Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (VA)

| Keine Kommentare

Im Verwaltungsrecht ist er der „Star“ – Der Verwaltungsakt. Immer wieder wird in Klausuren oder Hausarbeiten die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines VA abgefragt. Dazu hier ein Schema zum Behalten der Eckpunkte. Wie immer finden sich am Ende ein Kurzschema und Vertiefungshinweise.

0. Vorüberlegung (nur bei Anlass prüfen!)

Bestand eine VA-Befugnis? Dieser Prüfungspunkt ist immer dann relevant, wenn fraglich ist, ob die Behörde überhaupt durch Erlass eines Verwaltungsaktes hätte handeln dürfen. Dies ergibt sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Denn: Für einen eingreifenden VA bedarf es grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Aber auch für VA aus anderen Bereichen ist aufgrund der Konkretisierungs- und Vollstreckungsfunktion des VA eine Befugnisnorm notwendig1.

So darf eine Behörde nur dann einen VA erlassen, wenn es sich dabei um hoheitliche Regelungen eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt. Handelt die Verwaltung dennoch mittels VA, obwohl dessen Vorraussetzungen nicht vorliegen, stellt dieses Verhalten einen Formenmißbrauch dar. Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Mietvertrag kann nicht durch VA gekündigt werden, Regressansprüche der Verwaltung gegen einen Beamten aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG.

I. Ermächtigungsgrundlage (EGL) 

Aufgrund des Vorbehalt des Gesetzes bedarf es für den Erlass eines belastenden VA einer EGL.Für die Leistungsverwaltung ist hingegen

Innerhalb dieses Prüfungspunktes ist die EGL lediglich zu nennen, nicht zu prüfen! Die Prüfung erfolgt in der materiellen Rechtmäßigkeit.

Wie erkennt man eine EGL?

Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen verleiht sie auf der Rechtsfolgenseite der Verwaltung die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen gegenüber dem Bürger. Beispiel zur Veranschaulichung: § 15 Abs. 1 VersG, § 15 Abs. 2 GastG.

Jura_Leaderboard

II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA

a) Zuständigkeit – Gem. § 35 VwVfG handelt es sich bei einem VA um eine Maßnahme, die von einer Behörde getroffen wird. Im Prüfungspunkt der Zuständigkeit sind daher drei Punkte zu prüfen: aa) sachliche Zuständigkeit der Behörde, bb) örtliche Zuständigkeit der Behörde, cc) instanzielle Zuständigkeit der Behörde

  • aa) sachliche Zuständigkeit – Bezieht sich auf die der Behörde zugewiesenen Sachaufgaben, z.B. Ordnungsbehörde, Bauaufsichtsbehörde.
  • bb) örtliche Zuständigkeit –  Bezieht sich auf die räumliche Zuständigkeit der Behörde, z.B. Ordnungsbehörde des Bezirks A der Stadt B.
  • cc) instanzielle Zuständigkeit – Zuständigkeit innerhalb des Behördenaufbaus, z.B. untere, mittlere oder obere Behörde.

b) Verfahren – Bezieht sich auf die Verfahrensgrundsätze nach dem VwVfG und anderer Gesetze. Hier sind insbesondere zu prüfen:

  • aa) Die Anhörung gem. § 28 VwVfG. Nur wenn erforderlich!
  • bb) ggf. Mitwirkung anderer Behörden
  • cc) Mitwirkungspflichten des VA-Adressaten, z.B. durch einen Antrag
  • dd) Mitwirkungsverbot gem. § 20 VwVfG, wenn der für die Verwaltung tätige in einen Interessenkonflikt geraten könnte.

c) Form – Hier werden die Formvorschriften geprüft. Insbesondere sind hier zu beachten:

  • aa) Schriftlichkeit, die aber oft nicht zwingend ist. Denn: Für den Erlass von VA gilt gem. § 37 Abs. 2 VwVfG die Formfreiheit.
  • bb) Begründung des VA gem. § 39 VwVfG

III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA

a) Voraussetzungen der EGL

Hier wird geprüft ob der erlassene VA die Voraussetzungen der EGL erfüllt. Der Tatbestand der EGL muss im konkreten Fall erfüllt sein. Anhand der Angaben im Sachverhalt wird hier also geprüft ob die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten EGL erfüllt sind. Beispiel: Ist § 15 Abs. 2 GastG als EGL angegeben, so ist auf den dort genannten § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG abzustellen. Deren Voraussetzungen sind nun anhand des konkreten Sachverhaltes abzuprüfen.

b) Rechtsfolge der EGL

Hier wird geprüft ob die von der Behörde durch den VA angeordnete Rechtsfolge auch der Rechtsfolge der EGL entsprechen. Wichtig ist hier zu prüfen ob dabei eine gebundene Entscheidung ( bei diesen muss die Behörde zwingend handeln!) oder eine Ermessensentscheidung vorliegt ( bei diesen kann die Behörde handeln!). Innerhalb dieser Feststellung muss dann auch geprüft werden, ob die Entscheidung fehlerhaft war.

c) Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen 

Unter diesen Prüfungspunkt fallen die Bestimmtheit des VA gem. § 37 VwVfG und die Prüfung ob eine Unmöglichkeit vorliegt, z.B. weil die Befolgung des VA in die Rechte Dritter eingreift.

Jura_Leaderboard

IV. Ergebnis 

Je nach Ergebnis der Prüfung ist hier entweder der berühmte Satz “ Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig“ oder aber die Folgen einer Fehlentscheidung der Behörde. Diese Fehlentscheidungen können Folgen haben, z.B. die Nichtigkeit nach § 44 VwVfG, die Heilung der Fehler gem. § 45 VwVfG oder aber die Umdeutung des VA gem. § 47 VwVfG.

 

Kurzschema

I. EGL 

II. formelle Rechtmäßigkeit 

a) Zuständigkeit

b) Verfahren

c) Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit 

a) Voraussetzungen der EGL

b) Rechtsfolgen der EGL

c) Allgemeine Rechtmäßigkeit

IV. Ergebnis 

Literaturempfehlung:
Schemata und Definitionen Öffentliches Recht (Jura kompakt)*

Vertiefungshinweise: 

*Abschließende Information: Alle Links auf dieser Seite zu Amazon sind Affiliatelinks. Wenn du auf einen Verweislink zu einer Partnerseite klickst und über diesen Link einkaufst, bekommt juristischer Gedankensalat von deinem Einkauf eine Provision. Für dich verändert sich der Preis nicht.

  1. Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO, VwVfG, § 35 VwVfG, Rn.21.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.