Der Antrag muss schriftlich und mit Begründung gestellt werden.

B. Begründetheit – Sachentscheidung, § 78 s. 1 BVerfGG

Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandende Norm mit höherrangiges Recht unvereinbar ist.

I. Prüfungsmaßstab

Bei Bundesrecht ist das GG Prüfungsmaßstab.

Bei Landesrecht ist das GG und das sonstige Bundesrecht Prüfungsmaßstab.

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit des beanstandenden Rechts

III. Materielle Verfassungsmäßigkeit des beanstandenden Rechts

C. Tenor, § 78 S. 1 BVerfGG

Wenn die Norm gegen den Prüfungsmaßstab verstösst, erklärt sie das BVerfG grundsätzlich für nichtig, § 78 S. 1 BVerfGG.

Liegt kein Verstoß vor, erklärt das BVerfG ausdrücklich, dass die Norm nicht gegen den Prüfungsmaßstab verstösst.

Und das Ganze noch in der Kurz-Version:

A. Zulässigkeit 

I. Antragsberechtigung, § 76 Abs. 1 BverfGG 

II. Tauglicher Prüfungsgegenstand

III. Antragsgrund, § 76 Abs. 1 BVerfGG

IV. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 Abs. 1 BVerfGG

B. Begründetheit – Sachentscheidung, § 78 s. 1 BVerfGG

I. Prüfungsmaßstab 

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit des beanstandenden Rechts

III. Materielle Verfassungsmäßigkeit des beanstandenden Rechts

C. Tenor, § 78 S. 1 BVerfGG


3 Kommentare

  1. Pingback: Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 1: Zulässigkeit – Juristischer Gedankensalat

  2. Pingback: Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 3: Die Konkrete Normenkontrolle – Juristischer Gedankensalat

  3. Pingback: Die Verfahren vor dem BVerfG – Teil 4: Das Organstreitverfahren – Juristischer Gedankensalat

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.